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Quelle: © Justiz NRW

Verfahren elektronisches Schuldner- und Vermögensverzeichnis (Ve§uV)

Das zentrale Schuldnerverzeichnis in Nordrhein-Westfalen (vormals AUSCHU)

Allgemeines
Verfahrensbeschreibung
Personal und Organisation
Verfahrenshistorie
Ansprechpartner

 

Allgemeines

Mit Inkrafttreten der Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung am 01.01.2013 gibt es für jedes Bundesland ein Zentrales Vollstreckungsgericht. Die zentralen Vollstreckungsgerichte übernehmen die Führung des zentralen Schuldnerverzeichnisses nach neuem Recht im jeweiligen Bundesland. Dem Amtsgericht Hagen sind durch die Verordnung zur Bestimmung des zentralen Vollstreckungsgerichts vom 7. November 2012 die Aufgaben des Zentralen Vollstreckungsgerichts für Nordrhein-Westfalen nach § 802 k Absatz 1 und § 882 h Abs. 1 der Zivilprozessordnung zugewiesen worden.

Das Zentrale Vollstreckungsgericht Hagen wird bei der Führung des Schuldnerverzeichnisses nach neuem Recht durch das Fachverfahren Ve§uV-Neu unterstützt.

Die Daten aus den 16 Schuldnerverzeichnissen der Bundesländer stehen im gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder zur Recherche bereit.
Nähere Informationen zu den Voraussetzungen der Nutzung sowie der Registrierung für die Nutzung des Portals finden Sie auf www.vollstreckungsportal.de externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab.
Allgemeine Hinweise zum Vollstreckungsportal erhalten Sie auf http://www.justiz.de/onlinedienste/vollstreckungsportal/index.php externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab.

 

Verfahrensbeschreibung

Zuständigkeit

Zentrales Vollstreckungsgericht Hagen für Nordrhein-Westfalen

Fachverfahren

Ve§uV-Neu

Grundlage für eine Eintragung und Eintragungsfristen

§ 882 c Zivilprozessordnung:
1. bei Nichtabgabe der Vermögensauskunft,
2. die Vollstreckung führt nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht zu einer Befriedigung des/der Gläubiger/innen,
3. der Schuldner/die Schuldnerin weist dem /der Gerichtsvollzieher/in nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die Befriedigung des/der Gläubiger/in nach (Frist: jeweils 3 Jahre),

bei Abweisung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse, § 26 II Insolvenzordnung (InsO) (Frist: 3 Jahre)

Versagung/Widerruf der Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren, § 303a Insolvenzordnung (Frist: 3 Jahre)

Vornahme der Eintragung

Der Gerichtsvollzieher/die Gerichtsvollzieherin bzw.die Vollstreckungsbehörde liefert die Daten automatisiert über ein elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach an das Zentrale Vollstreckungsgericht Hagen in das Verfahren Ve§uV-Neu ein

Zuständigkeit für die Auskunftserteilung aus den Schuldnerverzeichnissen

Die Auskunft erfolgt nur noch über das Internet über das gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder auf www.vollstreckungsportal.deexterner Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab.

Zuständigkeit für die Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis

Das Zentrale Vollstreckungsgericht Hagen unter Vorlage eines Nachweises der Gläubigerbefriedigung (Vorlage Vollstreckungstitel, Bescheinigung des Gläubigers/der Gläubigerin). Das Antragsformular zur Löschung steht auf der Internet-Seite des Amtsgerichts Hagen zur Verfügung .

Einsicht für Behörden

Gem. §§ 802 k Zivilprozessordnung Vollstreckungsbehörden des Landes (z.B. Stadt- und Gemeindekassen), Finanzämter, Staatsanwaltschaften, Insolvenz- und Registergerichte neben der Einsicht in das Schuldnerverzeichnis auch Einsicht in das Vermögensverzeichnisregister. Ferner können Behörden Einsicht in das Schuldnerverzeichnis nehmen, die die Voraussetzungen gemäß § 882 f Zivilprozessordnung erfüllt und nach dem Gesetz Gebührenbefreiung genießen. Die Einsicht erfolgt über www.vollstreckungsportal.de externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, kann eine kostenpflichtige Registrierung auf dem Vollstreckungsportal vorgenommen werden.

Abdrucke aus dem Schuldnerverzeichnis

Gem. §§ 882 g ff. ZPO können z. B. den Auskunfteien, Industrie- und Handelskammern, Stadt-/Gemeindekassen Abdrucke aus dem Schuldnerverzeichnis als Datei zum Download bereitgestellt werden. Die Genehmigung erteilt der Leiter des Zentralen Vollstreckungsgerichts in Hagen auf Antrag.

 

Personal und Organisation

Die fachliche Betreuung der Fachverfahren Ve§uV und Ve§uV-Neu obliegt seit dem 16.10.2003 der Verfahrenspflegestelle Ve§uV, die am Amtsgericht Hagen eingerichtet worden ist. Die Programmsystementwicklung und –pflege erfolgt durch IT.NRW.

Verfahrenshistorie

Durch Erlass des Justizministers Nordrhein-Westfalen vom 15.10.1984 und des Innenministers Nordrhein-Westfalen (22.11.1984) ist dem Gemeinsamen Gebietsrechenzentrum Hagen (heute: IT.NRW Niederlassung Hagen) die Entwicklung und Pflege des automationsgestützten Schuldnerverzeichnisses übertragen worden. Am 28.05.1985 begann im Amtsgericht Köln der Produktionsbetrieb des Verfahrens AUSCHU. 1996 wurde die Verfahrenseinführung mit Anschluss sämtlicher 130 Amtsgerichte des Landes abgeschlossen.

Gemäß Schuldnerverzeichnis-VO vom 17.07.2002 wird ein zentrales Schuldnerverzeichnis für die Bezirke aller Amtsgerichte in Nordrhein-Westfalen bei dem Amtsgericht Hagen geführt.

Seit dem 01.03.2002 ist für Nordrhein-Westfalen das Landgericht Hagen zentral zuständig für die Genehmigung des Bezugs von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis. Gleichzeitig wurde bei dem Amtsgericht Hagen die AUSCHU-Kopfstelle eingerichtet, die für die Pflege der Abdruckempfänger und seit dem 01.11.2003 auch für die zentrale Erstellung der Kostenrechnungen zuständig ist. Im August 2007 wurde den Gerichtsvollziehern des Landes der lesende Zugriff auf die Schuldnerdaten vom heimischen Arbeitsplatz aus über eine gesicherte Internet-Verbindung ermöglicht.

Im Jahr 2010 wurde AUSCHU durch die neue Web-Anwendung Ve§uV abgelöst. Zunächst erfolgte der Anschluss der am lesenden Zugriff teilnehmenden Behörden an das neue Verfahren. Am 20.09.2010 wurde dann die Umstellung der 130 Amtsgerichte und in einem letzten Schritt am 12. Oktober 2010 der Anschluss der Gerichtsvollzieher an Ve§uV durchgeführt. Das Verfahren wurde im Jahr 2016 abgeschaltet.

Mit Inkrafttreten der Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung am 01.01.2013 werden neben dem Zentralen Vollstreckungsgericht Hagen für Nordrhein-Westfalen, auch die Zentralen Vollstreckungsgerichte Hünfeld (Hessen), Dessau-Roßlau (Sachsen-Anhalt), Bremerhaven (Bremen), Goslar (Niedersachsen) und Saarbrücken (Saarland) bei der Führung Ihrer Schuldnerverzeichnisse durch das Fachverfahren Ve§uV-Neu unterstützt.

Ansprechpartner

für das Fachverfahren Ve§uV-Neu:
Verfahrenspflegestelle Ve§uV
beim Amtsgericht Hagen
Heinitzstraße 42
58097 Hagen
Tel. 02331 985-553 oder -707
vps-vesuv@ag-hagen.nrw.de

betreffend die Eintragungen/Löschungen im Schuldnerverzeichnis:
Zentrales Vollstreckungsgericht
beim Amtsgericht Hagen
Hagener Str. 145
58099 Hagen
Tel. 02331 967-950
zenvg@ag-hagen.nrw.de