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Rechtsmittel gegen Urteile

Dieser Beitrag soll dem interessierten Bürger einen kurzen Überblick über die Rechtsmittel gegen Urteile des Strafgerichts verschaffen. Neben den wichtigsten Zulässigkeitsvoraussetzungen werden das Verbot der Schlechterstellung und die Möglichkeit der Teilanfechtung angesprochen.

Einleitung

Urteile des Strafgerichts können durch ein höheres Gericht überprüft werden, wenn ein Verfahrensbeteiligter Rechtsmittel, das heißt Berufung oder Revision einlegt. Die Einlegung des Rechtsmittels hat zur Folge, dass das angefochtene Urteil nicht rechtskräftig wird und daher noch nicht vollstreckt werden kann (sog. aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels). Stellt das höhere Gericht fest, dass das Urteil fehlerhaft ist, wird es aufgehoben. Liegen keine Fehler vor, wird das Rechtsmittel zurückgewiesen. Das Urteil bleibt bestehen und kann nun vollstreckt werden.

Funktionen der Rechtsmittel

Mit der Berufung werden erstinstanzliche Urteile in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht überprüft. Das Berufungsgericht prüft also zum einen nach, ob das erstinstanzliche Gericht die Gesetze zutreffend angewendet hat. Zum anderen überprüft es, ob der Sachverhalt, den das erstinstanzliche Gericht angenommen hat, tatsächlich zutrifft. Hierzu kann das Berufungsgericht - wie das Gericht erster Instanz - Beweise erheben. Es kann bereits vernommene Zeugen anhören oder aber auch ganz neue Beweise erheben. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil rechtlich fehlerhaft ist. Nicht geltend gemacht werden kann hingegen, das erstinstanzliche Gericht sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen.

Berechtigung zur Einlegung von Rechtsmitteln

Gegen Urteile des Strafgerichts können die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte, sein gesetzlicher Vertreter, Privatkläger und Nebenkläger Rechtsmittel einlegen. Die Staatsanwaltschaft kann Rechtsmittel einlegen, um eine Verurteilung des erstinstanzlich freigesprochenen Angeklagten oder um eine Verurteilung zu einer höheren Strafe zu erreichen. Sie kann aber auch zugunsten des Angeklagten Rechtsmittel einlegen, wenn sie beispielsweise der Ansicht ist, der Angeklagte sei zu Unrecht bestraft worden, oder das Gericht habe gegen ihn eine zu hohe Strafe ausgesprochen.

Statthaftigkeit der Rechtsmittel

Berufung kann nur gegen Urteile des Amtsgerichts, Revision kann gegen alle Urteile eingelegt werden. Ist gegen ein Urteil Berufung eingelegt worden, so ist das auf diese Berufung ergehende Urteil anschließend noch mit der Revision angreifbar.

Form und Frist

Berufung und Revision müssen binnen einer Woche seit Verkündung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, eingelegt werden. Die Revision muss innerhalb einer bestimmten Frist durch einen Rechtsanwalt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet werden.

Verbot der Verschlechterung

Ein Urteil, gegen das Berufung oder Revision eingelegt worden ist, darf hinsichtlich der Strafe nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn der Angeklagte oder zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel eingelegt hat. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Angeklagte bei seiner Entscheidung, ob er ein Rechtsmittel einlegen will, nicht durch die Befürchtung abgehalten werden soll, es könne ihm dadurch ein Nachteil entstehen. Legt die Staatsanwaltschaft, der Privatkläger oder der Nebenkläger zu Lasten des Angeklagten Rechtsmittel ein, kann das Urteil aber auch zu seinem Nachteil abgeändert werden.

Teilanfechtung

Der Angeklagte kann Rechtsmittel auch nur gegen einen Teil des Urteils einlegen. So kann er beispielsweise erklären, er wende sich gegen die Höhe der ihm auferlegten Strafe, erkenne den vom Strafgericht festgestellten Sachverhalt aber als richtig an.