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052-Kontrolle

Quelle: Justiz NRW / M. Schütz

Besuchsablauf und Regeln

Durchführung von Besuchen

Für die Durchführung von Besuchen sind im Interesse aller Beteiligten einige Regeln notwendig.

 

Mitnahme des Ausweises

Alle Besucherinnen und Besucher müssen sich durch Vorlage eines gültigen Lichtbildausweispapiers - keine Kopie - an der Pforte ausweisen. Es besteht auch eine generelle Ausweispflicht für Kinder und Jugendliche.

 

Ankunft Justizvollzugsanstalt

Um keine Zeit zu verlieren, sollte eine Ankunft schon 30 Minuten vor Besuchsbeginn eingeplant werden. Ein verspäteter Besuchsbeginn kann zu einer Verkürzung der Besuchszeit führen. Besuche an Wochenenden sind teilweise möglich, sind jedoch regelmäßig Berufstätigen und Familien mit schulpflichtigen Kindern vorbehalten. .

 

Mitnahme von Gegenständen

Aus Sicherheitsgründen werden alle Besucherinnen und Besucher durchsucht. Grundsätzlich dürfen keine Gegenstände - außer Taschentücher - mit in den Besuchsraum

genommen werden. Sämtliche mitgeführten Sachen können in einem Schließfach, welches im Kontrollbereich zur Verfügung gestellt wird, eingeschlossen werden.

Ausnahmen:

 

  • In diversen Anstalten gibt es die Möglichkeit, einen Automateneinkauf für die Gefangenen zu tätigen. Die Automaten sind mit Erfrischungen und Ähnlichem bestückt. Münzgeld in von der Anstalt festgelegter Höhe darf in diesen Fällen für den Automateneinkauf mitgenommen werden. Restgeld darf nicht an Gefangene übergeben werden.
  • Darüber hinaus dürfen nur Gegenstände in den Besuchsraum mitgenommen werden, deren Übergabe zuvor von der Anstaltsleitung genehmigt wurde.

 

Übergabeverbot

Es ist unbedingt zu beachten, dass nicht genehmigte Gegenstände oder unzulässige Nachrichten keinesfalls an die besuchten Gefangenen übergeben werden dürfen. Der Besuch kann bei Nichtbeachtung sofort abgebrochen und ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden.

 

Besuchsbeschränkung / Besuchsverbot

Besuche können untersagt oder beschränkt  werden, wenn:

  • die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet ist,
  • bei Besuchern, die nicht Angehörige der Gefangenen sind und bei denen zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf die Gefangenen haben oder ihre Eingliederung gefährden und
  • aus Gründen des Opferschutzes.

 

Verhalten im Besuchsraum

  • Im Interesse aller Anwesenden müssen sich Besucherinnen und Besucher so verhalten, dass andere sich nicht gestört oder belästigt fühlen.
  • Im Besuchsraum ist das Rauchen verboten.
  • Die Anordnungen der Bediensteten sind unbedingt zu beachten.