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Zahlungsunfähigkeit

Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO ist dies in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
Diese gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit durch Zahlungseinstellung greift dann, wenn sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängt, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen. Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus (BGH, Urteil v. 21.06.2007 - IX ZR 231/04).

Im Übrigen liegt Zahlungsunfähigkeit dann vor, wenn der Schuldner seine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht innerhalb von drei Wochen zu zumindest 90 % erfüllen kann. Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist (BGH, Urteil v. 24.05.2005 - IX ZR 123/04).

Eine bloße Zahlungsstockung ist hingegen anzunehmen, wenn der Zeitraum von drei Wochen nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person braucht, um sich die benötigten Mittel zu leihen (BGH, Urteil v. 24.05.2005 - IX ZR 123/04).

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