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Die Rechtsmittel im Urteilsverfahren

Möglich sind unter bestimmten Voraussetzungen die Berufung und Revision

Rechtsmittel: Berufung und Revision.

Sind Sie von der Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht überzeugt, so können Sie unter bestimmten Voraussetzungen hiergegen Berufung einlegen.

In Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist die Berufung stets zulässig, ansonsten nur, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder das Arbeitsgericht die Berufung zugelassen hat. Über die Berufung entscheidet das Landesarbeitsgericht.

Die Berufung können Sie nicht selbst einlegen; diese muss zwingend von einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt oder von einer Gewerkschaft bzw. dem Arbeitgeberverband für Sie eingelegt werden.

An der Berufungsverhandlung wirken ebenfalls eine Berufsrichterin oder ein Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richterinnen oder Richter als Beisitzende mit.

Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist bei Rechtsstreitigkeiten mit grundsätzlicher Bedeutung oder unter sonstigen gesetzlich bestimmten Voraussetzungen die Revision zum Bundesarbeitsgericht möglich. Sie ist aber nur statthaft, wenn sie vom Landesarbeitsgericht - oder vom Bundesarbeitsgericht aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde - ausdrücklich zugelassen worden ist. Zur Prozessvertretung vor dem Bundesarbeitsgericht sind ausschließlich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder bestimmte Verbandsvertreterinnen und Verbandsvertreter zugelassen. An der Revisionsverhandlung wirken drei Berufsrichterinnen oder Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Beisitzende mit.