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Zwangsgeld

Wer z.B. seiner Verpflichtung gegenüber dem Registergericht zur Vornahme einer Anmeldung oder zur Einreichung einer Namenszeichnung oder zur Vorlage von Urkunden nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß nachkommt, kann hierzu aufgefordert werden, indem das Registergericht gleichzeitig ankündigt, dass bei Nichterfüllung der Vorlageverpflichtungen ein Zwangsgeld bis zur Höhe von 5.000,-- EUR festgesetzt und anschließend mit Hilfe der zuständigen Gerichtsorgane auch eingezogen wird. Mit dem Zwangsgeld soll erreicht werden, dass die eingangs genannten Unterlagen dem Registergericht zugehen, um ggf. notwendige Eintragungen im Handelsregister vornehmen zu können.
Die Festsetzung eines Zwangsgelds bewirkt keine strafrechtliche Verurteilung der betreffenden Person.

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