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Das Vertragsarztrecht

Die Seite "Das Vertragsarztrecht" beschreibt die Grundzüge der Regelungen über die Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkassen und Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten sowie die Zuordnung der Rechtsstreite zur Sozialgerichtsbarkeit.

Das Vertragsarztrecht – auch als Kassenarztrecht bezeichnet – regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Vertragsärzten und Krankenkassen.

Der Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung hat gegenüber seiner Krankenkasse einen Anspruch auf ärztliche Versorgung. Deshalb müssen die Kassen Ärzte und Zahnärzte zur Verfügung stellen, die im Krankheitsfall ärztliche Hilfe leisten. Um die ärztliche Versorgung der Versicherten zu gewährleisten, schließen die Verbände der Krankenkassen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen Verträge. Mitglieder dieser Kassenärztlichen Vereinigungen sind die Vertragsärzte.

Vertragsarzt wird ein Arzt oder Zahnarzt durch Zulassung. Diese wird von einem Zulassungsausschuss erteilt, dessen Mitglieder aus Vertretern der Ärzte und Krankenkassen bestehen. Zugelassen werden neben Ärzten auch Psychotherapeuten.

Neben zugelassenen Vertragsärzten gibt es noch ermächtigte Ärzte, die als Krankenhausärzte dann an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, wenn hierfür ein Bedarf besteht (weil sie z.B. besondere Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden zur Verfügung stellen).

Rechtsstreite, in denen über die Erteilung oder Entziehung einer Zulassung oder Ermächtigung gestritten wird, bilden einen großen Teil der Verfahren im Vertragsarztrecht, die von den Sozialgerichten entschieden werden. Daneben wird häufiger über Wirtschaftlichkeitsprüfungen sowie über die Frage gestritten, welche Gebühren in welcher Höhe für ärztliche Leistungen abgerechnet werden dürfen.