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Freiwillige Gerichtsbarkeit (FG)

Im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden meist privatrechtliche Angelegenheiten geregelt. Das ursprüngliche Gesetz über die "Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit“(FGG) wurde am 1.9. 2009 durch das "Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ (FamFG) ersetzt. Zur freiwilligen Gerichtsbarkeit gehören v.a. die Tätigkeit der  Amtsgerichte als Betreuungs-, Nachlass- und Registergericht sowie als Grundbuchamt. Gegen die Entscheidungen des erstinstanzlichen Gerichts findet die Beschwerde statt (§§ 58 ff. FamFG). Die Beschwerdefrist beträgt in der Regel einen Monat ab der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses (§ 63 FamFG). In Eilverfahren (einstweilige Anordnung) und bei Beschlüssen zur Genehmigung von Rechtsgeschäften beträgt die Frist zwei Wochen. Rechtsmittelgerichte sind i.d.R. die Oberlandesgerichte.

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