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Das Schwerbehindertenrecht

Berücksichtigung der Schwerbehinderung ab einem GdB von 50

Die Seite "Das Schwerbehindertenrecht" beschreibt die Grundzüge der besonderen Schutzvorschriften für Schwerbehinderte und die Zuordnung der Streitfälle zur Sozialgerichtsbarkeit.

Bei einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 ist man als schwerbehinderter Mensch besonders geschützt.

Gesetzlich geregelt ist das Schwerbehindertenrecht seit Juli 2001 im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX), das sich insgesamt mit der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen befasst.

  • Besonderen Schutz gewährt es vor allem am Arbeitsplatz vor Kündigung durch den Arbeitgeber.
  • Schwerbehinderte Menschen haben auch Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub (in der Regel fünf Arbeitstage im Jahr).
  • Zur Sicherung eines angemessenen Platzes im Arbeitsleben können im Einzelfall neben berufsfördernden Rehabilitationsleistungen besondere Hilfen für schwerbehinderte Menschen notwendig sein (z.B. die behinderungsgerechte Umrüstung einer Maschine). Dafür sind besondere Geldleistungen der Bundesagentur für Arbeit sowie der Hauptfürsorgestellen vorgesehen.
  • Darüber hinaus gibt es für schwerbehinderte Menschen besondere Nachteilsausgleiche. Sie hängen in der Regel von weiteren gesundheitlichen Voraussetzungen ab. Zu diesen Ausgleichsleistungen zählen z.B. Steuererleichterungen (insbesondere ein Behinderten-Pauschbetrag), unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr, Vergünstigungen bei der Kraftfahrzeugsteuer, Parkerleichterungen und die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.

Zum Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft wird ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt, in dem durch entsprechende Merkzeichen auch ein Anspruch auf bestimmte Nachteilsausgleiche festgehalten wird.

Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30 können schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie ohne die Gleichstellung keinen Arbeitsplatz erhalten oder ihren jetzigen Arbeitsplatz nicht behalten können. Über die Gleichstellung entscheidet die Agentur für Arbeit. Gleichgestellte können für die Eingliederung in das Arbeitsleben die gleichen Hilfen in Anspruch nehmen wie schwerbehinderte Menschen. Ausgeschlossen sind jedoch Zusatzurlaub und unentgeltliche Beförderung.

In einem großen Teil der Streitfälle aus dem Schwerbehindertenrecht müssen die Sozialgerichte klären, wie hoch der Grad der Behinderung bei den Klägern ist, oder ob einem schwerbehinderten Menschen ein bestimmter Nachteilsausgleich zusteht.