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Die Revision

Die Seite "Die Revision" zeigt, in welchen Fällen man sich nach einer (teilweisen) erfolglosen Berufung in dritter Instanz an das Bundessozialgericht wenden kann und welche Besonderheiten im Revisionsverfahren gelten.

In bestimmten Fällen kann man das Urteil des Landessozialgerichts mit der Revision anfechten. Über die Revision entscheidet das Bundessozialgericht in Kassel.

Die Revision: bsg



Im Revisionsverfahren wird nur noch über Rechtsfragen entschieden. Die für die Entscheidung wichtigen Tatsachen müssen zuvor vom Sozialgericht bzw. vom Landessozialgericht ermittelt worden sein.

Die Revision ist allerdings nur in zwei Fällen zulässig: Entweder hat das Landessozialgericht sie in seinem Urteil zugelassen oder das Bundessozialgericht lässt die (vom Landessozialgericht nicht zugelassene) Revision auf die sog. Nichtzulassungsbeschwerde hin zu.

Die Gründe für die Zulassung der Revision sind:

  • die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung
  • das Urteil des Landessozialgerichts weicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab und beruht auf dieser Abweichung
  • es liegt ein entscheidender Verfahrensfehler vor

Wo, wie und bis wann die Revision (bzw. die Nichtzulassungsbeschwerde) eingelegt werden muss, steht in der Rechtsmittelbelehrung im Urteil des Landessozialgerichts.

Beachten Sie, dass man sich vor dem Bundessozialgericht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen muss.

Näheres können Sie auf der Internetseite des Bundessozialgerichtes externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab nachlesen.