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Strafgesetzbuch

Quelle: Justiz NRW

Sanktionensystem

Dieser Bereich soll dem interessierten Bürger einen Überblick über die verschiedenen strafrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten verschaffen. Neben den einzelnen Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung werden auch Nebenfolgen, sowie die Einziehung behandelt.

Nach obenEinleitung

Ohne staatliche Reaktion auf Straftaten wäre ein geordnetes Zusammenleben in unserer Gemeinschaft nicht möglich. Oberstes Ziel von Strafen ist es, die Gesellschaft vor sozialschädlichem Verhalten zu bewahren und die Werte des Gemeinschaftslebens zu schützen. Strafen sollen einerseits Rechtsverletzungen ahnden, die bereits stattgefunden haben; andererseits soll durch die abschreckende Wirkung von Strafen auf den Verurteilten und auf die Allgemeinheit die Begehung zukünftiger Straftaten verhindert werden.

Das Strafrecht bedient sich, um den unterschiedlichen Erscheinungsformen von Kriminalität möglichst wirkungsvoll begegnen zu können, verschiedener Sanktionsformen, die sich in Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung unterscheiden. Während Strafen eine Schuld des Täters bei Begehung der Tat voraussetzen, erfordern Maßregeln eine fortdauernde Gefährlichkeit des Täters für die Zukunft.

Beispiel: Ein Geisteskranker und damit schuldlos handelnder Mensch begeht einen Mord.

Der Geisteskranke kann für die ohne Schuld begangene Tat nicht "bestraft" werden, dafür aber in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden, wenn er für die Allgemeinheit weiterhin gefährlich ist.

Strafen und Maßregeln schließen sich aber nicht gegenseitig aus, sondern können auch nebeneinander bestehen.

Beispiel: Ergibt sich bei Begehung einer schuldhaften Verkehrsstraftat aus den Umständen, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, so wird neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe auch die Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis verhängt.

Strafen sind die

  • Freiheitsstrafe
  • Geldstrafe
  • Fahrverbot

Maßregeln der Besserung und Sicherung sind die

  • Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
  • Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
  • Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
  • Führungsaufsicht
  • Entziehung der Fahrerlaubnis
  • Berufsverbot

Neben den genannten Strafen und Maßregeln bestehen weitere Sanktionsmöglichkeiten wie der Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts, sowie die Einziehung.

Bei Straftaten von Jugendlichen und Heranwachsenden sieht das am Erziehungsgedanken orientierte Jugendstrafrecht von den vorgenannten Strafen und Maßregeln abweichende, besondere Sanktionsformen vor.

Nach obenStrafen
Freiheitsstrafe

Eine Freiheitsstrafe darf nur durch den Richter verhängt werden, und auch nur dann, wenn das verletzte Strafgesetz als Rechtsfolge die Verhängung einer Freiheitsstrafe vorsieht. Das Gesetz regelt dabei die jeweilige Dauer der Freiheitsstrafe nicht im Einzelnen. Es gibt lediglich einen sog. Strafrahmen vor, innerhalb dessen der Richter eine Strafe finden muss, die der Tat und dem Täter gerecht wird. Die Strafe ist zeitlich begrenzt, soweit nicht lebenslängliche Freiheitsstrafe vorgesehen ist (so bei Mord). Die zeitlich begrenzte Freiheitsstrafe dauert mindestens 1 Monat und höchstens 15 Jahre. Hat der Straftäter vor seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in Untersuchungshaft gesessen, wird diese Zeit in der Regel auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen findet in sog. Justizvollzugsanstalten statt.

Setzt der Richter die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, bleibt der Verurteilte vorerst in Freiheit. Die Strafaussetzung zur Bewährung soll dem Täter die Gelegenheit geben, durch straffreies Verhalten nach der Verurteilung sowie durch Erfüllung bestimmter Auflagen (Beispiel: Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung) und Weisungen (Beispiel: Meldepflicht bei einer Polizeibehörde) von der Haft verschont zu werden.

Voraussetzung dafür, dass eine Strafaussetzung zur Bewährung erfolgen kann, ist eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren. Darüber hinaus muss dem Verurteilten für die Zukunft eine "günstige Sozialprognose" gestellt werden können, d.h. es muss zu erwarten sein, dass er auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs künftig keine Straftaten mehr begehen wird.

Dem Verurteilten kann für die gesamte oder teilweise Dauer der Bewährungszeit, die zwischen zwei und fünf Jahren beträgt, ein Bewährungshelfer bestellt werden.

Begeht der Verurteilte in der Bewährungszeit neue Straftaten oder verstößt er gegen Auflagen und/oder Weisungen in einer Weise, dass die Begehung neuer Straftaten befürchtet werden muss, widerruft das Gericht die Strafaussetzung zur Bewährung. Andernfalls erlässt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit.

Setzt das Gericht nicht schon bei der Verurteilung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, kann dem Verurteilten nach Verbüßung von zwei Dritteln, in besonderen Fällen auch nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit, der Rest der Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Bei lebenslanger Freiheitsstrafe ist die Aussetzung der Reststrafzeit zur Bewährung nach Verbüßung von 15 Jahren Haft möglich, wenn nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung der lebenslänglichen Strafe gebietet.

Geldstrafe

Die Geldstrafe wird in der Regel nicht neben der Freiheitsstrafe, sondern allein angeordnet. Sie wird in sog. Tagessätzen verhängt. Die Anzahl der Tagessätze, die zwischen fünf und dreihundertsechzig liegen können, bestimmt der Richter unter Berücksichtigung der Schuld des Täters und den Wirkungen der Strafe auf ihn und die Gesellschaft. Die Höhe eines Tagessatzes richtet sich dagegen allein nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Straftäters. Von Bedeutung ist hier zum Beispiel, welches Einkommen der Angeklagte bezieht und ob er Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen hat. Zu zahlen hat der Verurteilte letztlich das, was sich nach Multiplikation von Anzahl und Höhe der festgesetzten Tagessätze ergibt (Beispiel: 30 Tagessätze á 50,- EUR = 1.500 EUR).

Ist der Verurteilte finanziell nicht in der Lage, die Geldstrafe sofort zu zahlen, so kann ihm eine Zahlungsfrist gesetzt oder eine Zahlung in Raten gestattet werden. Zahlt er die Geldstrafe nicht und kann diese bei ihm auch sonst nicht beigetrieben werden, muss er eine sog. Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen.

Eine Besonderheit in Ausnahmefällen bei Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen sieht das Gesetz vor, wenn zu erwarten ist, dass der Angeklagte auch ohne die Verhängung der Geldstrafe keine Straftaten mehr begehen wird und weitere besondere Umstände vorliegen. Das Gericht verwarnt den Angeklagten dann, bestimmt die Höhe der Geldstrafe und behält sich die Verurteilung zu dieser Strafe vor (sog. Verwarnung mit Strafvorbehalt). Die Geldstrafe wird nur verhängt, wenn der Verurteilte innerhalb einer Bewährungszeit versagt, insbesondere gegen Auflagen des Gerichts verstößt oder erneut Straftaten begeht.

Fahrverbot

Das Fahrverbot kann neben einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe verhängt werden, wenn jemand eine Straftat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat (Beispiel: Der Täter benutzt seinen Pkw zur Durchführung einer Straftat). Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, kommt die Anordnung eines Fahrverbots in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter (Beispiel: Der Täter, der dringend auf die Nutzung eines Pkw angewiesen ist, begeht Straftaten, die mit der Nutzung des Pkw in keinem Zusammenhang stehen) oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint (Beispiel: Der Täter fährt mit seinem Pkw Tatorte an, an denen er dann außerhalb des Pkw Straftaten begeht) oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann.

Verboten wird das Führen bestimmter Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeuge aller Art. Das Fahrverbot kann für die Dauer von einem bis zu sechs Monaten verhängt werden. Die Fahrerlaubnis geht infolge des Fahrverbotes nicht verloren; der Führerschein wird jedoch für die Zeit des Verbotes amtlich verwahrt. Ein Fahrverbot darf nicht nur durch das Gericht, sondern auch durch die Verwaltungsbehörde wegen einer Ordnungswidrigkeit verhängt werden.

Nach obenMaßregeln der Besserung und Sicherung
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dient zum einen dem Schutz der Allgemeinheit vor der Gefährlichkeit des Straftäters; zum anderen soll dieser durch die Unterbringung - soweit möglich - von seiner Krankheit geheilt oder zumindest in seinem krankhaften Zustand gepflegt werden. Voraussetzung für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist es, dass jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat, von ihm infolge seines Zustandes weitere erhebliche rechtswidrige Taten drohen und er deshalb gefährlich für die Allgemeinheit ist.

Die Dauer der Unterbringung ist zeitlich nicht begrenzt, d.h. die Maßregel dauert so lange, wie der Zweck es erfordert, unter Umständen also auch lebenslänglich. Das Gericht muss in regelmäßigen Abständen prüfen, ob nicht besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen. Dies kann beispielsweise dann in Betracht kommen, wenn es aufgrund der Bereitschaft des Täters zu einer medikamentösen Behandlung in einer offenen Einrichtung vertretbar erscheint, dass er sein weiteres Leben außerhalb einer geschlossenen Anstalt verbringt. Bei dieser Entscheidung müssen sowohl die Belange des Täters als auch die Interessen der Allgemeinheit berücksichtigt werden.

Wird die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt, tritt automatisch die sog. Führungsaufsicht ein.

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erfolgt bei Straftätern, die den Hang haben, Alkohol oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen. Voraussetzung ist, dass der Straftäter die Tat im Rauschzustand oder infolge seines Hanges zu berauschenden Mitteln begangen hat (Beispiel: sog. Beschaffungskriminalität) und wegen dieser verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt worden ist, weil er bei deren Begehung schuldunfähig war. Es muss ferner die Gefahr bestehen, dass er infolge seines Hanges weitere erhebliche Taten begehen wird. Schließlich muss Aussicht auf eine erfolgreiche Behandlung bestehen. Die Unterbringung erfolgt meist in geschlossenen Stationen psychiatrischer Krankenhäuser. Die beschränkte Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist von zwei Jahren zu heilen.

Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

Die Sicherungsverwahrung ist die einschneidenste Maßregel des Strafrechts. Ihr Zweck ist in erster Linie, die Allgemeinheit vor gefährlichen Tätern zu schützen. Sie ist für gemeingefährliche Hangtäter vorgesehen und soll bei Taten angeordnet werden, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder wo schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird.

Voraussetzung für die Anordnung einer Sicherungsverwahrung ist, dass der Angeklagte wegen einer vorsätzlichen Straftat gegen bestimmte Rechtsgüter (Beispiel: Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung) zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird und schon davor wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen bestimmte Rechtsgüter zu Freiheitsstrafen verurteilt worden ist.

Die Sicherungsverwahrung wird in speziell dafür ausgerichteten Justizvollzugsanstalten vollzogen.

Führungsaufsicht

Aufgabe der Führungsaufsicht ist es, gefährliche oder gefährdete Täter in ihrer Lebensführung in der Freiheit über gewisse kritische Zeiträume hinweg zu unterstützen und zu überwachen, um sie von weiteren Straftaten abzuhalten.

Entziehung der Fahrerlaubnis

Das Gericht kann die Fahrerlaubnis entziehen, wenn der Beschuldigte eine Straftat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Fahrzeugführers begangen hat, und wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

Entziehung der Fahrerlaubnis bedeutet, dass dem Betroffenen die erteilte Fahrerlaubnis auf Dauer weggenommen wird. Anders als beim Fahrverbot, bei dem der Betroffene nur für die Dauer des Fahrverbotes an der Ausübung seiner Fahrerlaubnis gehindert wird, ist die Fahrerlaubnis bei Entziehung mit der Rechtskraft des Urteils erloschen und muss bei der Verwaltungsbehörde (Führerscheinstelle) neu beantragt werden. Das Gericht weist im Urteil die Verwaltungsbehörde an, dem Betroffenen erst nach Ablauf einer vom Gericht im Einzelnen festgelegten Frist die Möglichkeit der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zu geben. Diese Frist beträgt in der Regel mindestens 6 Monate und kann - je nach Schwere der Tat und des Eignungsmangels - 5 Jahre lang sein. In Ausnahmefällen kann auch eine Sperre auf Lebenszeit erfolgen.

Bestimmte Kraftfahrzeugarten (Beispiel: landwirtschaftliche Zugmaschinen) können von der Sperre ausgenommen werden.

Die Fahrerlaubnis kann dem Beschuldigten schon vor einer Verurteilung vorläufig entzogen werden, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass in einem gerichtlichen Verfahren die endgültige Entziehung erfolgen wird.

Berufsverbot

Das Strafrecht ermöglicht es, dem Täter aus Anlass einer rechtswidrigen Tat die Ausübung seines Berufes oder Gewerbes zu untersagen. Zweck des Berufsverbotes ist der Schutz der Allgemeinheit gegen Personen, die bei Ausübung ihrer Berufstätigkeit rechtswidrige Taten begehen, welche einen Missbrauch des jeweiligen Berufes oder Gewerbes oder ein grobe Verletzung der damit verbundenen Pflichten darstellen. Das Berufsverbot kann für die Zeit von einem Jahr bis zu fünf Jahren, in Ausnahmefällen aber auch für immer angeordnet werden. Das Verbot kann nach einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt werden

Nach obenVerlust der Amtsfähigkeit, Wählbarkeit und des Stimmrechts

Der Verlust der Amtsfähigkeit bedeutet den Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden. Der Verlust der Wählbarkeit besteht hingegen in dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (Beispiel.: Landtagsmandat). Mit dem Verlust der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit gehen in der Regel auch zugleich die Ämter bzw. Rechtsstellungen verloren, die der Verurteilte bereits erlangt hatte. Der Verlust der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit tritt bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr automatisch für die Dauer von fünf Jahren ein. In sonstigen, gesetzlich besonders vorgesehenen Fällen kann das Gericht dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die Amtsfähigkeit und Wählbarkeit aberkennen. Ebenfalls für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren kann das Gericht in gesetzlich besonders vorgesehenen Fällen dem Täter das Recht aberkennen, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen. Der Verlust des Stimmrechts tritt nicht automatisch, sondern erst durch besonderen Richterspruch ein.

Nach obenEinziehung

Bei vorsätzlich begangenen Straftaten dürfen bestimmte Gegenstände, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Tat stehen (Beispiel: Tatwaffe, gefälschte Banknoten), eingezogen werden. Das Eigentum an den Gegenständen geht auf den Staat über. Unter besonderen Umständen können auch Gegenstände, die nicht dem Täter gehören, eingezogen werden. Der Eigentümer erhält dann in der Regel eine Entschädigung. Zudem ordnet das Gericht die Einziehung von Taterträgen an, die ein Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat. Ist die Einziehung nicht möglich (Beispiel: Täter hat die erbeutete Sache nicht mehr in Besitz), so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht.

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