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Struktur der Finanzgerichtsbarkeit

Näheres zu den zwei Instanzen der Finanzgerichtsbarkeit (zweistufiger Aufbau).

Die Finanzgerichtsbarkeit ist - anders als die anderen Gerichtsbarkeiten - nicht dreistufig, sondern zweistufig aufgebaut.

In erster Instanz entscheiden die Finanzgerichte als obere Landesgerichte. Die Spruchkörper der Finanzgerichte sind Senate, die in der Besetzung mit drei Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern (Vorsitzende oder Vorsitzender und zwei beisitzende Mitglieder des Senats) und zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern entscheiden. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nicht mit.

Neben der Entscheidung durch Senate ist auch die Entscheidung durch die Einzelrichterin oder den Einzelrichter vorgesehen. Dazu muss der Rechtsstreit durch den Senat auf die Einzelperson übertragen werden oder die Beteiligten müssen sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin oder den Berichterstatter einverstanden erklären. Bei Einzelrichterentscheidungen wirken keine ehrenamtlichen Richterinnen und Richter mit.

In zweiter Instanz entscheidet der Bundesfinanzhof mit Sitz in München als oberstes Bundesgericht über Revisionen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Finanzgerichte. Die Senate des Bundesfinanzhofs entscheiden in einer Besetzung von fünf Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in einer Besetzung von drei Mitgliedern des Senats.