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Aufbau und Besetzung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit

Die Seite "Aufbau und Besetzung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit" beschreibt die drei Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit: Sozialgerichte, Landessozialgerichte und Bundessozialgericht.

Die Sozialgerichtsbarkeit hat drei Instanzen: die Sozialgerichte, die Landessozialgerichte und das Bundessozialgericht. In allen drei Instanzen wirken neben Berufsrichtern und Berufsrichterinnen auch ehrenamtliche Richter/Richterinnen mit. Hierüber können Sie sich auf der Seite Richter und ehrenamtliche Richter in der Sozialgerichtsbarkeit informieren.

Nach obenDie erste Instanz
  • Die erste Instanz bilden die Sozialgerichte. In Nordrhein-Westfalen gibt es davon acht, die jeweils für einen bestimmten Bezirk zuständig sind. Mehr zu diesen Aufgaben finden sie auf der Seite Die Sozialgerichtsbarkeit Nordrhein-Westfalen.
  • Die Sozialgerichte sind jeweils für einen bestimmten Gerichtsbezirk zuständig. Sie entscheiden über alle Streitigkeiten, die nach dem Sozialgerichtsgesetz zu ihren Aufgaben gehören. Mehr zu diesen Aufgaben auf der Seite Die Sozialgerichtsbarkeit.
  • Jedes Sozialgericht hat verschiedene Kammern. Eine Kammer bearbeitet eines oder mehrere Rechtsgebiete aus dem Sozialrecht. Jede Kammer hat einen Berufsrichter als Vorsitzenden. Bei einem Urteil und bei einem Beschluss in der mündlichen Verhandlung wirken zudem zwei ehrenamtliche Richter mit. Sonstige Entscheidungen trifft der Kammervorsitzende allein (z.B. Gerichtsbescheide oder Beschlüsse ohne mündliche Verhandlung).
Nach obenDie zweite Instanz
  • Die zweite Instanz bilden die Landessozialgerichte. Für jedes Bundesland gibt es jeweils ein Landessozialgericht (Mehrere Bundesländer können auch ein gemeinsames Landessozialgericht errichten. So gibt es das LSG Niedersachsen-Bremen und das LSG Berlin-Brandenburg. Es entscheidet über die Berufungen gegen die Urteile und über die Beschwerden gegen andere Entscheidungen (z.B. Beschlüsse) der Sozialgerichte in seinem Bundesland. Beim Landessozialgericht kann wie in der ersten Instanz Beweis erhoben werden. Die für die Entscheidung wichtigen Tatsachen können also auch in der zweiten Instanz noch ermittelt werden (z.B. Zeugenaussagen, Einholung von Gutachten, Auskünften, Urkunden, usw.).
  • Jedes Landessozialgericht hat mehrere Senate. Ein Senat bearbeitet wiederum eines oder mehrere Rechtsgebiete aus dem Sozialrecht. Jeder Senat entscheidet mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. Einer der Berufsrichter ist dabei der Vorsitzende.
Nach obenDie dritte Instanz
  • Die dritte Instanz ist das Bundessozialgericht. Es hat seinen Sitz in Kassel. Es entscheidet über die Revisionen gegen Urteile der Landessozialgerichte. Wenn das Landessozialgericht die Revision nicht zugelassen hat, entscheidet es ferner über Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision. In der dritten Instanz wird nur noch über Rechtsfragen entschieden. Die für die Entscheidung wichtigen Tatsachen müssen zuvor in der ersten oder zweiten Instanz ermittelt worden sein.
  • Das Bundessozialgericht hat mehrere Senate. Ein Senat bearbeitet wiederum eines oder mehrere Rechtsgebiete aus dem Bereich des Sozialrechts. Auch beim Bundessozialgericht entscheiden die Senate mit einem Vorsitzenden und zwei beisitzenden Berufsrichtern sowie zwei ehrenamtlichen Richtern.
  • Mehr zum Verfahren der Sozialgerichte, Landessozialgerichte und des Bundessozialgerichts finden Sie auf der Seite "Das Verfahren vor den Sozialgerichten" sowie bei den Seiten zu den "Einzelverfahren". Bei den Einzelverfahren finden Sie auch Beispiele für ein Urteil eines Sozialgerichts und eines Landessozialgerichts.