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Zustellung

Zustellung der Schriftstücke im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen

Die Zustellungsvorschriften der Europäischen Bagatellverfahrensverordnung: Art. 13 EuGFVO.

Inhaltsverzeichnis:

Zuzustellende Schriftstücke; Zustellungsarten zum Seitenanfang


Welche Schriftstücke werden im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen zugestellt?
Wie erfolgt die Zustellung?

Zugestellt werden u. a. folgende Schriftstücke:

  • Klageformblatt (Art. 5 II EuGFVO),
  • Widerklage (Art. 5 VI S. 1 EuGFVO),
  • Urteil (Art. 7 II S. 2 EuGFVO).

Die Zustellung erfolgt nach Erwägungsgrund Nr. 18, Art. 13 I, (5 II, VI S. 1, 7 II S. 2) EuGFVO.

Die Zustellung erfolgt durch Postdienste oder elektronische Übermittlung, Art. 13 I EuGFVO;
die Zustellung durch Einwurf-Einschreiben oder Übergabe-Einschreiben ist daher möglich.

Die Zustellung durch elektronische Übermittlung ist jedoch nur zulässig bei

  • technischer Verfügbarkeit der Mittel,
  • Vereinbarkeit der Nutzung der elektronischen Zustellung mit den nationalen Verfahrensvorschriften der beteiligten EU-Mitgliedstaaten (Ursprungsmitgliedstaat und EU-Mitgliedstaat des Wohnsitzes des Zustellungsempfängers)
    oder
  • Zustimmung des Verfahrensbeteiligten (Gläubigerpartei/Schuldnerpartei), sofern und soweit er nach dem nationalen Recht nicht verpflichtet ist, die elektronische Übermittlung zu akzeptieren.

Zustellungsnachweis bei der elektronischen Übermittlung ist die Empfangsbestätigung.



Wie erfolgt der sonstige Schriftverkehr mit den Verfahrensbeteiligten?


Der sonstige Schriftverkehr erfolgt durch elektronische Übermittlung mit Empfangsbestätigung bei

  • technischer Verfügbarkeit der Mittel,
  • Vereinbarkeit der Nutzung der elektronischen Zustellung mit den nationalen Verfahrensvorschriften der beteiligten EU-Mitgliedstaaten (Ursprungsmitgliedstaat und EU-Mitgliedstaat des Wohnsitzes des Zustellungsempfängers)
    oder
  • Zustimmung des Verfahrensbeteiligten, sofern und soweit er nach dem nationalen Recht nicht verpflichtet ist, die elektronische Übermittlung zu akzeptieren.


Können die Schriftstücke an den Vertreter der Schuldnerpartei zugestellt werden?

Ja,
Art. 13 II EuGFVO, 15 EuMVVO.

In Betracht kommen hierbei die Zustellung an den 

  • rechtsgeschäftlichen Vertreter (Rechtsanwalt, Bevollmächtigter),
  • gesetzlichen Vertreter,
  • organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person.

Welche Zustellungsarten sind bei der Zustellung der Schriftstücke an die Schuldnerpartei in Deutschland unzulässig?

Folgende Zustellungsarten sind nicht möglich:

  • Zustellung durch Aufgabe zur Post,
  • öffentliche Zustellung,
  • Ersatzzustellung durch Niederlegung bei der Postanstalt oder sonstigen Stelle (wegen der fehlenden Belehrung der Schuldnerpartei durch die Postdienste). 



Elektronische Zustellung zum Seitenanfang

Ist die elektronische Zustellung in Deutschland zulässig?

Ja.
Eine elektronische Zustellung ist gem. § 174 III ZPO an folgende Personen zulässig:

  • Behörden,
  • Gerichtsvollzieher,
  • Körperschaften des öffentlichen Rechts,
  • Rechtsanwälte,
  • sonstige Personen, bei denen aufgrund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, 
  • sonstige Verfahrensbeteiligte, sofern sie der elektronischen Zustellung zuvor zugestimmt haben,
  • Steuerberater.

Zustellungsnachweis ist die Empfangsbekenntnis.

Ab 01.01.2018 wird der Zustellungsnachweis durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis geführt, das in strukturierter maschinenlesbarer Form dem Gericht zu übermitteln ist.
Der Zustellungsempfänger hat hierfür den vom Gericht zur Verfügung gestellten strukturierten Datenzusatz zu nutzen.



Wie kann der Empfänger die Zustimmung zur elektronischen Zustellung erklären?

Die Gläubigerpartei kann der elektronischen Zustellung im Klageformblatt A EuGFVO (Ziffer 10.1 und 10.2) bzw. im Antwortformblatt C EuGFVO (Ziffer 7.1 und 7.2) zustimmen.

Weitere Zustellungsarten zum Seitenanfang

Die Zustellung durch Postdienste oder elektronische Zustellung ist erfolglos geblieben.
Wie kann die Zustellung nunmehr erfolgen?

Die Zustellung erfolgt nach Erwägungsgrund Nr. 18, Art. 13 II (5 II S. 2, VI S. 1, 7 II S. 2) EuGFVO i. V. m. At. 13 - 15 EuMVVO (EU-Verordnung Nr. 1896/2006). 

Art. 13 I EuMVVO regelt weitere Fälle der Zustellung mit Empfangsbestätigung des Empfängers oder des Postzustellers:

  • Übergabe der Schriftstücke durch eine Amtsperson und Bestätigung der Entgegennahme durch den Empfänger
    (Art. 13 I a) EuMVVO),
  • Übergabe der Schriftstücke durch eine Amtsperson und Bestätigung der Entgegennahme/Bescheinigung über unberechtigte Annahmeverweigerung durch die Amtsperson (Art. 13 I b) EuMVVO),
  • postalische Zustellung unter Rücksendung der Empfangsbestätigung des Empfängers
    (Art. 13 I b) EuMVVO),
  • elektronische Zustellung (Telefax oder E-Mail) unter Rücksendung der Empfangsbestätigung
    (Art. 13 I d) EuMVVO).

Art. 14 EuMVVO regelt Fälle der Ersatzzustellung, die im Wesentlichen mit den Vorschriften der §§ 178 - 181 ZPO vergleichbar sind.

Die Zustellung kann nach Art. 14 EuMVVO wie folgt erfolgen:

  • Ersatzzustellung in der Wohnung (Art. 14 I a) EuMVVO),
  • Ersatzzustellung in den Geschäftsräumen (Art. 14 I b) EuMVVO),
  • Ersatzzustellung durch Einlegen der Schriftstücke in den Briefkasten der Wohnung/der Geschäftsräume (Art. 14 I c EuMVVO),
  • postalische Zustellung ohne Zustellungsnachweis, sofern der Zustellungsempfänger seinen Wohnsitz/Rechtssitz in Deutschland hat 
    (Art. 14 I e) EuMVVO).
    oder
  • elektronische Zustellung mit automatische erstellter Sendebestätigung, sofern sich der Empfänger vorab ausdrücklich mit dieser Zustellungsart einverstanden erklärt hat (Art. 14 I f) EuMVVO).

Eine Ersatzzustellung durch Niederlegung beim Postamt oder einer anderen Behörde (Art. 14 I d) EuMVVO) ist unwirksam, da es im Regelfall an der erforderlichen Benachrichtigung und Belehrung in der Benachrichtigung des beauftragten Postdienstleisters an den Empfänger fehlt.

Aus der Benachrichtigung ergibt sich im Regelfall weder der Adressat der Schriftstücke (Gericht) noch der Hinweis über die Rechtsfolgen der Nichtabholung der Postsendung und des Fristbeginns (Nichtabholung kann mit Rechtsnachteilen verbunden sein).

Aus den vorgenannten Gründen ist eine öffentliche Zustellung ebenfalls unzulässig, Art. 13 II EuGFVO, 14 II EuMVVO, § 1089 I ZPO.

Die deutschen Verfahrensvorschriften (§§ 166 ff. ZPO) genügen im Regelfall den Anforderungen der Art. 13 EuGFVO, 13 - 15 EuMVVO.


Zustellung im EU-Ausland; Annahmeverweigerungsrecht zum Seitenanfang


Wie erfolgt die Zustellung im EU-Ausland?

Die Schriftstücke werden unmittelbar durch die Post (§§ 1069 I Ziffer 1 ZPO, Art. 18 EuZVO (EU-Verordnung Nr. 2020/1784).
oder auf dem Rechtshilfeweg (§ 1069 I Ziffer 1 ZPO, Art. 8 EuZVO) zugestellt. 

In dem Zustellungsantrag ist als Zustellungsart die besondere Form (Ziffer 5.2 des Formblatts A EuZVO) anzukreuzen;
es ist anzugeben:

  • Zustellung gem. Art. 13 EuGFVO (EU-Verordnung Nr. 861/2007), 13 - 15 EuMVVO (EU-Verordnung Nr. 1896/2006).

 

Wird die Schuldnerpartei über das Annahmeverweigerungsrecht belehrt?

Ja,
Art. 12 II, (VI, 18) EuZVO, 6 III EuGFVO, 1098 S. 3 ZPO.

Die Schuldnerpartei ist nicht nur über das Annahmeverweigerungsrecht aufgrund der verwendeten Sprache (Erwägungsgrund Nr. 19,
Art. 6 III EuGFVO, 12 II, (VI), 18) EuZVO, § 1098 S. 3 ZPO, Erwägungsgrund 9 Änderungsverordnung) zu belehren, sondern gem. § 1098 S. 3 ZPO auch über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i. S. d. § 223 ZPO, Art. 19 EuGFVO.

Die Belehrung über das Annahmeverweigerungsrecht erfolgt mit dem Formblatt L EuZVO (EU-Verordnung Nr. 2020/1784), da die EU-Verordnung Nr. 861/2007 kein eigenes Formblatt hierfür vorsieht.

Die Gläubigerpartei sollte bei der Unterrichtung der Zustellung (§§ 38 II, 41 II ZRHO i. V. m. Art. 12 II EuGFVO) zusätzlich darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass die Zustellung im Falle der berechtigten und fristgerechten Annahmeverweigerung durch Nachholung der Übersetzung geheilt werden kann.

Eine entsprechende Hinweispflicht ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut des Art. 6 III EuGFVO, ist jedoch in Hinblick auf
Art. 12 II EuGFVO geboten.

 

In welchen Fällen kann ich die Anahme verweigern?
Ist die Annahmeverweigerung an eine Frist gebunden?

Die Schuldnerpartei auis dem EU-Ausland kann die Annahme des Schriftstücks:

  • Klageformblatt (Formblatt A EuGFVO),
  • Antwortformblatt (Formblatt C EuGFVO),
  • gerichtliche Bestätigung (Formblatt D EuGFVO)

aufgrund der verwendeten Sprache nur verweigern, falls es nicht in der Amtssprache am Ort der Zustellung oder einer Sprache, die der Empfäner versteht,abgefasst ist oder keine Übersetzungenin in eine der vorgenannten Sprache beigefügt ist.

Die Annahmeverweigerungsfrist beträgt 2 Wochen und beginnt mit der Zustellung, Art. 6 III EuGFVO, 12 III EuZVO, § 1098 ZPO.

 

Habe ich hinsichtlich der Widerklage bzw. der Bestätigung ebenfalls ein Annahmeverweigerungsrecht?

Die Gläubigerpartei aus dem EU-Ausland hat aufgrund der verwendeten Sprache aus den o. g. Gründen ebenfalls ein entsprechendes Annahmeveweigerungsrecht hinsichtlich der Widerklage (Formblatt A EuGFVO) und ggfs. der Bestätigung (Formblatt D EuGFVO).

Die Annahmeverweigerungsfrist beträgt auch hier 2 Wochen.

Heilung der Zustellungsmängel zum Seitenanfang

Können Zustellungsmängel geheilt werden?

Ja,
sofern und soweit der Schuldnerpartei eine effektive Verteidigung möglich war, vergl. Art. 18 EuGFVO.


Stand: 2022