/WebPortal_Relaunch/Service/mediathek_neu

Zwangsvollstreckungsunterwerfung

Zwangsvollstreckungsunterwerfung: Sie erfolgt gem. § 794 Abs.1 Nr. 5 ZPO in Form einer notariellen Urkunde. Sie ermöglicht dem Gläubiger den Vollstreckungszugriff auf das Vermögen des Schuldners, stellt also (wie das Urteil) einen Vollstreckungstitel dar. Die Zwangsvollstreckungsunterwerfung wird i.d.R. im Zusammenhang mit der Besicherung von Darlehnsforderungen der Banken durch Grundschulden vereinbart. Sie kann als persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung und/oder dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung ausgestaltet sein. Bei der dinglichen Zwangsvollstreckungsunterwerfung ist die Vollstreckung in das betreffende Grundstück unabhängig vom jeweiligen Eigentümer möglich.

A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z