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Landgericht Krefeld, 12 O 122/12

Datum:
17.12.2012
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
2. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 O 122/12
ECLI:
ECLI:DE:LGKR:2012:1217.12O122.12.00
 
Parallelentscheidung(en):
teilweise (OLG Düsseldorf NJWE-WettbR 1999, 15)
Schlagworte:
Abmahnung, Wettbewerbssache, einstweilige Verfügung, Überlegungsfrist, Dringlichkeit
Normen:
§§ 935 ZPO, 12 Abs. 2 UWG
Sachgebiet:
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht
Leitsätze:

Eine Dringlichkeit im Sinne von § 935 ZPO kann in Wettbewerbssachen bei dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht mehr festgestellt werden, wenn der Antragsteller bei einfach gelagerten Sachverhalten nicht binnen Monatsfrist nach Kenntnis des Wettbewerbsverstoßes abmahnt. Auf die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG kann sich der Antragsteller nach Ablauf der Monatsfrist nicht mehr berufen. Eine Regelfrist von 2 Monaten als Überlegungsfrist gibt es nicht. Die Frist, innerhalb derer abzumahnen ist, bemisst sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalls.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antrag der Antragstellerin vom 14.12.2012 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

 

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

 
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