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Wiedereinsetzung (in den vorigen Stand)

Wenn der Rechtssuchende vom Gesetzgeber festgelegte Fristen für die Einreichung einer Klage oder eines Antrages (Klagefrist) versäumt hat, wird seine Klage unzulässig und daher ohne Sachprüfung durch das Gericht abgewiesen. In einigen Einzelfällen hat der Gesetzgeber im Falle einer unverschuldeten Fristversäumnis die Möglichkeit eingeräumt, dem Kläger durch das Gericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Beispiele:
• Die Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gem. § 60 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO);
• Die Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis im zivilgerichtlichen Verfahren gem. § 233 Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Wiedereinsetzung setzt einen entsprechenden begründeten Antrag voraus, der innerhalb einer bestimmten Frist nach dem Wegfall des Hindernisses für die Fristversäumnis (i.d.R. 2 Wochen) bei Gericht einzureichen ist.

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