/WebPortal_Relaunch/Service/mediathek_neu

Bewährung

Bewährung bedeutet, dass eine verhängte Freiheitsstrafe ausgesetzt wird, d. h. der Verurteilte bleibt in Freiheit. Hintergrund ist, dass der Verurteilte Gelegenheit erhalten soll, durch gute Führung während der Bewährungszeit Straferlass zu erhalten. Die Strafaussetzung ist nur möglich bei Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren.

Die Bewährungszeit beträgt zwischen 2 und 5 Jahren. Gibt der Verurteilte in dieser Zeit keinen Anlass zum Widerruf der Strafaussetzung (etwa durch Begehung neuer Straftaten), wird ihm die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen. Möglich ist auch die Aussetzung des Strafrestes einer bereits vom Verurteilten angetretenen Freiheitsstrafe. Dies ist in der Regel nach Verbüßung von zwei Dritteln, unter besonderen Umständen schon nach der Hälfte der Strafzeit, möglich. Bei lebenslanger Freiheitsstrafe ist die Aussetzung der Reststrafzeit zur Bewährung frühestens erst nach 15 Jahren möglich.

Des weiteren existiert noch die bedingte Strafaussetzung im Gnadenweg. Die Bewährung kann mit Auflagen (z.B. Schadenswiedergutmachung, Geldbuße) und Weisungen (z.B. Arbeitsaufnahme; Unterhaltszahlung) verbunden werden oder auch mit der Zuordnung eines Bewährungshelfers.

A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z