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Vollzug des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses in Deutschland

Wie vollziehe ich den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung in Deutschland?

Kontenpfändung in Deutschland

Inhaltsverzeichnis:


Muss ich für den Vollzug des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses aus dem EU-Ausland zuvor das  Vollstreckbarerlärungsverfahren in Deutschland durchführen?

Nein,
Art. 22 EuKoPfVO.
Nach der Europäischen Kontenpfändungsverordnung (EuKoPfVO) benötigt die Gläubigerpartei für den Vollzug des  Kontenpfändungsbeschlusses aus dem EU-Ausland lediglich das Formblatt II EuKoPfVO.



Wann wird die Kontopfändung wirksam?

Die Kontopfändung wird mit der Zustellung des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses an die Bank als Drittschuldnerpartei wirksam.



Zustellung an die Bank; Sprachenregelung zum Seitenanfang 

Wie erfolgt die Zustellung des deutschen Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses an die Bank in Deutschand?

Soll ein in Deutschland erlassener Europäischer Kontenpfändungsbeschluss in Deutschland vollstreckt werden, hat die Gläubigerpartei gem. Art. 23 I, V EuKoPfVO, § 951 I S. 1 ZPO folgende Unterlagen dem Gerichtsvollzieher zu übermitteln:

  • Europäischer Kontopfändungsbeschluss (Teil A des Formblatts II EuKoPfVO),
  • Blanko-Standardformblatt IV EuKoPfVO (Drittschuldnererklärung).

Die Zustellung an die kontoführende Bank im Wege der Parteizustellung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher nach den deutschen Verfahrensvorschriften (§§ 191 ffZPO);
die Zustellung wird unverzüglich veranlasst.



Wie erfolgt die Zustellung des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses aus dem EU-Ausland an die Bank in Deutschland?

Soll dagegen ein Europäischer Kontenpfändungsbeschluss aus dem EU-Ausland in Deutschland vollstreckt werden, hat das erlassende Gericht oder die Gläubigerpartei gem. Art. 23 III EuKoPfVO, § 952 I Zi. 1 ZPO folgende Unterlagen dem Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zu übermitteln:

  • Europäischer Kontopfändungsbeschluss (Teil A des Formblatts II EuKoPfVO),
  • Blanko-Standardformblatt IV EuKoPfVO (Drittschuldnererklärung).

Ob das Erlassgericht oder die Gläubigerpartei die Unterlagen dem Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - vorlegt, hängt von den nationalen Verfahrensvorschriften des Ursprungsmitgliedstaats ab, je nachdem, wer für die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens zuständig ist.  

Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts bestimmt sich nach dem Konto der Schuldnerpartei.

Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - stellt

  • den Europäischer Kontopfändungsbeschluss (Teil A des Formblatts II EuKoPfVO),
  • das Blanko-Standardformblatt IV EuKoPfVO (Drittschuldnererklärung)

der Bank in Deutschland zu, § 952 II Zi. 1 ZPO, Art. 25 , 3 EuKoPfVO.

Die Anordnung der Zustellung erfolgt durch den Rechtspfleger, § 20 Zi. 17 RpflG.
Die Ausführung der Zustellung obliegt der Serviceeinheit, § 168 ZPO.

Ist der Wohnsitzmitgliedstaat der Schuldnerpartei der einzige Vollstreckungsmitgliedstaat, erfolgt die Zustellung des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses an die Schuldnerpartei zeitgleich mit der Zustellung der Drittschuldnererklärung (Drittschuldnererklärung wird den zuzustellenden Schriftstücken ebenfalls beigefügt).

 

Erhalte ich von dem Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - eine Empfangsbestätigung?

Ja,
die Gläubigerpartei/das Erlassgericht erhält eine Empfangsbestätigung (Formblatt VI EuKoPfVO), Art. 23 III, 29 II EuKoPfVO.


Welche Sprachenregelung gilt für die Zustellung des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses aus dem EU-Ausland an die Bank in Deutschland?

Das Erlassgericht oder die Gläubigerpartei hat dem Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - für die Zustellung an die Bank vorzulegen:

  • Europäischer Kontenpfändungsbeschluss (Teil A des Formblatts II EuKoPfVO) in deutscher Sprache, Art. 23 III, IV EuKoPfVO,
  • Formblatt IV EuKoPfVO (Drittschuldnererklärung) in deutscher Sprache.


In der Regel ist die Beifügung einer Übersetzung der Eintagungen in Teil A des Formblatts II EuKoPfVO nicht erforderlich, da es sich hierbei um ein EU-einheitliches Formular handelt und die erforderlichen Angaben durch Eintragung von Namen, Anschriften und Zahlen sowie durch Ankreuzen von Kästchen erfolgt.
Eine Übersetzung ist daher ggfs nur bei ergänzenden Eintragungen erforderlich.

Drittschuldnererklärung zum Seitenanfang 

An wen muss die Bank (Drittschuldnerpartei) die Drittschuldnererklärung (Formblatt IV EuKoPfVO) ausgefüllt zurücksenden?

Die Bank ist verpflichtet, die Drittschuldnererklärung (Formblatt IV EuKoPfVO) unverzüglich - spätestens am 3. Arbeitstag nach Zustellung - ausgefüllt zurückzusenden, Art. 25 I EuKoPfVO.

Wurde der Europäische Kontenpfändungsbeschluss in Deutschland erlassen und ist das zu pfändende Konto in Deutschland, ist die Drittschuldnererklärung gem. Art. 25 II EuKoPfVO an das deutsche Gericht und der Gläubigerpartei mit Einschreiben gegen Rückschein oder gleichwertigen elektronischen Mitteln zu übermitteln.

Wurde der Europäische Kontenfändungsbeschluss im EU-Ausland erlassen und ist das zu pfändende Konto in Deutschland, ist die Drittschuldnererkärung dagegen gem. Art. 25 III EuKoPfVO an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zu übermitteln, § 952 I ZPO.

Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - übermittelt sodann unverzüglich die Unterlagen an das Erlassgericht im EU-Ausland  gem. Art. 29 EuKoPfVO und der Gläubigerpartei - spätestens nach 1 Arbeitstag -, Art. 25 III EuKoPfVO.



Erhält die Bank von dem Gericht eine Empfangsbestätigung?

Ja.
Das Erlassgericht bzw. das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - übermittelt der Bank eine Empfangsbestätigung (Formblatt VI EuKoPfVO),
Art. 23 III, 29 II EuKoPfVO.

 

Wie übermittelt das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht die Drittschuldnererklärung?

Die Übermittlung erfolgt an das erlassende Gericht gem. Art. 29 EuKoPfVO und der Gläubigerpartei gem. Art. 25 III EuKoPfVO unmittelbar durch die Post mit Einschreiben gegen Rückschein oder gleichwertigen elektronischen Mitteln. 

 

Zustellung an die Schuldnerpartei; Sprachenregelung zum Seitenanfang

Wie erfolgt die Zustellung des deutschen Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses an die Schuldnerpartei?

Die Zustellung eines deutschen Beschlusses an die Schuldnerpartei erfolgt wie folgt:

a) Wohnsitz der Schuldnerpartei in Deutschland:

Befindet sich der Wohnsitz/Rechtssitz der Schuldnerpartei in Deutschland, erfolgt die Zustellung nach den deutschen Verfahrensvorschriften
(§§ 951 II, 191 ff. ZPO, Art. 28 EuKoPfVO).
Die Zustellung auf Betreiben der Gläubigerpartei erfolgt durch Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Zustellung an die Schuldnerpartei in Deutschland.


b) Wohnsitz der Schuldnerpartei in einem anderen  EU-Mitgliedstaat:

Befindet sich der Wohnsitz/Rechtssitz der Schuldnerpartei im EU-Ausland, erfolgt die Zustellung durch den Wohnsitzmitgliedstaat.
Die Gläubigerpartei übermittelt unverzüglich die Unterlagen für die Zustellung an die Schuldnerpartei der zuständigen Behörde im Wohnsitzmitgliedstaat, Art. 28 III, 29 EuKoPfVO.
Die Gläubigerpartei erhält von der Behörde eine Empfangsbestätigung (Formblatt IV EuKoPfVO), Art. 29 II, 28 III EuKoPfVO.
Die Zustellung an die Schuldnerpartei erfolgt nach den nationalen Vorschriften des Wohnsitzmitgliedstaats.

c) Wohnsitz der Schuldnerpartei in einem Drittstaat:

Befindet sich der Wohnsitz/Rechtssitz der Schuldnerpartei in einem Drittstaat (z. B. Island, Norwegen, Schweiz), erfolgt die Zustellung nach dem Rechtshilfeübereinkommen (z. B.: Haager Zustellungsübereinkommen vom 15.11.1965 (HZÜ), Haager Zivilprozessübereinkommen vom 01.03.1954 (HZPÜ) oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen (z. B. deutsch-britisches Rechtshilfeübereinkommen vom 20.03.1928, deutsch-tunesischer Rechtshilfevertrag vom 19.07.1966).
Soweit hiernach eine unmittelbare Postzustellung oder eine unmittelbare Parteizustellung zulässig ist, erfolgte die Zustellung mit Einschreiben gegen Rückschein - international - oder durch den Gerichtsvollzieher im Wohnsitzstaat der Schuldnerpartei.
Welches Rechtshilfeübereinkommen/welche zwischenstaatliche Vereinbarung im Drittstaat Anwendung findet und ob die unmittelbare Postzustellung oder unmittelbare Parteizustellung zulässig ist, ergibt sich auch aus dem Länderteil der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO).
Im Regelfall erfolgt die Zustellung im Wege der Rechtshilfe durch Inanspruchnahme der Behörden im Drittstaat mittels Zustellungsantrags des Erlassgerichts.
Hat z. B. die Schuldnerpartei ihren Wohnsitz in der Schweiz oder Norwegen, so erfolgt die Zustellung mittels Zustellungsantrags (Formblatt ZRH 1) durch Inanspruchnahme schweizerischer oder norwegischer Behörden.


Muss ich die Zustellung des deutschen Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses an die Schuldnerpartei veranlassen?
Von wem und wann erhalte ich die Unterlagen für die Zustellung an die Schuldnerpartei?

Ja,
Art. 28 II EuKoPfVO.

Die Gläubigerpartei erhält die Unterlagen für die Zustellung an die Schuldnerpartei vom deutschen Gericht;
das deutsche Gericht wartet den Eingang der Drittschuldnererklärung ab.



Wie erfolgt die Zustellung des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses aus dem EU-Ausland an die Schuldnerpartei in Deutschland?

Ist Deutschland der Wohnsitzmitgliedstaat, so sind eingehende Zustellungsaufträge gem. § 952 I Zi. 2  ZPO  an das Amtsgericht zu richten in dessen Bezirk die Schuldnerpartei ihren Wohnsitz/Rechtssitz hat.

Das Gericht aus dem EU-Ausland oder die Gläubigerpartei übermittelt dem Amtsgericht die Unterlagen.

Die Anordnung der Zustellung erfolgt durch den Rechtspfleger, § 20 Zi. 17 RpflG.
Die Ausführung der Zustellung obliegt der Serviceeinheit, § 168 ZPO.

Ist der Wohnsitzmitgliedstaat der Schuldnerpartei der einzige Vollstreckungsmitgliedstaat, erfolgt die Zustellung des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses an die Schuldnerpartei zeitgleich mit der Zustellung der Drittschuldnererklärung (Drittschuldnererklärung wird den zuzustellenden Schriftstücken ebenfalls beigefügt).



Muss ich die Zustellung des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses aus dem EU-Ausland an die Schuldnerpartei in Deutschland veranlassen?
Von wem und wann erhalte ich die Unterlagen für die Zustellung an die Schuldnerpartei?

Ja,
Art. 28 II EuKoPfVO.

Die Gläubigerpartei erhält die Unterlagen für die Zustellung an die Schuldnerpartei vom Erlassgericht;
das Erlassgericht wartet den Eingang der Drittschuldnererklärung ab.


Welche Schriftstücke werden der Schuldnerpartei zugestellt?´

Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - stellt binnen 3 Tagen nach Eingang der Drittschuldnererklärung der Bank gem. Art. 25 EuKoPfVO die Unterlagen gem. Art.  28 I, V gem. Art. 28 III Unterabsatz 2 EuKoPfVO der Schuldnerpartei zu:

  • Abschrift des Antrags (Formblatt I EuKoPfVO),
  • ggfs. Abschriften der Schriftstücke, die die Gläubigerpartei dem Gericht zur Erwirkung des Beschlusses vorgelegt hat,
  • Europäischer Kontenpfändungsbeschluss (Teile A und B des Formblatts II EuKoPfVO),
  • Drittschuldnererklärung (Formblatt IV EuKoPfVO).

Ist der Wohnsitzmitgliedstaat der Schuldnerpartei der einzige Vollstreckungsmitgliedstaat, erfolgt die Zustellung an die Schuldnerpartei zeitgleich mit der Zustellung an die Drittschuldnerpartei. 



Welche Sprachenregelung gilt für die Zustellung des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses aus dem EU-Ausland an die Schuldnerpartei in Deutschland?

Der Antragsabschrift (Formblatt I EuKoPfVO) und dem Europäischen Kontenpfändungsbeschluss (Teil A und B des Formblatts II EuKoPfVO) sind Übersetzungen in deutscher Sprache beizufügen, Art. 49 I EuKoPfVO.

Dies gilt unabhängig davon, ob die Schuldnerpartei die Amtssprache des Erlassgerichts versteht.

Die Europäische Kontenpfändungsverordnung enthält keine Regelung, wer die Übersetzungen bereitzustellen hat und wer die Übersetzungskosten trägt.
Die Regelung bleibt insoweit dem nationalen Recht vorbehalten, Erwägungsgrund 33 EuKoPfVO.
Eine Übersetzung der Anlagen zum Antrag ist dagegen nicht zwingend erforderlich.

 

Welche Sprachenregelung gilt für die Zustellung des deutschen Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses an die Schuldnerpartei im EU-Ausland?

Der Antragsabschrift (Formblatt I EuKoPfVO) und dem Europäichen Kontenpfändungsbeschluss (Teil A und B des Formblatts II EuKoPfVO) sind Übersetzungen in der Sprache des Wohnsitzmitgliedstaats beizufügen, Art. 49 I EuKoPfVO.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Schuldnerpartei die Amtssprache des Erlassgerichts/des Vollstreckungsmitgliedstaats/die deutsche Sprache versteht.
Die Übersetzung stellt die Gläubigerpartei bereit, § 951 II ZPO.
Eine Übersetzung der Anlagen zum Antrag ist dagegen nicht zwingend erforderlich.


Werde ich über das Ergebnis der Zustellung an die Schuldnerpartei informiert?

Ja,
die Gläubigerpartei wird hierüber informiert, Art. 28 II, III EuKOPfVO.

Befindet sich der Wohnsitz/Rechtssitz der Schuldnerpartei in Deutschland, unterrichtet

  • der beauftragte Gerichtsvollzieher die Gläubigerpartei über die Zustellung des deutschen Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses an die Schuldnerpartei.
  • das Amtsgericht die Gläubigerpartei oder das Erlassgericht über die Zustellung des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses aus dem EU-Ausland an die Schuldnerpartei.

Befindet sich der Wohnsitz/Rechtssitz der Schuldnerpartei im EU-Ausland, erfolgt dagegen die Unterrichtung durch die zuständige Behörde im Wohnsitzmitgliedstaat.

Befindet sich der Wohnsitz/Rechtssitz der Schulderpartei in einem Drittstaat (z. B. Schweiz, Norwegen), erfolgt dagegen die Unterrichtung durch das Erlassgericht. 



Pfändung verschiedener Konten mehrerer Banken zum Seitenanfang

Welche Besonderheiten gelten bei der Pfändung verschiedener Konten mehrerer Banken?

Für jede Bank wird ein gesondertes Standard-Formblatt IV EuKoPfVO (Drittschuldnererklärung) beigefügt.

Nur die 1. Drittschuldnererklärung wird der Schuldnerpartei zugestellt,
die nachfolgenden werden lediglich der Schuldnerpartei übermittelt (auf dem Postweg übersandt), Art. 28 VI EuKoPfVO.

 

 

Stand: 2022