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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 17/07

Datum:
18.12.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 17/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2007:1218.I20U17.07.00
 
Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 5. Kammer für Handelssa-chen des Landgerichts Wuppertal vom 20. Dezember 2006 – 15 O 71/06 – abgeändert und die Beklagte verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu unterlassen, auf eigenen Seiten innerhalb der Seiten des Dienstes „m.de“ für Kraftfahrzeuge zu werben, wenn im dortigen eigenen Impressum nicht der gesetzliche Vertreter, die Handelsregistereintragung sowie die Umsatzsteuer-identifikationsnummer gemäß § 27 a UStG angegeben werden, wie ausweis-lich der Anlage K4 geschehen.

2. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 1/5 und die Beklag-te 4/5.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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