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Justizvollzugsanstalt

Quelle: Justiz NRW

Maßregeln der Besserung und Sicherung

Hier finden Sie u.a. Gesetzesregelungen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen, Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und Anordnung des Berufsverbots.



Was sind Maßregeln der Besserung und Sicherung?

Die Verhängung von Maßregeln zur Besserung und Sicherung folgt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach §  62 StGB

§ 62 StGB - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht.

Nach obenFreiheitsentziehende Maßregeln
§ 63 StGB - Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Maßregelvollzug)

"Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. 2Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird."

Was bedeutet die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus?

Durch § 63 StGB ist das Gericht ermächtigt, jemanden in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen, wenn dieser eine rechtswidrige Tat begangen hat.

Folgende Voraussetzungen müssen für die Unterbringung gegeben sein:

  • Vorliegen einer rechtswidrig begangenen Tat: 
    Die Person, die in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden soll, muss eine rechtswidrige Tat begangen haben, d. h. es muss zumindest der äußere Tatbestand erfüllt und die Handlung rechtswidrig (bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes kommt § 63 StGB nicht zur Anwendung) sein. Ist jedoch der Fall gegeben, dass der Täter freiwillig von einem Versuch zurücktritt , so erfolgt keine Unterbringung (BGHSt 31, S. 132; Schönke/Schröder/Stree § 63, Rn 6; Blau JR 84, S. 27)
  • Vorliegen von Schuldunfähigkeit oder von verminderter Schuldfähigkeit: 
    Der Täter muss während der Tatbegehung schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) gewesen sein 
    Die Schuldunfähigkeit, bzw. die verminderte Schuldfähigkeit muss bestehen, es reicht nicht, dass sie möglicherweise bestehen könnte. 
    Auch muss die Schuldunfähigkeit die zur Tatzeit bestanden hat, auf einem länger dauernden geistigen Defekt beruhen (NStZ-RR 98, S. 174; Lackner § 63 Rn 3)
  • Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit: 
    Durch die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat muss sich ergeben, dass infolge des Zustands des Täters erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er daher für die Allgemeinheit gefährlich ist. 
    Für die Gesamtwürdigung ist die Zeit der Hauptverhandlung maßgebend, d. h. die Prüfung der Gefährlichkeit des Täters durch das Gericht, hat sich auf den Zeitpunkt der Entscheidung zu beschränken (BGHSt 25, S. 29, Tröndle § 63 Rn. 10).
  • Es müssen vom Täter erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sein, d. h. es muss die Wahrscheinlichkeit bestehen, dass es zu solchen Taten kommt, dabei reicht bloße Wiederholungsgefahr nicht aus (Lackner § 63 Rn. 5). 
    Die Beurteilung der Erheblichkeit der Tat richtet sich nach der zu erwartenden Tatbestandserfüllung, die Tat muss geeignet sein eine Schädigung herbeizuführen und somit den Rechtsfrieden zu stören.
  • Eine Gefahr für die Allgemeinheit ist auch dann schon zu bejahen, wenn der Täter für eine Einzelperson gefährlich ist.
  • Auf Grund der Formulierung "infolge seines Zustandes" , ist die Kausalität zwischen dem geistigen Defekt und der Gefährlichkeit zu prüfen, diese entfällt z. B. dann, wenn der Täter auch ohne diesen Defekt gefährlich wäre.

Liegen die Voraussetzungen vor, so ist die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zwingend, sie liegt nicht im Ermessen des Gerichtes (NJW 92, S 1570; Tröndle § 63 Rn 13). Die Anordnung hat im Urteilstenor zu erfolgen. Hier ist noch zu beachten, dass im Fall der Schuldunfähigkeit die Anordnung im subjektiven Verfahren neben den Freispruch oder im Sicherungsverfahren (§§ 413 StPO) selbstständig tritt, im Fall der verminderten Schuldfähigkeit tritt sie neben die Strafe.

(entnommen aus: Kösener Studienreihe/Altmärker StGB Kommentar)

Was ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt?

§ 64 StGB - Unterbringung in einer Entziehungsanstalt:

"Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. 2Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen."

Die in § 64 StGB enthaltene Maßregel verfolgt den Zweck, dass der Verurteilte durch die Behandlungsmethoden geheilt und dadurch die Allgemeinheit gesichert wird.

Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt:

  • Der Täter muss einen Hang dazu haben, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel (z. B. Cannabis, Heroin, Kokain etc.) im Übermaß zu sich zu nehmen. 
    Hang bedeutet dabei, dass der Täter durch psychische Abhängigkeit, z. B. durch Gewohnheit dazu neigt, ständig oder von Zeit zu Zeit (Quartalsäufer), im Übermaß alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen. 
    Dabei ist das Merkmal "im Übermaß" dann zu bejahen, wenn der Täter alkoholische Getränke oder berauschende Mittel anderer Art in einer so hohen Dosis zu sich nimmt, dass dadurch seine körperliche Gesundheit sowie sein Arbeits- und Leistungsvermögen gefährlich beeinträchtigt wird (BGHSt 3, S. 339).
  • Des Weiteren muss der Täter eine rechtswidrige Tat im Rausch begangen haben oder diese muss zumindest auf seinen Hang zurückzuführen sein. 
    Dabei ist die Art der rechtswidrigen Tat unerheblich, vielmehr ist es maßgebend, dass diese Tat im Rausch begangen wurde oder diese auf den Hang zurückzuführen (d. h. wenn die Tat mit der Gewohnheit berauschende Mittel zu sich zu nehmen im ursächlichen Zusammenhang steht) ist - hier ist noch zu beachten, dass der Täter wegen dieser Tat verurteilt werden muss oder es nur deshalb nicht zur Verurteilung kommt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen ist oder diese nicht ausgeschlossen werden kann.
  • Schließlich wird noch vorausgesetzt, dass die Gefahr besteht, der Täter würde aufgrund seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen. 
    Als Gefahr reicht es nicht, dass der Täter geringfügige Taten begeht, jedoch wird der Maßstab nicht ganz so hoch angelegt (Gefahr für die Allgemeinheit) - die Gefahr besteht hier nur dann, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Täter eine erhebliche Rechtsgutverletzung vornehmen wird, die mit seinem Hang in einem ursächlichen Zusammenhang steht, somit reicht auch eine bloße Wiederholungsgefahr nicht aus (BGH MDR/H 96, S. 880; NStZ 94, S. 31).
  • Da die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt primär den Heilungszweck verfolgt, wird sie nur angeordnet, wenn – neben den Voraussetzungen des § 64 Satz 1 StGB – eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung innerhalb eines Zeitrahmens von regelmäßig nicht mehr als zwei Jahren zu heilen.

Wann wird ein Maßregelvollzug angeordnet?

Das Gericht ordnet einen Maßregelvollzug im psychiatrischen Krankenhaus (Forensik) an, wenn Täter wegen psychischer Erkrankungen schuldunfähig oder vermindert schuldfähig sind und wenn bei ihnen weitere Straftaten zu erwarten sind. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist im Gegensatz zur Freiheitsstrafe nicht von vornherein zeitlich befristet. Mögliche Lockerungen, vom begleiteten Ausgang über den Freigang bis hin zu Langzeiturlaub oder zur Entlassung auf Bewährung - hängen ausschließlich von den Therapiefortschritten des Einzelnen ab.

Interne und externe Gutachter beurteilten regelmäßig die Erfolge der therapeutischen Arbeit. Dabei geht es nicht nur um Lockerungen für den Patienten, sondern bei Mißerfolgen auch um die Frage, ob ein Straftäter im Maßregelvollzug noch richtig untergebracht ist.

Ein kleiner Teil der in der Forensik untergebrachten Patienten ist nach heutigen Erkenntnissen einer Therapie nicht zugänglich und hat deshalb keine Aussicht auf Entlassung. In diesen Fällen muss die Klinik auf Dauer für die sichere Unterbringung der Kranken sorgen. Knapp 8 % aller seelisch gestörten Täter bleiben für immer hinter Klinikmauern.

Auch der Maßregelvollzug ist auf die Sicherheit der Allgemeinheit ausgerichtet. Vor allem aber soll er die Patienten durch Behandlung und Betreuung dahin bringen, dass sie ein in der Gemeinschaft eingegliedertes Leben führen können. Entsprechend ist die Maßregelvollzugklinik keine Haftanstalt sondern ein Krankenhaus, aber eines mit starken Sicherheitsvorkehrungen.

Entgegen den Vermutungen, die durch nicht sachgerechte Berichterstattung in den Medien häufig genährt werden, befinden sich nicht nur Sexualstraftäter in den Maßregelvollzugskliniken.

Behandelt werden hier alle psychisch kranken, intellektuell minderbegabten und suchtkranken Rechtsbrecher.

Wozu eigentlich Maßregelvollzug?

Der Maßregelvollzug wurde für psychisch kranke und suchtkranke Täter geschaffen, die ein Gutachter nach sorgfältiger Abwägung der Persönlichkeit und der Strafumstände als "schuldunfähig" oder als "vermindert schuldfähig" eingestuft hat. Um therapiert zu werden, sind sie in sogenannten "Maßregelvollzugskliniken" oder "forensischen Kliniken" untergebracht. Die Fachkliniken mit hohen Sicherheitsvorkehrungen gewährleisten durch die Verbindung von Therapie und Sicherheit einen wirksamen Schutz für die Bevölkerung.

Welche Patienten werden im Maßregelvollzug behandelt?

Es werden Straftäter behandelt, die an psychischen Krankheiten wie Schizophrenie, depressiven Psychosen, Neurosen und schweren Persönlichkeitsstörungen leiden. Manche Patienten sind in ihrer geistigen Leistungsfähigkeit von Geburt an oder beispielsweise in Folge eines Verkehrsunfalls erheblich eingeschränkt.

Darüber hinaus sind im Maßregelvollzug drogen- oder alkoholkranke Straftäter untergebracht.

Die Personengruppe der Sexualstraftäter macht nur einen Teil der Klinikinsassen aus. Die übrigen Patienten haben sehr unterschiedliche Straftaten wie Brandstiftung, Beschaffungsdiebstähle, schwere Körperverletzung und Tötungsdelikte begangen.

Der Anteil der Frauen im Maßregelvollzug ist sehr gering, er liegt bei 3 - 5 %.

Relevante Vorschriften : Diese sind zu finden in den §§ 61 - 67 StGB.

Was ist eigentlich Sicherungsverwahrung?

§ 66 StGB- Unterbringung in der Sicherungsverwahrung:

(1) 1Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn
1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
2Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.
(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.
(3) 1Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 2Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. 3Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.
(4) 1Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. 2Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. 3Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. 4In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. 5Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre."

Unter bestimmten Voraussetzungen ist neben einer Freiheitsstrafe eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung als Freiheitsentziehung zum Schutz der Allgemeinheit zulässig. 
Nach Abs. 1 ist die Unterbringung anzuordnen, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre (zuzüglich der Zeit etwaiger Verbüßung) (Abs. 4) vor der jetzigen Tat entweder

  • mindestens zweimal zu Freiheitsstrafen von mindestens 1 Jahr oder
  • mindestens einmal eine Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren verbüßt hat oder
  • dem Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung unterworfen war
  • und die Gesamtwürdigung von Täter und Tat ergibt, dass erhebliche Gefahren wegen neuer, seine Opfer erheblich schädigende Taten, von ihm ausgehen.

Nach Abs. 2 ist die Anordnung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung möglich, wenn der Täter wegen dreier gleichzeitig abzuurteilender oder vorher ohne Verbüßung abgeurteilter Taten mindestens je 1 Jahr verwirkt hat und nunmehr bei bereits einer der Taten zu mindestens 3 Jahre verurteilt wird, möglich, wenn die in Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. 
Nach Abs. 3 ist bei Verurteilung wegen einer der genannten Straftaten zu mindestens 2 Jahren die Anordnung möglich, wenn der Täter vorher bereits wegen einer solchen Tat zu einer Strafe von mind. 3 Jahren verurteilt wurde und die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2 u. 3 vorliegen. Ferner ist die Anordnung ohne vorherige Maßnahmen möglich, wenn der wegen entsprechender Taten mind. je 2 Jahre verwirkt hat und er wegen der jetzt zu beurteilenden Tat zu mindestens 3 Jahren verurteilt wird.

Durch Abs. 4 zählt eine Gesamtstrafe als eine Strafe, ferner ist eine Einbeziehung von im Ausland begangenen Taten bei Vergleichbarkeit möglich.

(entnommen aus: Kösener Studienreihe/Altmärker StGB Kommentar)

Was liegt der Entziehung einer Fahrerlaubnis zugrunde?

Nach oben§ 69 StGB - Entziehung der Fahrerlaubnis

"(1) 1Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. 2Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
(3) 1Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. 2Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen."

Bei rechtswidrigen Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Fahrzeugführerpflichten (z.B. Überlassung des eigenen Kfz an Fahrer ohne Fahrerlaubnis, § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG) wird dem Täter bei Ungeeignetheit zum weiteren Führen eines Kfz die Fahrerlaubnis entzogen, selbst wenn er (mutmaßlich) schuldunfähig ist. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach §62 ist entbehrlich, der Entzug zwingend. Die mangelnde Eignung muss sich aus der Tat ergeben. Sie liegt vor bei geistigen und körperlichen Mängeln oder charakterlicher Zuverlässigkeit (auch Alkohol- oder Drogensucht) des Täters. Es ist eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters vorzunehmen, sofern sie in der Tat zum Ausdruck kommt. Die mangelnde Eignung ist ausdrücklich vorzunehmen und festzuhalten.

(entnommen aus: Kösener Studienreihe/Altmärker StGB Kommentar)

"(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Missachtung seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren verbieten, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen lässt, dass er bei weiterer Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird. Das Berufsverbot kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.

(2) War dem Täter die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verboten (§ 132a der Strafprozessordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Verbotsfrist um die Zeit, in der das vorläufige Berufsverbot wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(3) Solange das Verbot wirksam ist, darf der Täter den Beruf, Berufszweig, das Gewerbe oder den Gewerbezweig auch nicht für einen anderen ausüben oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person für sich ausüben lassen.

(4) Das Berufsverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit eines wegen der Tat angeordneten vorläufigen Berufsverbots eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet."

Bei rechtswidrigen Taten, die der Täter im Zusammenhang mit seinem Beruf oder Gewerbe begangen hat, ist ein Verbot, den Beruf, Berufszweig, Gewerbe oder Gewerbezweig selbst oder auf seine Anweisung durch andere für sich oder für andere auszuüben. 
Der Täter muss seinen Beruf oder sein Gewerbe planmäßig und bewusst zu Straftaten ausnutzen und es muss die Gefahr bestehen, dass er dies auch künftig tun wird.

Das Berufsverbot wird für die Dauer von 1 Jahr bis 5 Jahren verhangen, bei vorläufigem Verbot (Abs. 2) mindestens 3 Monate, in besonderen Fällen lebenslang, wenn eine Befristung nicht reicht. 

Nach Abs. 4 wird ein vorläufiges Verbot angerechnet, nicht jedoch ein Aufenthalt in einer Anstalt auf behördliche Anordnung.

(entnommen aus: Kösener Studienreihe/Altmärker StGB Kommentar)

Was bedeutet die Anordnung eines Berufsverbotes?

Nach oben§ 70 StGB - Anordnung des Berufsverbotes

"(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Missachtung seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren verbieten, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen lässt, dass er bei weiterer Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird. Das Berufsverbot kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.

(2) War dem Täter die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verboten (§ 132a der Strafprozessordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Verbotsfrist um die Zeit, in der das vorläufige Berufsverbot wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(3) Solange das Verbot wirksam ist, darf der Täter den Beruf, Berufszweig, das Gewerbe oder den Gewerbezweig auch nicht für einen anderen ausüben oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person für sich ausüben lassen.

(4) Das Berufsverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit eines wegen der Tat angeordneten vorläufigen Berufsverbots eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet."

Bei rechtswidrigen Taten, die der Täter im Zusammenhang mit seinem Beruf oder Gewerbe begangen hat, ist ein Verbot, den Beruf, Berufszweig, Gewerbe oder Gewerbezweig selbst oder auf seine Anweisung durch andere für sich oder für andere auszuüben. 
Der Täter muss seinen Beruf oder sein Gewerbe planmäßig und bewusst zu Straftaten ausnutzen und es muss die Gefahr bestehen, dass er dies auch künftig tun wird.

Das Berufsverbot wird für die Dauer von 1 Jahr bis 5 Jahren verhangen, bei vorläufigem Verbot (Abs. 2) mindestens 3 Monate, in besonderen Fällen lebenslang, wenn eine Befristung nicht reicht.

Nach Abs. 4 wird ein vorläufiges Verbot angerechnet, nicht jedoch ein Aufenthalt in einer Anstalt auf behördliche Anordnung.

(entnommen aus: Kösener Studienreihe/Altmärker StGB Kommentar)