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Landgericht Duisburg, 7 S 51/12

Datum:
12.10.2012
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
7. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 S 51/12
ECLI:
ECLI:DE:LGDU:2012:1012.7S51.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Mülheim an der Ruhr, 12 C 1134/11
Schlagworte:
Abmahnung Anwaltshonorar Aufklärung Rechtsanwaltsvergütung
Normen:
§ 242 BGB; § 280 BGB; § 10 RVG, § 34 RVG
Leitsätze:

Ein Rechtsanwalt ist nach Treu und Glauben verpflichtet, den Mandanten ungefragt über die voraussichtliche Höhe seiner Vergütung aufzuklären, wenn diese das vom Mandanten verfolgte Ziel (hier: Erlass bzw. Ermäßigung einer Schadensersatzforderung aufgrund einer urheberrechtlichen Abmahnung) wirtschaftlich sinnlos erscheinen lässt, weil die Kosten der anwaltlichen Vertretung (hier: 2.562,90 €) in einem krassen Missverhältnis zu dem erreichbaren wirtschaftliche Vorteil (hier: bestenfalls 750,00 €) stehen (Anschluss BGH, NJW 2007, 2332).

Die Mitteilung eines Kostenrahmens (hier: von 226,00 € bis 2.600,00 €) stellt keine ausreichende Aufklärung dar, wenn bei Beauftragung des Rechtsanwalts die Höhe der Vergütung aufgrund einer Vergütungsvereinbarung bereits feststeht.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Be­ru­fung der Klä­ge­rin wird das am 29.03.2012 ver­kün­de­te Urteil des Amts­ge­richts Mül­heim an der Ruhr (12 C 1134/11) teil­wei­se ab­ge­än­dert und ins­ge­samt wie folgt neu ge­fasst:

 

Die Be­klag­te wird ver­urteilt, an die Klä­ge­rin 226,10 € nebst Zin­sen in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz seit dem 30.04.2011 zu zah­len.

 

Im Üb­ri­gen wird die Klage ab­ge­wie­sen. Die wei­ter­ge­hen­de Be­ru­fung wird zu­rück­ge­wie­sen.

 

Die Kos­ten des Rechts­streits haben die Klä­ge­rin zu 91 % und die Be­klag­te zu 9 % zu tra­gen.

 

Die­ses Urteil ist vor­läu­fig voll­streck­bar.

 

Die Re­vi­sion wird nicht zu­ge­las­sen.

 
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