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Vollzugsöffnende Maßnahmen

Quelle: Justiz NRW / Alexander Kusch

Vollzugsöffnende Maßnahmen

Förderung sozialer Kontakte

Um ihre sozialen Kontakte zu fördern und zu erhalten, können Gefangenen vollzugsöffnende Maßnahmen gewährt werden. Darüber hinaus können vollzugsöffnende Maßnahmen auch zu verschiedenen anderen Zwecken gewährt werden - wie insbesondere zur Vorbereitung einer anstehenden Entlassung oder  zur Ausübung der Arbeitspflicht.

Die Entscheidung über die Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen trifft die jeweilige Justizvollzugsanstalt unter Prüfung und Abwägung aller Umstände des Einzelfalls. Mit Zustimmung der Gefangenen können vollzugsöffnende Maßnahmen gewährt werden, wenn verantwortet werden kann zu erproben, dass die Gefangenen sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe nicht entziehen oder die vollzugsöffnenden Maßnahmen nicht zur Begehung von Straftaten missbrauchen werden.

Bei der Entscheidung über die Gewährung der Maßnahmen sind die Belange der Gefangenen mit den Schutzinteressen der Allgemeinheit abzuwägen, insbesondere sind die Persönlichkeit der Gefangenen, ihr Vollzugsverhalten, die Vollzugsdauer und die Art der Maßnahme zu berücksichtigen.


Als vollzugsöffnende Maßnahmen kommen namentlich in Betracht:

  1. das Verlassen der Anstalt für eine bestimmte Tageszeit unter der ständigen und unmittelbaren Aufsicht von Bediensteten (Ausführung),
  2. das Verlassen der Anstalt für eine bestimmte Tageszeit in Begleitung einer von der Anstalt zugelassenen Person (Begleitausgang) oder ohne Begleitung (Ausgang)
  3. das Verlassen der Anstalt für mehr als einen Tag (Langzeitausgang)
  4. die regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Anstalt unter Aufsicht Bediensteter (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht (Freigang).


Die Außenbeschäftigung und der Freigang dienen einem sinnvollen Arbeitseinsatz der Gefangenen und ermöglichen die Teilnahme an beruflichen und schulischen Bildungsmaßnahmen außerhalb der Anstalt.