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Landgericht Düsseldorf, 14c O 194/11

Datum:
09.09.2011
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
14c. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14c O 194/11
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2011:0909.14C.O194.11.00
 
Tenor:

Die einstweilige Verfügung vom 09.08.2011 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Den Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungs-geldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Verfügungsbeklagten, untersagt,

der Verfügungsbeklagten zu 1) im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union,

der Verfügungsbeklagten zu 2) im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland

Computerprodukte mit folgenden Merkmalen

(i) eine insgesamt rechteckige Form mit vier gleichmäßig abgerundeten Ecken,

(ii) eine flache, klare Oberfläche, welche die Vorderseite des Gerätes abdeckt, ohne jede Musterung,

(iii) unter der klaren Oberfläche befindet sich eine rechteckige Begrenzung mit den gleichen Abständen zu allen Seiten,

(iv) eine dünne Einfassung, welche die Vorderseite umgibt,

(v) eine Rückseite, welche an den Ecken abgerundet und an den Kanten nach oben gebogen ist, und

(vi) ein dünnes Profil,

gemäß nachstehender Abbildungen

1)

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und / oder

2)

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zu benutzen, insbesondere herzustellen, anzubieten (einschließlich zu be¬werben), in den Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen.

II.

Der Antrag der Verfügungsklägerin, die Untersagung gemäß Ziffer I. bezüglich der Verfügungsbeklagten zu 2) über das Gebiet der Bundes-republik Deutschland hinausgehend auf das Gebiet der Europäischen Union – ausgenommen der Niederlande – zu erstrecken, wird zurück-gewiesen.

III.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Verfügungs-klägerin tragen die Verfügungsklägerin zu 2/5, die Verfügungsbeklagte zu 1) zu ½ und die Verfügungsbeklagte zu 2) zu 1/10. Die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten zu 1) trägt diese selbst. Die außer¬gerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten zu 2) tragen diese selbst zu 1/5 und die Verfügungsklägerin zu 4/5.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungsklägerin wird nach-gelassen, die Vollstreckung durch die Verfügungsbeklagte zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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