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Anklageschrift auf Strafakte

Quelle: Justiz NRW

Verfahrensgang

Zuständigkeit des Gerichts, Gang des Hauptverfahrens

Das gerichtliche Strafverfahren unterteilt sich in das Zwischenverfahren und das Hauptverfahren.

Was ist das Zwischenverfahren?

Nach dem Abschluss des Vor- oder auch Ermittlungsverfahrens, übersendet die Staatsanwaltschaft die Ermittlungsakte mit der von ihr gefertigte Anklageschrift an das ihrer Meinung nach zuständige Gericht. Mit Eingang der Akte bei Gericht ist die Anklage erhoben und beginnt das Zwischenverfahren. Im Zwischenverfahren entscheidet das Gericht, ob das Hauptverfahren bei ihm zu eröffnen ist. Dazu prüft es zunächst, ob es für die angeklagte Tat überhaupt örtlich, sachlich und geschäftsplanmäßig zuständig ist. Ist die Zuständigkeit des Gericht gegeben (zu den verschiedenen Zuständigkeiten siehe unten), stellt es dem Angeschuldigten die Anklageschrift zu und befasst sich mit etwaigen Einwendungen und Anträgen des Angeklagten. Es kann auch schon in diesem Verfahrensstadium einzelne Beweiserhebungen anordnen. Wenn nach Auffassung des Gerichts der Angeschuldigte einer Straftat nicht hinreichend verdächtig erscheint, lehnt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Andernfalls beschließt es die Eröffnung des Hauptverfahrens, lässt die Anklage zur Hauptverhandlung zu und bestimmt für diese Verhandlung einen Hauptverhandlungstermin.

Was ist das Hauptverfahren?

Die Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht ist der Schwerpunkt des Strafverfahrens. Sie findet vor dem nach den gesetzlichen Vorschriften zuständigen Gericht statt. Dabei müssen verschiedene Arten der Zuständigkeit unterschieden werden.

Nach obenDie Zuständigkeit des Gerichts
Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, der sog.Gerichtsstand, kann sich nach verschiedenen Gesichtspunkten richten. So ist örtlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Straftat begangen wurde (Gerichtsstand des Tatorts).Darüber hinaus ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Angeklagte seinen Wohnsitz hat (Gerichtsstand des Wohnsitzes). ferner sieht das Gesetz auch noch den Gerichtsstand des Ergreifungsortes vor.

Sachliche Zuständigkeit

Welches Gericht in sachlicher Hinsicht zuständig ist, hängt von der Art des Tatvorwurfs ab. Je nach der Bedeutung des Falles entscheidet als erste Instanz entweder das Amtsgericht oder das Landgericht. Innerhalb des Amtsgerichts entscheidet ein Strafrichter allein über den Fall, wenn keine höhere Strafe als zwei Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Wenn eine Strafe zwischen zwei und vier Jahren zu erwarten ist, entscheidet das Schöffengericht. Das Schöffengericht besteht aus einem Berufsrichter (bei umfangreichen Sachen aus zwei Berufsrichtern) und zwei Laienrichtern, den sog. Schöffen.

Wenn eine Strafe von mehr als vier Jahren zu erwarten ist, entscheidet als erste Instanz die große Strafkammer beim Landgericht und zwar regelmäßig mit drei, bei einfacheren Fällen mit nur zwei Berufsrichtern, und mit zwei Schöffen. Bei bestimmten Delikten (z.B. bei schweren Staatsschutzdelikten) ist das Oberlandesgericht erste Instanz.

Darüber hinaus bestehen Sonderzuständigkeiten. Für Angeklagte, die jünger als 21 Jahre alt sind, sind beim Amtsgericht und beim Landgericht spezielle Jugendgerichte zuständig. Außerdem gibt es für bestimmte Arten von Straftaten spezielle Gerichte , für Tötungsdelikte wie Mord und Totschlag beispielsweise das Schwurgericht.

Geschäftsplanmäßige Zuständigkeit

Welcher Richter beziehungsweise welche Richterkammer letztlich in Person entscheidet, richtet sich nach einem vor Beginn jeden Jahres durch das Präsidium (einem Gremium aus gewählten Richtern) aufzustellenden Geschäftsverteilungsplan. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass sich das im einzelnen Fall zur Entscheidung berufene Gericht nach abstrakten Regeln "ohne Ansehen der Person" bestimmt, dass also niemand seinem "gesetzlichen Richter" entzogen wird. Dies ist ein rechtsstaatlicher Grundsatz, der im Grundgesetz ausdrücklich verankert ist. So heißt es in Artikel 101 Absatz 1 des Grundgesetzes:

Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

Der Geschäftsverteilungsplan richtet sich dabei in der Regel nach den Anfangsbuchstaben der Angeklagten.

Nach obenGang des Hauptverfahrens

Wie läuft die Hauptverhandlung ab?

Die Hauptverhandlung gestaltet sich nach Aufruf der Sache im Sitzungssaal wie folgt:

Zu Beginn wird der Angeklagte zunächst über seine persönlichen Verhältnisse vernommen. Dann verliest der Staatsanwalt die Anklageschrift. Dem Angeklagten wird dann Gelegenheit gegeben, sich zur Sache zu äußern. Dabei kann er alle zu seinen Gunsten sprechenden Umstände vorbringen. Er kann aber auch von seinem Recht Gebrauch machen, ganz oder auf einzelne Fragen zu schweigen, worüber er eingangs vom Gericht belehrt wird. Während dieser Zeit sind die geladenen Zeugen nicht im Sitzungssaal anwesend, sondern müssen vor dem Saal warten. Nach der Vernehmung des Angeklagten schließt sich die Beweisaufnahme an. Dabei muss sich das Gericht durch Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen, durch Verwertung von Urkunden und sonstigen als Beweismitteln, u.U. sogar durch eine Ortsbesichtigung, selbst ein Bild von der Richtigkeit des Anklagevorwurfs machen. Die Zeugen und Sachverständigen hat das Gericht dabei vor ihrer Vernehmung über ihre Rechte und Pflichten belehrt. Nach der Vernehmung eines jeden Zeugen, Sachverständigen oder Mitangeklagten sowie nach der Verlesung eines jeden Schriftstücks wird der Angeklagte befragt, ob er dazu etwas erklären möchte. Auch der Verteidiger und der Staatsanwalt haben nach jeder einzelnen Beweiserhebung Gelegenheit zur Äußerung. Nach dem Schluss der Beweisaufnahme werden die Plädoyers gehalten. Zuerst plädiert der Staatsanwalt und dann plädiert der Verteidiger. Zum Schluss wird der Angeklagte, auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, befragt, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung ausführen möchte. Der Angeklagte hat daher in jedem Fall das letzte Wort, bevor sich das Gericht zur Beratung zurückzieht.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung (Grundsatz der freien Beweiswürdigung). Kann das Gericht die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten nicht gewinnen, bleiben also letzte Zweifel bestehen, so darf es ihn nicht verurteilen ("Im Zweifel für den Angeklagten"), mag auch mehr für die Wahrscheinlichkeit seiner Schuld sprechen. Hat das Gericht keinen vernünftigen Zweifel an der Schuld des Angeklagten, kommt es zur Verurteilung.

Die Hauptsverhandlung schließt mit der Verkündung des Urteils. Es wird "Im Namen des Volkes" durch Verlesung der Urteilsformel und Mitteilung der Urteilsgründe verkündet. Damit ist das Verfahren in erster Instanz abgeschlossen.

Wird gegen das Urteil weder von der Staatsanwaltschaft noch von dem Verurteilten ein Rechtsmittel (Berufung/Revision) eingelegt, oder bleibt das Rechtsmittel erfolglos, so wird das Urteil rechtskräftig. Ein Wiederaufnahmeverfahren nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens ist nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig. Die Vollstreckung des Urteils liegt, von Verfahren gegen Jugendliche abgesehen, bei der Staatsanwaltschaft.