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Vorbemerkungen

Nach welchen EU-Vollstreckungsverordnungen/Vollstreckungsübereinkommen kann ich die Unterhaltsvollstreckung im EU-Ausland betreiben?
Habe ich ein Wahlrecht?

Nein.
Die Europäische Unterhaltsverordnung (EU-Verordnung Nr. 4/2009 (EuUnthVO) sowie die Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gelten nach den Regeln des Günstigkeitsprinzips nebeneinander, vergl. Art. 69 EuUnthVO.

Die Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen beanspruchen keine ausschließliche Geltung für die Anerkennung und Vollstreckung der in ihrem Anwendungsbereich fallenden Unterhaltstitel.
Die Europäische Unterhaltsverodnung hat jedoch Vorrang vor den Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen, Art. 69 II EuUnthVO.


Was habe ich zu beachten, wenn ich hinsichtlich des bisherigen Unterhaltsbetrages und des Zusatzbetrages aus dem Abänderungstitel die Zwangsvollstreckung im EU-Ausland betreiben möchte?

Wurde die Schuldnerpartei im Abänderungstitel zur Zahlung eines Zusatzbetrages verurteilt, unterscheidet das Vollstreckbarerklärungsverfahren bzw. die Zwangsvolllstreckung zwischen Altentscheidung (bisheriger Unterhaltsbetrag) und Neuentscheidung (Zusatzbetrag).
Will die Gläubigerpartei wegen des gesamten ihr zustehenden Unterhalts vollstrecken, muss sie im ausl. Vollstreckungsmitgliedstaat mit dem Auszug (Formblatt II EuUnthVO) die Vollstreckbarerklärung für Alt- und Neuentscheidung beantragen bzw. einen Auszug aus der Alt- und Neuentscheidung (Formblatt I EuUnthVO) für die unmittelbare Zwangsvollstreckung im EU-Ausland erwirken