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Ausbildungsplan öffentliches Recht

Die ab dem 1. November 2007 geltende Fassung des Ausbildungsplans für die öffentlich-rechtlichen Arbeitsgemeinschaften trägt dem Umstand Rechnung, dass mit dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetzes II) vom 9. Oktober 2007 (GV.NRW.2007 S.393) am 1. November 2007 das Vorverfahren in vielen prüfungsrelevanten Sachgebieten weggefallen ist.

Die wesentliche Neuerung bei der Ausgestaltung der öffentlich-rechtlichen Arbeitsgemeinschaft ÖR I besteht in der Rückstufung der Vermittlung von Kenntnissen über das Widerspruchsverfahren und die Aufwertung der zu vermittelnden Inhalte bzgl. des behördlichen Ausgangsverfahrens. Neu aufgenommen wurden entsprechend der stärkeren Ausrichtung der Referendarausbildung und der zweiten juristischen Staatsprüfung an der anwaltlichen Tätigkeit die rechtsgestaltenden Elemente, wie bspw. die Formulierung einer Anordnung der sofortigen Vollziehung nebst Begründung. Im Interesse einer klaren Schwerpunktsetzung bei der Vermittlung struktureller Kenntnisse im Bereich des Ausgangsverfahrens findet sich bei den Ausbildungsschwerpunkten keine Auflistung der examensrelevanten Sachgebiete des besonderen Verwaltungsrechts mehr. Das in der ÖR I-AG zur Verfügung stehende Stundenkontingent lässt erfahrungsgemäß eine ausreichende Bearbeitung der einzelnen examensrelevanten Probleme des Besonderen Verwaltungsrechts nicht zu. Hier soll das Selbststudium der Referendare durch gezielte Hinweise auf geeignete Ausbildungsliteratur von den Arbeitsgemeinschaftsleitern begleitet werden.

Auch nach dem Inkrafttreten des Bürokratieabbaugesetzes II muss grundsätzlich  mit dem Widerspruchsverfahren als Gegenstand öffentlich-rechtlicher Klausuren (insbesondere V-2-Klausuren) gerechnet werden. Nach wie vor sind prüfungsrelevante Fallgestaltungen denkbar, in denen das Widerspruchsverfahren der statthafte und vorgesehene Rechtsbehelf ist.

Das Widerspruchsverfahren ist allerdings nicht mehr Prüfungsschwerpunkt. Das behördliche  Ausgangsverfahren und die Gestaltungsmöglichkeiten in Bezug auf dessen Abschluss sind in den Vordergrund gerückt und haben das bisherige Spektrum der Aufgabenstellungen in öffentlich-rechtlichen Klausuren erweitert.