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Verbesserungsversuch

  • Der Antrag auf Zulassung zum Verbesserungsversuch ist nach § 56a Abs. 1 Satz 1 JAG NRW bei der Präsidentin des Landesjustizprüfungsamtes zu stellen. Antragsbefugt sind nur solche Prüflinge, die in Nordrhein-Westfalen die zweite juristische Staatsprüfung im ersten Versuch bestanden haben. Ein Verbesserungsversuch für Wiederholerinnen und Wiederholer ist nicht vorgesehen. Der Antrag ist innerhalb einer dreimonatigen Ausschlussfrist zu stellen, die mit Bekanntgabe des Prüfungsbescheides über das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung zu laufen beginnt. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und ein gewünschter Klausurmonat ist anzugeben. Der schriftliche, unterschriebene Antrag kann auch per E-Mail an ljpa@jm.nrw.de gesendet werden.

  • Antragsmuster
  • Die Prüfung ist als Ganzes zu wiederholen. Eine Anerkennung einzelner Prüfungsleistungen aus der vorausgegangenen Prüfung ist nicht möglich.

  • Eine erneute Aufnahme in den Vorbereitungsdienst findet nicht statt.

  • Der Notenverbesserungsversuch ist gebührenpflichtig. Eine Ratenzahlung ist nicht möglich. Die Höhe der Gebühr, auf die ein Vorschuss in voller Höhe zu zahlen ist, beträgt 975,- EUR.  Die Einzelheiten der Gebühren für den Notenverbesserungsversuch regelt die Gebührenordnung für die staatliche Pflichtfachprüfung und die zweite Staatsprüfung.

  • Nach Gestattung des Notenverbesserungsversuchs erfolgt eine Ladung zum Klausurentermin. Wird der Antrag zum Ende der Dreimonatsfrist nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung gestellt, erfolgt von Amts wegen eine Ladung zur Anfertigung der Aufsichtsarbeiten immer zum übernächsten Monat. Dies ist in der Regel auch der späteste Klausurentermin. Eine Wahlmöglichkeit besteht in diesem Fall nicht. (Beispiel: Bekanntgabe am 05.02., Antragseingang zum Ende der Dreimonatsfrist am 05.05., Klausurmonat Juli).

    Der Antrag kann aber auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt gestellt werden. In diesem Fall besteht eine Wahlmöglichkeit und es ist in dem Antrag anzugeben, in welchem Monat in der Zeitspanne vom Eingang des Antrages bis zum o.g. spätesten Klausurentermin die Klausuren geschrieben werden sollen (Beispiel: Bekanntgabe am 05.02., Antragseingang am 05.03., mit der Möglichkeit, den Klausurentermin zwischen April und Juli frei wählen zu können). Nach der Gestattung des Notenverbesserungsversuchs ist eine nachträgliche Wahl und Änderung des Klausurenmonats nicht mehr möglich.

  • Die Ladung kann aus organisatorischen Gründen zu jedem Klausurenort erfolgen. Ein Anspruch auf eine wohnortnahe Ladung besteht nicht. Bis zum 10. Kalendertag des Vormonats der Aufsichtsarbeiten kann jedoch per E-Mail an ljpa@jm.nrw.de der Wunsch des Klausurenortes beantragt werden. Bei ausreichend Platzkapazitäten wird der Antrag entsprechend berücksichtigt.

  • Eine gesetzliche Ladungsfrist besteht nicht, jedoch erfolgt die Ladung innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor dem Klausurentermin.

  • Nach Gestattung der Wiederholungsprüfung zum Zwecke der Notenverbesserung kann nur durch eine von Ihnen unterschriebene schriftliche Erklärung gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt rechtswirksam auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichtet werden, § 56a Abs. 2 Satz 1 JAG NRW.