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Aufgaben der Finanzgerichtsbarkeit

Näheres zu öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten und zu anderen Aufgaben.

Die Finanzgerichte entscheiden in erster Linie in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Hierbei handelt es sich vorwiegend um Klagen der Steuerbürgerinnen und Steuerbürger gegen Steuerfestsetzungen sowie gesonderte und einheitliche Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen.

Es geht dabei vor allem um

  • Einkommensteuer
  • Körperschaftsteuer
  • Umsatzsteuer
  • Gewerbesteuermessbeträge
  • Erbschaftsteuer
  • Schenkungsteuer
  • Grunderwerbsteuer
  • Verbrauchsteuern, wie Mineralölsteuer, Branntweinsteuer, Tabaksteuer u. ä.
  • Zölle.


Zu den Abgabenangelegenheiten gehören auch:

  • Steuerliche Nebenleistungen (z.B. Verspätungszuschlag, Zinsen, Säumniszuschläge, Zwangsgelder)
  • Kindergeld
  • Haftung für Steuern (z.B. Geschäftsführerhaftung, Lohnsteuerhaftung).

Entgegen einer weit verbreiteten Meinung entscheiden die Finanzgerichte nicht über die straf- und bußgeldrechtlichen Folgen einer Steuerhinterziehung. Für diese Verfahren sind die Strafgerichte zuständig.
In § 33 der Finanzgerichtsordnung sind den Finanzgerichten zahlreiche weitere Aufgaben zugewiesen, wie beispielsweise Entscheidungen in berufsrechtlichen Streitigkeiten nach dem Steuerberatungsgesetz. Dies betrifft insbesondere Entscheidungen über die Bestellung als Steuerberaterin oder Steuerberater.