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Hat jede/r Verletzte das Recht auf psychosoziale Prozessbegleitung? Und kostet sie etwas?

Das Recht, sich einer Prozessbegleiterin oder eines Prozessbegleiters zu bedienen, hat jede/r Verletzte (§ 406g Absatz 1 StPO). Und das nicht erst in der Hauptverhandlung vor Gericht, sondern schon im Ermittlungsverfahren.

In bestimmten Fällen besteht sogar ein Anspruch auf kostenfreie Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung. Eine Beiordnung kommt insbesondere in Betracht für

  • minderjährige Opfer schwerer Sexual- oder Gewaltstraftaten und
  • Opfer schwerer Sexual- oder Gewaltstraftaten, wenn sie ihre Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen können oder die  sie besonders schutzbedürftig sind.

Einzelheiten sind geregelt in § 406g Absatz 3 Satz 1 und 2  i. V. m. § 397a Absatz 1 StPO.

Wenn eine Beiordnung erfolgen soll, muss in jedem Fall ein Antrag bei Gericht gestellt werden. Wenn alle nötigen Voraussetzungen erfüllt sind, stimmt das Gericht dem Antrag zu.

Bei der Frage, ob in Ihrem Fall die Voraussetzungen einer Beiordnung vorliegen, beraten Sie gerne die Opfereinrichtungen in Ihrer Nähe. Nehmen Sie Kontakt zu diesen auf!

Falls die Voraussetzungen für eine kostenfreie Prozessbegleitung nicht vorliegen, können Sie sich auch auf eigene Kosten eine psychosoziale Prozessbegleitung nehmen. Opfer, die zugleich Nebenkläger sind, können im Falle einer Verurteilung des Täters oder einer Einstellung des Verfahrens durch das Gericht aus Ermessensgründen die Kosten dann unter den Voraussetzungen des § 472 StPO als notwendige Auslagen im Strafverfahren geltend machen.