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Vollzug des deutschen Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses im EU-Ausland

Wie vollziehe ich den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im EU-Ausland?

Kontenpfändung im EU-Ausland

Inhaltsverzeichnis:


Muss ich für den Vollzug des deutschen Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses zuvor das  Vollstreckbarerklärungsverfahren im EU-Ausland durchführen?

Nein,
Art. 22 EuKoPfVO.
Nach der Europäischen Kontenpfändungsverordnung (EuKoPfVO) benötigt die Gläubigerpartei für den Vollzug des deutschen Kontenpfändungsbeschlusses lediglich das Formblatt II EuKoPfVO.



Wann wird die Kontopfändung wirksam?

Die Kontopfändung wird mit der Zustellung des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses an die Bank als Drittschuldnerpartei wirksam, §§ 950, 930 I S. 2, 829 III ZPO.

Zustellung an die Bank, Sprachenregelung zum Seitenanfang

 

Wie erfolgt die Zustellung des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses an die Bank im EU-Ausland?

Soll ein in Deutschland erlassener Europäischer Kontenpfändungsbeschluss im EU-Ausland vollstreckt werden, hat die Gläubigerpartei folgende Unterlagen der zuständigen Behörde im Vollstreckungsmitgliedstaat zu übermitteln (Art. 23, III, 29 EuKoPfVO):

  • Europäischer Kontopfändungsbeschluss (Teil A des Formblatts II EuKoPfVO),
  • Blanko-Standardformblatt IV EuKoPfVO (Drittschuldnererklärung).

Erhalte ich von der Behörde im Vollstreckungsmitgliedstaat eine Empfangsbestätigung?

Ja,
die Gläubigerpartei erhält eine Empfangsbestätigung (Formblatt VI EuKoPfVO), Art. 23 III, 29 II EuKoPfVO.

Wie erfolgt die Zustellung an die Drittschuldnerpartei?

Die Zustellung an die kontoführende Bank erfolgt nach den Verfahrensvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats;
die Zustellung wird unverzüglich von der Behörde im Vollstreckungsmitgliedstaat veranlasst.


Welche Schriftstücke werden der Drittschuldnerpartei im EU-Ausland zugestellt?

Folgende Schriftstück werden der Bank im EU-Ausland zugestellt:

  • Europäischer Kontopfändungsbeschluss (Teil A des Formblatts II EuKoPfVO),
  • Blanko-Standardformblatt IV EuKoPfVO (Drittschuldnererklärung).


Welche Sprachenregelung gilt für die Zustellung des deutschen Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses an die Bank im EU-Ausland?

Die Gläubigerpartei hat der zuständigen Behörde im Vollstreckungsmitgliedstaat für die Zustellung an die Bank vorzulegen:

  • Europäischer Kontenpfändungsbeschluss (Teil A des Formblatts II EuKoPfVO) in der Amtsssprache des Vollstreckungsmitgliedstaats, Art. 23 III, IV EuKoPfVO,
  • Formblatt IV EuKoPfVO (Drittschuldnererklärung) in der Amtssprache des Vollstreckungsmitgliedstaats.


In der Regel ist die Beifügung einer Übersetzung der Eintagungen in Teil A des Formblatts II EuKoPfVO nicht erforderlich, da es sich hierbei um ein EU-einheitliches Formular handelt und die erforderlichen Angaben durch Eintragung von Namen, Anschriften und Zahlen sowie durch Ankreuzen von Kästchen erfolgt.
Eine Übersetzung ist daher ggfs nur bei ergänzenden Eintragungen erforderlich.

Drittschuldnererklärung zum Seitenanfang

An wen muss die Bank (Drittschuldnerpartei) die Drittschuldnererklärung (Formblatt IV EuKoPfVO) ausgefüllt zurücksenden?

Die Bank ist verpflichtet, die Drittschuldnererklärung (Formblatt IV EuKoPfVO) unverzüglich - spätestens am 3. Arbeitstag nach Zustellung - an die zuständige Behörde im Vollstreckungsmitgliedstaat ausgefüllt zurückzusenden, Art. 25 I, III, 29 I EuKoPfVO.

Diese übermittelt sodann unverzüglich die Unterlagen an das deutsche Gericht und der Gläubigerpartei, Art. 25 III EuKoPfVO.



Erhält die Bank von der Behörde im Vollstreckungsmitgliedstaat eine Empfangsbestätigung?

Ja,
die Gläubigerpartei erhält eine Empfangsbestätigung (Formblatt VI EuKoPfVO), Art. 23 III, 29 II EuKoPfVO.



Wie übermittelt die Behörde im Vollstreckungsmitgliedstaat die Drittschuldnererklärung?

Die Übermittlung erfolgt an das deutsche Gericht gem. Art. 29 EuKoPfVO und der Gläubigerpartei gem. Art. 25 III EuKoPfVO unmittelbar durch die Post mit mit Einschreiben gegen Rückschein oder gleichwertigen elektronischen Mitteln. 

Zustellung an die Schuldnerpartei; Sprachenregelung zum Seitenanfang

Wie erfolgt die Zustellung des deutschen Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses an die Schuldnerpartei?

Die Zustellung wird von der Gläubigerpartei veranlasst, Art. 28 EuKoPfVO.
Die Zustellung eines deutschen Beschlusses an die Schuldnerpartei erfolgt wie folgt:

a) Wohnsitz/Rechtssitz der Schuldnerpartei in Deutschland:

Befindet sich der Wohnsitz/Rechtssitz der Schuldnerpartei in Deutschland, erfolgt die Zustellung nach den deutschen Verfahrensvorschriften
(§§ 951 II, 191 ff. ZPO, Art. 28 EuKoPfVO).
Die Zustellung auf Betreiben der Gläubigerpartei erfolgt durch Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Zustellung an die Schuldnerpartei in Deutschland.

b) Wohnsitz/Rechtssitz der Schuldnerpartei in einem anderen  EU-Mitgliedstaat:

Befindet sich der Wohnsitz/Rechtssitz der Schuldnerpartei im EU-Ausland, erfolgt die Zustellung durch den Wohnsitzmitgliedstaat.
Die Gläubigerpartei übermittelt unverzüglich die Unterlagen für die Zustellung an die Schuldnerpartei der zuständigen Behörde im Wohnsitzmitgliedstaat, Art. 28 III, 29 EuKoPfVO.
Die Gläubigerpartei erhält von der Behörde eine Empfangsbestätigung (Formblatt IV EuKoPfVO), Art. 29 II, 28 III EuKoPfVO.
Die Zustellung an die Schuldnerpartei erfolgt nach den nationalen Verfahrensvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaats.

c) Wohnsitz/Rechtssitz der Schuldnerpartei in einem Drittstaat:

Befindet sich der Wohnsitz/Rechtssitz der Schuldnerpartei in einem Drittstaat (z. B. Island, Norwegen, Schweiz), erfolgt die Zustellung nach dem Rechtshilfeübereinkommen (z. B.: Haager Zustellungsübereinkommen vom 15.11.1965 (HZÜ), Haager Zivilprozessübereinkommen vom 01.03.1954 (HZPÜ) oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen (z. B. deutsch-britisches Rechtshilfeübereinkommen vom 20.03.1928, deutsch-tunesischer Rechtshilfevertrag vom 19.07.1966).
Soweit hiernach eine unmittelbare Postzustellung oder eine unmittelbare Parteizustellung zulässig ist, erfolgte die Zustellung mit Einschreiben gegen Rückschein - international - oder durch den Gerichtsvollzieher im Wohnsitzstaat der Schuldnerpartei.
Welches Rechtshilfeübereinkommen/welche zwischenstaatliche Vereinbarung im Drittstaat Anwendung findet und ob die unmittelbare Postzustellung oder unmittelbare Parteizustellung zulässig ist, ergibt sich auch aus dem Länderteil der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO).
Im Regelfall erfolgt die Zustellung im Wege der Rechtshilfe durch Inanspruchnahme der Behörden im Drittstaat mittels Zustellungsantrags des Erlassgerichts.
Hat z. B. die Schuldnerpartei ihren Wohnsitz in der Schweiz oder Norwegen, so erfolgt die Zustellung mittels Zustellungsantrags (Formblatt ZRH 1) durch Inanspruchnahme schweizerischer oder norwegischer Behörden.



Muss ich die Zustellung an die Schuldnerpartei in Deutschland veranlassen?

Von wem und wann erhalte ich die Unterlagen für die Zustellung an die Schuldnerpartei?

Ja,
Art. 28 II EuKoPfVO.

Die Gläubigerpartei erhält die Unterlagen für die Zustellung an die Schuldnerpartei vom deutschen Gericht;
das deutsche Gericht wartet den Eingang der Drittschuldnererklärung ab.

 
Welche Schriftstücke werden der Schuldnerpartei zugestellt?

Gem. Art. 28 V EuKoPfVO sind der Schuldnerpartei folgende Schriftstücke zuzustellen:

  • Abschrift des Antrags (Formblatt I EuKoPfVO),
  • ggfs. Abschriften der Schriftstücke, die die Gläubigerpartei dem Gericht zur Erwirkung des Beschlusses vorgelegt hat,
  • Europäischer Kontenpfändungsbeschluss (Teile A und B des Formblatts II EuKoPfVO),
  • Drittschuldnererklärung (Formblatt IV EuKoPfVO).

Ist der Wohnsitzmitgliedstaat der Schuldnerpartei der einzige Vollstreckungsmitgliedstaat, erfolgt die Zustellung des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses an die Schuldnerpartei zeitgleich mit der Zustellung der Drittschuldnererklärung (Drittschuldnererklärung wird den zuzustellenden Schriftstücken ebenfalls beigefügt).



Welche Sprachenregelung gilt für die Zustellung des deutschen Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses an die Schuldnerpartei im EU-Ausland?

Der Antragsabschrift (Formblatt I EuKoPfVO) und dem Europäischen Kontenpfändungsbeschluss (Teil A und B des Formblatts II EuKoPfVO) sind Übersetzungen in der Amtssprache des Zustellungsortes beizufügen, Art. 49 I EuKoPfVO.

Dies gilt unabhägig davon, ob die Schuldnerpartei die deutsche Sprache versteht.
Die Übersetzung stellt die Gläubigerpartei bereit, § 951 II ZPO.

Eine Übersetzung der Anlagen zum Antrag ist dagegen nicht zwingend erforderlich.



Werde ich über das Ergebnis der Zustellung an die Schuldnerpartei informiert?

Ja,
die Gläubigerpartei wird hierüber informiert.

Befindet sich der Wohnsitz/Rechtssitz der Schuldnerpartei in Deutschland, unterrichtet der beauftragte Gerichtsvollzieher die Gläubigerpartei über die Zustellung an die Schuldnerpartei.

Befindet sich der Wohnsitz/Rechtssitz der Schuldnerpartei im EU-Ausland, erfolgt dagegen die Unterrichtung durch die zuständige Behörde im Wohnsitzmitgliedstaat.

Befindet sich der Wohnsitz/Rechtssitz der Schulderpartei in einem Drittstaat (z. B. Schweiz, Norwegen), erfolgt dagegen die Unterrichtung durch das deutsche Gericht (Erlassgericht).

Stand: 2022