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Kontoinformationsverfahren

Wie erhalte ich Informationen über Konten der Schuldnerpartei?

Das Bundesamt für Justiz ist in Deutschland zur zentralen Auskunftsbehörde bestimmt worden.

Welche Behörde ist für die Einholung von Kontoinformationen zuständig?

Zentrale Auskunftsbehörde in Deutschland ist das Bundesamt für Justiz externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab, § 948 I  ZPO.

 

Was sind die Voraussetzungen für die Einholung von Kontoinformationen?

Die Gläubigerpartei muss den Antrag auf Einholung der Kontoinformationen im Antrag auf Erlass eines Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses stellen (Ziffer 7.1 - 7.4 des Formblatts I EuKoPfVO).

Für den Erlass des Beschlusses und den Antrag auf Einholung von Kontoinformationen sind die Gerichte zuständig.

Es muss bereits ein vollstreckbarer Schuldtitel über eine Geldforderung vorliegen.

Weitere Voraussetzungen sind:

  • Dringlichkeit (begründete Gefahr, dass die Schuldnerpartei ohne Europäischen Kontenpfändungsbeschluss den Vollstreckungszugriff auf seine Konten vereiteln oder erschweren würde);
  • berechtigte Annahme, dass die Schuldnerpartei in Deutschland ein oder mehrere Konten unterhält ( z. B.  weil er dort arbeitet oder Eigentum besitzt).

 

Wann übermittelt das Gericht den Antrag an das Bundesamt für Justiz?

Das Gericht prüft den Antrag und übermittelt dessen Informationsersuchen an das Bundesamt für Justiz, sofern es die Voraussetzungen für den Europäischen Kontenpfändungsbeschluss bejaht.

 

Welche Kontoinformationen holt das Bundesamt für Justiz ein?

Das Bundesamt für Justiz ruft nur bestimmte Stammdaten der Konten von dem Bundeszentralamt für Steuern ab.
Das sind:

  • Kontonummer,
  • Name und Anschrift der kontoführenden Bank,
  • Tag der Errichtung und Auflösung,
  • Namen und Geburtsdaten der jeweiligen Kontoinhaber und Verfügungsberechtigten,
  • Namen und Geburtsdaten der abweichend wirtschaftlich Berechtigten.

Kontostände und Kontobewegungen werden dagegen nicht ermittelt.

 

Wie stelle ich den Antrag?

Der Antrag ist mit dem Formblatt I EuKoPfVO zu stellen (Angaben zu Ziffer 7.1 - 7.4 des Formblatts).



Was sind die Voraussetzungen?

Voraussetzungen sind:

  • Verbindung mit dem Antrag auf Erlass eines Beschlusses der vorläufigen Kontenpfändung,
  • schlüssiger Vortrag bzgl. des Belegenheitsortes des Schuldnerkontos
  • im Regelfall: Vollstreckbarkeit des Titels


Der Antrag kann nicht isoliert gestellt werden.. 

Er ist zwingend mit dem Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontopfändung zu stellen, Erwägungsgrund 20, Art. 14 II S. 1 EuKoPfVO.



Wann weist das Gericht den Antrag auf Einholung von Kontoinformationen ab?

Falls der Antrag nicht hinreichend begründet ist, oder mangels Rechtsschutzbedürfnis wird der Antrag zurückgewiesen.

Verfügt die Gläubigerpartei bereits über Namen und Anschrift der Bank, ist ein Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnis abzuweisen, Art. 46 I EuKoPFVO. 

Im Gegensatz zum Antrag auf Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung hat die Gläubigerpartei kein Nachbesserungsrecht.

 

Welche Mitteilungspflicht beseht für das Bundesamt für Justiz?

Das Bundesamt für Justiz

  • übermittelt die Empfangsbestätigung (Formblatt VI EuKoPfVO) an das Erlassgericht (Art. 14 III, 29 EuKoPfVO);
  • unterrichtet das Erlassgericht über die erlangten Informationen bzw. den erfolglosen Antrag (Art. 14 VI, VII, 29 EuKoPfVO);
    die Benachrichtigung der Schuldnerpartei und ggfs. der Gläubigerpartei erfolgt durch das Erlassgericht.



Welche Mitteilungspflicht besteht nach Eingang der Informationen für das Erlassgericht gegenüber dem Bundesamt für Justiz?

Das Erlassgericht übermittelt die Empfangsbestätigung (Formblatt VI EuKoPfVO) an das Erlassgericht (Art. 14 VI, 29 EuKoPfVO);

 

Wird die Schuldnerpartei informiert?

Ja.
Das Erlassgericht informiert die Schuldnerpartei von der Einholung der Kontoinformationen frühestens 30 Tage ab Erhalt der erbetenen Informationen durch das Bundesamt für Justiz.


Wird die Gläubigerpartei informiert?

Ja,

Das Erlassgericht informiert im Regelfall die Gläubigerpartei.

Eine Frist für die Benachrichtigung der Gläubigerpartei besteht nicht.

Eine Information der Gläubigerpartei entfällt nur, sofern die Gläubigerpartei noch nicht über einen vollstreckbaren Schuldtitel verfügt.

 

Stand: 2022