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Zuchtmittel

Im  Jugendstrafverfahren können Straftaten mit Zuchtmitteln ( §§ 13 ff. JGG) geahndet werden, wenn die Verhängung einer Jugendstrafe noch nicht erforderlich ist. Zu den Zuchtmitteln gehören die Verwarnung, die (z.B. Schadenswiedergutmachung, Zahlung einer Geldbuße an eine gemeinnützige Einrichtung, Arbeitsauflagen usw.) und der Jugendarrest. Zuchtmittel sind keine Strafen und werden daher im Erziehungsregister eingetragen.

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