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015-JAA Lünen

Quelle: Justiz NRW

Jugendarrest

Förderung und Erziehung der Heranwachsenden

Jugendarrest kann durch die Jugendrichterin bzw. den Jugendrichter verhängt werden, wenn es der jugendlichen oder heranwachsenden Person eindringlich zu Bewusstsein gebracht werden muss, dass sie für das von ihr begangene Unrecht einzustehen hat, die Verhängung einer Jugendstrafe aber unverhältnismäßig wäre.

 Der Jugendarrest kann in verschiedenen Formen verhängt werden:

 Freizeitarrest

  • Kurzarrest
  • Dauerarrest

 Der Freizeitarrest wird für die wöchentliche Freizeit (an Wochenenden) der Jugendlichen angeordnet und auf eine oder zwei Freizeiten bemessen.

Der Kurzarrest wird statt des Freizeitarrestes verhängt, wenn der zusammenhängende Vollzug aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint und weder die Ausbildung noch die Arbeit der Jugendlichen beeinträchtigt werden. Dabei stehen zwei Tage Kurzarrest einem Freizeitarrest gleich.

Der Dauerarrest beträgt mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen. Er wird nach vollen Tagen oder Wochen bemessen.

Der Vollzug des Jugendarrestes ist im Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen geregelt.

 

Vollzug des Jugendarrests

Jugendarrest wird in Jugendarrestanstalten oder Freizeitarresträumen vollzogen. In Nordrhein-Westfalen gibt es fünf Jugendarrestanstalten und mehrere Freizeitarresträume bei sechs Amtsgerichten des Landes. Vollzugsleiterin oder Vollzugsleiter ist die Jugendrichterin oder der Jugendrichter am Ort des Vollzugs.