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Widerrufsrecht

Beim Abschluss bestimmter Verträge, z.B. von Fernabsatzverträgen (§ 312 b BGB), Haustürgeschäften (§ 312 BGB), Teilzeit-Wohnrechteverträgen (sog. Time-Sharing-Verträge, § 481 BGB) und Verbraucherdarlehnsverträgen (§§ 491 ff. BGB) räumt der Gesetzgeber dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gem. § 355 BGB ein. Dieses ist Bestandteil des Verbraucherschutzes und ermöglicht dem Verbraucher, ohne Angabe von Gründen innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsabschluss durch Erklärung in Textform oder durch Rücksendung der Sache den Vertrag aufzulösen. Zur Wahrung der Frist genügt die Absendung. Über das Widerrufsrecht muss im Vertrag gesondert belehrt werden, andernfalls beginnt die Frist erst mit der Bekanntgabe dieser Belehrung. Das Widerrufsrecht erlischt sechs Monate nach Vertragsschluss, jedoch nur dann, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß belehrt wurde.

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