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Das Adhäsionsverfahren

Darstellung des Adhäsionsverfahrens

Nach obenZweck des Adhäsionsverfahrens

Das Adhäsionsverfahren bietet Verletzten einer Straftat die Möglichkeit, einen gegen Beschuldigte aus der Straftat entstandenen vermögensrechtlichen Anspruch (wie z.B. Schadensersatz oder Schmerzensgeld) bereits im Strafverfahren geltend zu machen. Allerdings darf dann dieser Anspruch noch nicht anderweitig gerichtlich geltend gemacht worden sein. Das Adhäsionsverfahren soll zum einen eine Doppelarbeit der Gerichte vermeiden, denn wenn das Strafgericht über den vermögensrechtlichen Anspruch (positiv) entschieden hat, kann dieser nicht mehr vor einem Zivilgericht geltend gemacht werden. Zum anderen kommt dieses Verfahren auch Verletzten entgegen. Diesen wird eine weitere Klage vor dem Zivilgericht erspart und Beweise, die im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Untersuchungen des Gerichts eingeholt werden, können Verletzte nun auch für deren vermögensrechtlichen Anspruch nutzen.

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Nach obenWie wird das Adhäsionsverfahren eingeleitet?

Verletzte können während des Strafverfahrens - auch schon vor der Hauptverhandlung - einen Antrag stellen, mit dem sie die eigenen vermögensrechtliche Ansprüche geltend machen. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu stellen, in der Hauptverhandlung kann er auch mündlich gestellt werden. Der Antrag muss den Gegenstand und den Grund des geltend gemachten Anspruchs bezeichnen und soll auch Beweismittel enthalten. Die oder der Verletzte kann den eigenen Antrag bis zur Urteilsverkündung zurücknehmen und eröffnet sich damit wieder die Möglichkeit, den Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch vor einem Zivilgericht geltend zu machen.

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Nach obenWie entscheidet das Gericht über den Antrag eines Adhäsionsverfahrens?

Das Strafgericht entscheidet über den Antrag im Rahmen seines Strafurteils. Es ist an den Antrag der oder des Verletzten gebunden, kann also nicht mehr zusprechen, als dieser beantragt hat, selbst wenn es der Überzeugung ist, die oder der Verletzte habe seinen Anspruch als zu niedrig angesetzt. Die Entscheidung über den Antrag steht einem im Zivilrechtsverfahren ergangenen Urteil gleich.

Kommt das Gericht allerdings zu dem Schluss, dass der geltend gemachte Anspruch nicht besteht oder spricht es den Angeklagten einer Straftat nicht schuldig, sieht es von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag im Urteil ab. Ebenso sieht das Gericht von einer Entscheidung ab, wenn sich der Antrag zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Erledigung des Adhäsionsantrags wegen erheblicher tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten das Strafverfahren verzögern würde.

Sieht das Gericht von einer Entscheidung über den Antrag ab, kann die bzw. der Verletzte den vermögensrechtlichen Anspruch nach wie vor dem Zivilgericht geltend machen. Ebenso kann sie bzw. er, falls das Strafgericht einen Teil seines im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Anspruchs nicht zuerkennt, den nicht zuerkannten Teil anschließend zivilrechtlich einklagen.

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Nach obenWelche Position haben Verletzte im Adhäsionsverfahren?

Das Adhäsionsverfahren eröffnet Verletzten die Möglichkeit, sich in einem weiten Umfang am Strafverfahren zu beteiligen und räumt ihnen eine gesicherte Rechtsposition zur Geltendmachung ihrer Interessen und zur Abwehr von Angriffen ein.

  • Zunächst kommt den Verletzten ein Recht auf ununterbrochene Anwesenheit in der Hauptverhandlung zu; auch wenn sie selbst als Zeugin oder Zeuge in Betracht kommen.
  • Darüber hinaus können sie sich umfassend informieren, an die Angeklagte oder den Angeklagten, Zeuginnen und Zeugen und Sachverständige Fragen richten, nach jeder Beweiserhebung Erklärungen abgeben und sich eines rechtskundigen Beistands bedienen.
  • Schließlich ist den Verletzten nach denselben Regeln wie im Zivilverfahren für die Geltendmachung ihres Schmerzensgeld- oder Schadensersatzanspruches auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Allerdings können Verletzte gegen die strafgerichtliche Entscheidung kein Rechtsmittel einlegen; denn sie sind durch die Entscheidung nie beschwert. Soweit der Anspruch nicht zugesprochen wurde, tritt keine negative Rechtskraftwirkung ein, sondern die Verletzten können - wie oben dargelegt - erneut vor dem Zivilgericht klagen.