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Zuständigkeitskonzentrationen

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte ist in den einschlägigen Gesetzen (z.B. GVG) festgelegt; für die örtliche Zuständigkeit ist der Gerichtsstand maßgebend. Die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen geben häufig die sachliche Zuständigkeit bestimmter Gerichte vor (z.B. Zuständigkeit der Amtsgerichte für Familiensachen), räumen aber gleichzeitig den Landesregierungen die Befugnis ein, davon abweichend die Verfahren bei ausgewählten Gerichten des Landes zu konzentrieren, wenn diese Zusammenfassung der sachlichen Förderung oder der schnelleren Erledigung der Verfahren dient. In anderen Fällen sieht bereits der Bundesgesetzgeber eine gesetzliche Zuständigkeitskonzentration vor (z.B. Insolvenzsachen), ermächtigt aber die Landesregierungen, diese Konzentration abzuändern, d.h. die Zuständigkeit anderer oder weiterer Gerichte zu begründen. Von beiden Möglichkeiten ist im Interesse einer Spezialisierung und effektiven Bearbeitung, aber auch der Bürgernähe vielfach Gebrauch gemacht worden (siehe Liste der Zuständigkeitskonzentrationen).

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