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Gesellschaftsregister

Allgemeines zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Informationen zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die rechtsfähige GbR kann, wenn sie am Rechtsverkehr teilnehmen soll, selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen und damit rechtsfähig sein.

Der GbR ist es erlaubt nach den Firmenbildungsgrundsätzen einen Namen zu führen. Zur Identifizierung im Rechtsverkehr ist ein Name sinnvoll. Sofern die GbR eingetragen werden soll, ist ein gemeinschaftlicher Name zwingend erforderlich.

Die rechtsfähige GbR darf sich im Gesellschaftsregister eintragen lassen. Gemäß dem Wortlaut des § 707 BGB besteht keine Pflicht zur Eintragung.

Die Eintragung bietet jedoch Vorzüge. Mit der Eintragung entfaltet sich die Publizitätswirkung, §§ 707a Abs. 3 BGB, 15 HGB. Vertragspartner können daher dem Gesellschaftsregister entnehmen, dass die Gesellschaft existiert, wer Gesellschafter ist und wer die Gesellschaft wie vertreten darf. Diese Wirkung bietet viele Vorteile hinsichtlich der Präsenz im Rechtsverkehr. Der größte Vorteil bietet sich bei dem Erwerb von Rechten an einem Grundstück. Gemäß § 47 Abs. 2 GBO können lediglich eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen werden.

Welche Aufgabe hat das Gesellschaftsregister?

Aufgabe des bei den Amtsgerichten geführten Gesellschaftsregisters ist es, die wesentlichen Rechtsverhältnisse der Gesellschaft zu offenbaren. Es dient daher der Sicherheit des Rechtsverkehrs.

Welche Angaben sind aus dem Gesellschaftsregister ersichtlich?

Dem Gesellschaftsregister sind zu entnehmen:

  • Rechtsform und Sitz sowie Geschäftsanschrift der Gesellschaft
  • die Gesellschafter des Unternehmens nebst Vertretungsbefugnis
  • die Eröffnung, Einstellung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens
  • die Auflösung der Gesellschaft
  • das Erlöschen der Gesellschaft

Die geltenden Bestimmungen ergeben sich aus Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

In welcher Form müssen die zur Eintragung in das Gesellschaftsregister erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden?

Die Eintragung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgt aufgrund einer Anmeldung, welche dem Registergericht in notariell beglaubigter Form elektronisch einzureichen ist, §§ 707b BGB, 12 HGB - § 12 HGB

§ 12 HGB: (1) Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. Anstelle der Vollmacht kann die Bescheinigung eines Notars nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung eingereicht werden. Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche Urkunden ...
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Sie müssen sich also an eine(n) Notarin/Notar wenden.