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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. Quelle: Justiz NRW

Sozialgerichtsbarkeit

Landessozialgericht und Sozialgerichte

In Nordrhein-Westfalen bestehen acht Sozialgerichte; ihnen übergeordnet ist das Landessozialgericht des Landes in Essen.

Die Sozialgerichtsbarkeit ist eine junge Gerichtsbarkeit. Vor Inkrafttreten des Grundgesetzes - und dem folgend des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) - waren Verwaltung und Rechtsprechung in Angelegenheiten des Sozialrechts nicht getrennt; es entschieden die obersten Ämter der Verwaltung (Oberversicherungsämter), die eine interne Schiedsinstanz bildeten.

Historie

An deren Stelle trat mit Inkrafttreten des SGG zum 01.01.1954 die Sozialgerichtsbarkeit. Wie es das Grundgesetz fordert, ist seitdem gerichtlicher Rechtsschutz im sozialrechtlichen Bereich (Kranken-, Unfall-, Renten-, Pflegeversicherung, Angelegenheiten der Bundesanstalt für Arbeit, Schwerbehindertenrecht und sonstiges soziales Entschädigungsrecht) umfassend gewährleistet.

1954 wurde für den gesamten Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen im Interesse einer möglichst einheitlichen Rechtsprechung (nur) ein Landessozialgericht errichtet. Es erhielt wegen der zentralen und verkehrsgünstigen Lage seinen Sitz in Essen, einer der Metropolen des Ruhrgebiets. Präsident des Landessozialgerichts ist seit 1998 Dr. Jürgen Brand.

Ferner wurden an den Sitzen der früheren Oberversicherungsämter (Detmold, Dortmund, Düsseldorf, Köln, und Münster) fünf Sozialgerichte eingerichtet. Auf diese Weise konnte zur Bewältigung der sachlichen Probleme zunächst weitgehend auf bereits Vorhandenes und Bewährtes zurückgegriffen werden. Schon wenige Jahre nach Errichtung der Sozialgerichtsbarkeit zeigte sich aber, dass diese Gliederung der Gerichtsbezirke der Forderung nach einer ausgewogenen Gerichtsorganisation, die eine ortsnahe Rechtsprechung, eine wirtschaftliche Gerichtsverwaltung und ein möglichst hohes Leistungsvermögen gewährleisten sollte, nicht gerecht wurde. 1959 wurden deshalb zwei weitere Sozialgerichte errichtet, und zwar die Sozialgerichte Duisburg und Gelsenkirchen. Zugleich wurde die Zweigstelle Aachen des Sozialgerichts Köln zum selbständigen Sozialgericht erhoben.

Sozialgerichtsbarkeit: eine bürgernahe Gerichtsbarkeit

Von Anfang an ist die Sozialgerichtsbarkeit eine bürgernahe Gerichtsbarkeit. Sie gewährleistet Rechtsschutz im Rahmen eines klägerfreundlichen Verfahrens. An den Entscheidungen der Sozialgerichte und des Landessozialgerichts wirken neben den Berufsrichtern ehrenamtliche Richter mit. Sie haben gleiches Stimmerecht und bringen ihren Sachverstand und ihre Lebenserfahrung in die Entscheidungsfindung ein.

Die Sozialgerichtsbarkeit ist infolge von Arbeitslosigkeit und Sozialabbau hoch belastet. Wie die Statistik zeigt, steigen die Klage- und Berufungseingänge seit Jahren stetig an. Zugleich verbietet die schwierige Lage der öffentlichen Haushalte Personalaufstockungen. Um gleichwohl weiterhin einen qualitativ hochstehenden und effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, werden die Arbeitsabläufe ständig verbessert. So werden Schreibdienst und Geschäftsstellen zu Serviceeinheiten zusammengefasst und arbeiten Tür an Tür mit den Richterinnen und Richtern zusammen. Damit werden zeitraubende Aktentransporte vermieden; zugleich entsteht eine neue Form von Teamarbeit. Moderne Bürotechnik hilft, die Aufgaben effektiver zu erledigen. Die Sozialgerichtsbarkeit unseres Landes hat in der Vergangenheit ein hohes Maß an Rechtsfrieden auf dem Gebiet des Sozialrechts geschaffen. Gleichwohl lässt sich noch einiges verbessern:

Wir wollen Recht nicht nur gut im Sinne von materieller Qualität, sondern auch schnell und kostengünstig, bei hoher Zufriedenheit unserer Rechtsuchenden und unserer Mitarbeiter gewähren.

Anspruch auf Zugänglichkeit, Freundlichkeit und Höflichkeit 

Die Forderung, Recht schnell zu gewähren, mag Befremden hervorrufen. Doch ein alter Rechtssatz lautet: "Nur schnelles Recht ist gutes Recht". Im sozialrechtlichen Bereich wird sehr bald deutlich, was dies bedeutet. Es geht hier häufig um Streitigkeiten, die die materielle Lebensgrundlage unserer Klägerinnen und Kläger betreffen. Wer einen Rechtsstreit um Rente, Arbeitslosengeld, Krankengeld o.ä. führt, ist während dieser Zeit möglicherweise auf Sozialhilfe angewiesen. Das heißt: durch langsame Arbeit verurteilen wir die Rechtsuchenden zu einem extrem niedrigen Lebensstandard.

Die Rechtsgewährung muss kostengünstiger werden. Der Ausgang eines Verfahrens darf zwar nicht davon abhängen, welche Kosten hierdurch entstehen. Wir müssen aber stets prüfen, ob das Ziel des Handelns nicht auf anderem Wege kostengünstiger erreicht werden kann. Die Zufriedenheit der Rechtsuchenden ist uns außerordentlich wichtig. Natürlich können unsere Klägerinnen und Kläger und auch die Sozialleistungsträger nicht jeden Prozess gewinnen. Die Beteiligten haben jedoch stets einen Anspruch auf Zugänglichkeit, Freundlichkeit und Höflichkeit durch die Angehörigen der Sozialgerichte sowie auf kompetente und zeitgerechte Bearbeitung ihrer Begehren.

Gutes Arbeitsergebnis ist nur mit zufriedenen Mitarbeitern möglich

Ein gutes Arbeitsergebnis kann man nur mit zufriedenen Mitarbeitern erzielen. Daher wollen wir die Arbeitsbedingungen und das Betriebsklima verbessern, die Transparenz innerbehördlicher Entscheidungen erhöhen, interessanteres Arbeiten durch job enrichment anbieten, Mischarbeitsplätze einrichten, Fortbildungsmaßnahmen durchführen, die Eigenverantwortung erhöhen und eine stärkere Identifikation aller Gerichtsangehörigen mit ihrem Gericht anstreben.