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Abteilung A (HRA)

Eingetragen werden in Abteilung A z. B. Einzelhandelskaufleute und Personenhandelsgesellschaften

Beschreibung Handelsregister Abteilung A

Welche Unternehmen werden in das Handelsregister Abteilung A eingetragen?

In das Handelsregister Abteilung A werden folgende Unternehmen (Rechtsformen) eingetragen:

Welche Angaben sind aus dem Handelsregister Abteilung A ersichtlich?

Welche Angaben sind aus dem Handelsregister Abteilung A ersichtlich?

Der Abteilung A des Handelsregisters sind zu entnehmen:

  • Rechtsform und Sitz sowie Geschäftsanschrift des Unternehmens
  • Inhaber bzw. Gesellschafter des Unternehmens nebst Vertretungsbefugnis
  • bei Kommanditgesellschaften die Höhe der Kommanditeinlage der Kommanditisten
  • die Bestellung oder Abberufung von Prokuristen
  • ein möglicher Haftungsausschluss bei Geschäftsübernahme
  • die Eröffnung, Einstellung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens
  • die Auflösung einer Gesellschaft
  • das Erlöschen der Firma
  • Für die Europäische wirtschaftlichen Interessenvereinigung werden die Geschäftsführer, deren Befugnisse sowie die Mitglieder der Vereinigung eingetragen.
  • Für juristische Personen besteht je nach Gegenstand, Art oder Umfang des Gewerbebetriebes eine Eintragungspflicht. Bei den juristischen Personen kann es sich insbesondere um öffentlich rechtliche Körperschaften, Stiftungen und Anstalten handeln. Für diese werden u.a. die Vorstände als auch deren Vertretungsmacht eingetragen. Als bekanntestes Beispiel seien hier die Sparkassen genannt.

Die geltenden Bestimmungen ergeben sich für den Einzelkaufmann, die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft und die juristischen Personen aus dem Handelsgesetzbuch (HGB), für die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung aus dem EWIV-Ausführungsgesetz.

Ich bin Kaufmann und möchte mich in das Handelsregister eintragen lassen. In welcher Form müssen die zur Eintragung erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden?

Die Eintragung eines Unternehmens in das Handelsregister Abteilung A erfolgt aufgrund einer Anmeldung, welche dem Registergericht in notariell beglaubigter Form elektronisch in einem maschinenlesbaren und durchsuchbaren Datenformat einzureichen ist, § 12 HGB - § 12 HGB

§ 12 HGB - § 12 HGB

§ 12 HGB: (1) Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. Anstelle der Vollmacht kann die Bescheinigung eines Notars nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung eingereicht werden. Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche Urkunden ...
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Sie müssen sich also an eine(n) Notarin/Notar wenden.