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Verpflichtung zur Antragstellung in maschinell lesbarer Form ab dem 1.12.2008

Verpflichtung für Rechtsanwälte und Inkassodienstleister

Aufgrund der "Nutzungsverpflichtung" dürfen Rechtsanwälte und Inkassodienstleister keine Mahnbescheidsanträge auf Vordruck stellen.


Mit dem 2. Justizmodernisierungsgesetz wurde eine Verpflichtung für Rechtsanwälte und Inkassodienstleister, den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nur noch in einer maschinell-lesbaren Form einzureichen, begründet (§ 690 ZPO Abs. 3 i.d. F. ab 1.12.2008, BGBl. I. S. 3416,2006, nochmals geändert BGBl. I. S. 2840, 2007). 

Ab dem 1.12.2008 dürfen daher Rechtsanwälte und Inkassodienstleister Mahnbescheidsanträge nicht mehr auf dem amtlichen Formular stellen. Ein dennoch mit dem Formular gestellter Antrag wäre zurückzuweisen. Eine Härtefallregelung oder Ausnahmen für besondere Verfahrenssituationen sind im Gesetz nicht vorgesehen. 

Die Folgeanträge (Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids, Neuzustellungsanträge, Widersprüche) sind von dieser Nutzungsverpflichtung nicht betroffen, soweit allerdings amtliche Vordrucke verbindlich eingeführt wurden (Vollstreckungsbescheidsanträge, Neuzustellungsanträge), müssen diese weiterhin benutzt werden.

Sämtliche Varianten des maschinellen Datenaustausches werden von der Justiz kostenlos angeboten, d.h. mit Ausnahme der von Ihnen ggf. zu schaffenden Voraussetzungen fallen nur noch die normalen Gerichtsgebühren für das Mahnverfahren nach dem GKG an.

Ferner können die Mahnbescheidsanträge in den meisten Fällen bereits am Tag des Eingangs bei Gericht abschließend bearbeitet werden.

Für die Antragstellung in maschinell-lesbarer Form bieten die Mahngerichte drei Eingangsarten an:


1. Barcode - Antrag

Über das Webportal www.online-mahnantrag.de können die Daten erfasst werden, wobei bereits eine erste Prüfung der Antragsdaten erfolgt.

Aus diesen Daten wird vom Webserver eine PDF-Datei erstellt, welche den so genannten „Barcode-Antrag“ enthält. Diese Datei muss vom Antragsteller mit Hilfe eines kostenlos erhältlichen PDF-Readers, den Sie im Internet herunterladen können, ausgedruckt und auf der ersten Seite unterschrieben werden. Anschließend erfolgt der Versand auf dem üblichen Postweg.

Obwohl hierbei noch Papier verschickt werden muss, handelt es sich um einen gültigen Antrag im Sinne des § 690 Abs. III ZPO, da nicht die (in Klarschrift) ausgedruckte Zusammenfassung den eigentlich Antrag darstellt, sondern dieser im ausschließlich maschinell-lesbaren Barcode enthalten ist.

Eine Anmeldung ist für diese Anwendung nicht erforderlich, es wird auch keine Kennziffer des Mahngerichts benötigt, diese kann aber verwendet werden. Informationen zu Kennziffern finden Sie hier.

Weitere Informationen finden Sie auf der Hilfe Seite des Online-Mahnantrags.


2. online-Mahnantrag

Anträge, welche über das Portal www.online-mahnantrag.de erstellt wurden, können auch ausschließlich per Internet übermittelt werden. Benötigt wird hierfür
  • eine Signaturkarte mit qualifizierter Signatur
  • ein unterstützter Kartenleser
  • sowie eine Installation des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP).

Bei der EGVP-Software handelt es sich um eine Java-Anwendung, welche Sie kostenlos herunterladen können. Signaturkarten mit einer qualifizierten Signatur erhalten Sie bei verschiedenen Anbietern, allerdings muss hierbei mit einer gewissen Bearbeitungsdauer gerechnet werden. Weitere Informationen zum EGVP sowie Bezugsmöglichkeiten für Signaturkarten sowie eine Liste unterstützter Kartenleser finden Sie auf den Hilfeseiten zu EGVP unter www.egvp.de.


3. elektronischer Datenaustausch per EGVP oder andere zugelassene Kommunikations- und Übertragungssoftwareprodukte

Neben der Datenerstellung über das Webportal können Sie auch die Dateien mit einer zugelassenen Software erstellen und anschließend über das EGVP oder einem anderen zugelassenen Kommunikations- und Datenübertragungssoftwareprodukt versenden.

Diese Möglichkeit ist insbesondere für Antragsteller mit einem größeren Antragsaufkommen empfehlenswert. Im Gegensatz zu den anderen Möglichkeiten bietet der elektronischen Datenaustausch die Möglichkeit, auch Verfahrensnachrichten des Gerichts in elektronischer Form zu erhalten. Eine Erlass- oder Zustellnachricht wird dann nicht per Papiervordruck, sondern als Datei übermittelt, welche in Ihre Anwendung übernommen werden kann. Verfahrensdaten wie Zustelldaten oder Gerichtsaktenzeichen sind dann ohne Erfassungsaufwand in Ihrem System verfügbar.

Oft wird bereits eine geeignete Software eingesetzt, ohne dass der elektronische Datenaustausch genutzt wird. Fragen Sie bitte ggf. bei Ihrem Softwarehersteller ob bzw. unter welchen Voraussetzungen der elektronische  Datenaustausch genutzt werden kann.

Neben den Voraussetzungen für die Nutzung des EGVP oder eines entsprechenden Alternativproduktes (Signaturkarte mit qualifizierter Signatur, Kartenleser, Datenübertragungs-Software) benötigen Sie für den elektronischen Datenaustausch:

Fachsoftware mit Schnittstelle zum automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren (eine Liste finden Sie im Internet unter www.mahngerichte.de)

Kenziffer für das elektronische Mahnverfahren; eine bereits erteilte Kennziffer eines anderen Mahngerichts kann mit Einschränkungen (kein elektronischer Ausgang) ebenfalls benutzt werden.