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Rechtsbehelfe/Rechtsmittel

Welche Rechtsbehelfe/Rechtsmittel haben die Verfahrensbeteiligten?

Widerrufsantrag, Abänderungsantrag, Widerspruch

Inhaltsverzeichnis:


Ist eine Heilung von Verfahrensmängeln möglich?

Ja,
Art. 33 III EuKoPfVO.
Zustellungsmängel und fehlende oder zu geringe Sicherheitsleistung können geheilt werden.

Rechtsbehelfe der Schuldnerpartei zum Seitenanfang

Kann die Schuldnerpartei den in Deutschland erlassenen Europäischen Kontenpfändungsbeschluss anfechten?

Ja;
die Schuldnerpartei kann beim Ursprungsgericht mit dem Formblatt VII EuKoPfVO einen Widerrufsantrag oder Abänderungantrag stellen,  Art. 33, 36 I EuKoPfVO.


Welche rügefähigen Einwendungen kann die Schuldnerpartei mit dem Widerrufsantrag oder Abänderungsantrag erheben?

Die Schuldnerpartei kann gem. Art. 33 I EuKoPfVO folgende rügefähige Einwendungen erheben:

  • Abweisung des Verfahrens in der Hauptsache oder/und Aufhebung des Schuldtitels in der Hauptsache,
  • Bedingung oder Voraussetzung der Verordnung nicht erfüllt,
  • Erfüllung,
  • fehlende Eilbedürftigkeit,
  • fehlende Fälligkeit,
  • fehlende Glaubhaftmachung der Voraussetzungen durch die Gläubigerpartei,
  • fehlende Grenzüberschreitung im Sinne der Europäischen Kontenpfändungsverordnung,
  • fehlende Rechtsgrundlage,
  • Nichtfreigabe überschüssiger gepfändeter Beträge (Ablehnung der Freigabe durch Gläubigerpartei),
  • nicht fristgemäße Einleitung der Einleitung des Hauptssacheverfahrens,
  • Sperrung eines höheren Guthabens als der zu sichernde Betrag,
  • Übersetzungsfehler, fehlende Übersetzung,
  • unterbliebene gerichtliche Anordnung der Sicherheitsleistung oder zu geringes Maß der gerichtlich angeordneten Sicherheitsleistung,
  • Unzuständigikeit des Erlassgerichts,
  • Verjährung,
  • Zustellungsfehler, fehlende Zustellung.



Kann die Schuldnerpartei den in Deutschland erlassenen Europäischen Kontenpfändungsbeschluss anfechten?

Ja,
mit dem Widerspruch, Art. 33 I EuKoPfVO, § 954 ZPO.

Der Widerspruch ist bei dem Erlassgericht (= Ursprungsgericht) einzulegen.

 

Kann die Schuldnerpartei gegen den Europäischen Kontenpfändungsbeschluss einen Rechtbehelf aufgrund geänderter Umstände einlegen?

Ja,
Art. 35 I EuKoPfVO, § 927 ZPO.


Widerruf des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses zum Seitenanfang

Wie erfolgt der Widerruf?

Der Widerruf erfolgt durch das Gericht mit dem Formblatt III EuKoPfVO.

Die Übermittlung der Rechtsbehelfsentscheidung (Formblatt VII EuKoPfVO) an den Vollstreckungsmitgliedstaat erfolgt mit dem Formblatt VIII EuKoPfVO, Art. 36 V EuKoPfVO.


Rechtsbehelf/Rechtsmittel der Gläubigerpartei zum Seitenanfang

Kann ich den ablehnenden Beschluss anfechten?

Ja,
§ 953 I ZPOArt. 21 EuKoPfVO.
Die Gläubigerpartei kann den Beschluss mit der sofortigen Beschwerde anfechten.
Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage und beginnt mit der Zustellung des ablehnenden Beschlussses an die Gläubigerpartei.

 

Kann ich den Widerruf des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung anfechten?

Ja,
§ 953 I ZPO, Art. 10 II EuKoPfVO.

Die Gläubigerpartei kann den Widerrufsbeschluss mit der sofortigen Beschwerde anfechten.

Die Frist beträgt 1 Monat ab Zustellung des Widerrufsbeschlusses an die Gläubigerpartei, § 953 III ZPO. 
Der Widerrufsbeschluss (Formblatt III EuKoPfVO) kann mit dem Formblatt IX EuKoPfVO angefochten werden.

 

Kann ich gegen den Europäischen Kontenpfändungsbeschluss einen Rechtsbehelf aufgrund geänderter Umstände einlegen?

Ja,
die Gläubigerpartei kann die Abänderung oder den Widerruf des Beschlusses beantragen, Art. 35 I EuKoPfVO.

Anfechtung der Rechtsbehelfsentscheidung zum Seitenanfang

Kann ich die Rechtsbehelfsentscheidung anfechten?

Ja.
Die Partei (Schuldnerpartei/Gläubigerpartei) kann die Rechtsbehelfsentscheidung mit dem Formblatt IX EuKoPfVO anfechten, Art. 37 EuKoPfVO.

 

Kann die Rechtsbehelfsentscheidung (Formblatt III EuKoPfVO) angefochten werden?

Ja,
mit dem Formblatt IX EuKoPfVO.



Anfechtung der Vollstreckung des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses  zum Seitenanfang

Kann die Schuldnerpartei die Vollstreckung des Europäischen Kontenpfändungsbeschluss anfechten?

Ja,
die Schuldnerpartei kann einen Rechtsbehelf gem. Art. 34 EuKoPfVO einlegen, falls

a) das vorläufig gepfändete Konto nicht der Europäischen Kontopfändungsverordnung unterliegt,

b) ein Verstoß gegen die Pfändungsschutzvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats vorliegt,

c) die Vollstreckung des Schuldtitels, die die Gläubigerpartei mit dem Beschluss sichern wollte, im Vollstreckungsmitgliedstaat verweigert worden ist,

d) die Vollstreckung des Schuldtitels, die die Gläubigerpartei mit dem Beschluss sichern wollte, im Vollstreckungsmitgliedstaat ausgesetzt worden ist,

e) Verstoß gegen den ordre public (Verstoß der Vollstreckung des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses gegen die öffentliche Ordnung des Vollstreckungsmitgliedstaats (z. B. willkürliche Verweigerung rechtlichen Gehörs durch Vollstreckungsorgane).

f) bei Nichtberücksichtigung freigestellter Beträge,

In Deutschland gelten gem. § 954 II S. 2 ZPO die §§ 850 k IV, 850 I ZPO.

Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - kann einen vom pfändungsfreien Betrag abweichenden Schutzbetrag festsetzen oder Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto für unpfändbar erklären;
Maßstab: Pfändung nach nationalen Verfahrensvorschriften.

Über den Widerspruch der Schuldnerpartei (Art. 33 EuKoPfVO) entscheidet das Erlassgericht;
die Entscheidung über den Widerspruch obliegt dem Richter.

Über den Rechtsbehelf der Schuldnerpartei gegen die Vollstreckung (Art. 34 I b EuKoPfVO) entscheidet das Amtsgericht
- Vollstreckungsgericht -;
die Entscheidung über den Rechtsbehelf obliegt dem Richter.

Über den Rechtsbehelf der Schuldnerpartei gegen die Vollstreckung i. S. d. Art. 34 I b EuKoPfVO (gepfändet Konto fällt nicht in den Anwendungsbereich der EuKoPfVO, Vollstreckung des Schuldtitels im Vollstreckungsmitgliedstaat verweigert, Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Schuldtitel im Ursprungsmitgliedstaat) entscheidet das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht -;
die Entscheidung über den Rechtsbehelf obliegt dem Richter.

Über den Rechtsbehelf der Schuldnerpartei gegen die Vollstreckung i. S. d. Art. 34 II b EuKoPfVO (Verstoß gegen die öffentliche Ordnung des Vollstreckungsmitgliedstaats) entscheidet das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht -;
die Entscheidung obliegt dem Richter.

Über den Rechtsbehelf der Schuldnerpartei i. S. d.  Art. 34 I a) EuKOPfVO (Verstoß gegen Pfändungsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstats) entscheidet das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht -;
die Entscheidung über den Rechtsbehelf obliegt dem Rechtspfleger (§ 20 Zi. 17 RpflG).

Über den Rechtsbehelf der Parteien (Schuldnerpartei oder Gläubigerpartei) im Sinne des Art. 35 I EuKoPfVO entscheidet das Erlassgericht;
die Entscheidung über den Rechtsbehelf obliegt dem Richter.

Stand: 2022