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Das Beschlussverfahren

Insbesondere für Streitigkeiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz

Beschlussverfahren als besonderes Verfahren.

Das Beschlussverfahren ist ein besonderes Verfahren, das insbesondere für Streitigkeiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz vorgesehen ist. Im Beschlussverfahren wird z. B. entschieden, wie ein Betriebsrat zu bilden ist, ob eine Betriebsratswahl angefochten werden kann, welche Rechte der Betriebsrat gegenüber der Arbeitgeberseite hat oder welche Befugnisse einzelnen Betriebsratsmitgliedern zustehen. Im Beschlussverfahren wird auch über die Einrichtung und/oder die Besetzung einer betrieblichen Einigungsstelle entschieden. Zahlreiche Beschlussverfahren befassen sich schließlich mit Fragen der betrieblichen und überbetrieblichen Mitbestimmung.

Nach obenDer Verfahrensablauf

Das Beschlussverfahren wird nur auf Antrag beim Arbeitsgericht eingeleitet. Beteiligt sind regelmäßig der Betriebsrat und die Arbeitgeberseite. In besonderen vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen sind auch Gruppen der Belegschaft eines Betriebes oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft antrags- und beteiligungsbefugt. Das Arbeitsgericht hat im Beschlussverfahren - anders als im Urteilsverfahren - von Amts wegen den Sachverhalt zu erforschen und alle erheblichen Tatsachen zu ermitteln; es ist dabei nicht an das Vorbringen der Beteiligten gebunden. Das Verfahren endet nicht mit einem Urteil, sondern mit einem Beschluss. Die Arbeitsgerichte entscheiden, außer bei Streitigkeiten über die Errichtung und/oder Besetzung einer Einigungsstelle, in der gleichen Besetzung wie im Urteilsverfahren.

Nach obenDie Rechtsmittel im Beschlussverfahren

Grundsätzlich kann gegen jeden Beschluss des Arbeitsgerichts beim Landesarbeitsgericht Beschwerde eingelegt werden. Die Statthaftigkeit der Beschwerde hängt weder von einer Zulassung durch das Arbeitsgericht noch von einer Mindesthöhe des Streitwertes ab. Die Beschwerde muss jedoch form- und fristgerecht eingelegt werden. Für die Einlegung und die Begründung einer Beschwerde besteht Vertretungszwang durch einen Rechtsanwalt oder Verbandsvertreter; im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer können sich die Beteiligten jedoch selbst vertreten.

Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist im Beschlussverfahren die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zulässig. Sie ist aber nur statthaft, wenn sie vom Landesarbeitsgericht - oder vom Bundesarbeitsgericht aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde - ausdrücklich zugelassen worden ist. Beim Bundesarbeitsgericht müssen sich die Beteiligten durch Rechtsanwälte oder Verbände vertreten lassen.

Nach obenDie Kosten des Beschlussverfahrens

Das Beschlussverfahren ist gerichtskostenfrei; Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Sofern die Hinzuziehung anwaltlicher Hilfe durch den Betriebsrat notwendig war, hat die Arbeitgeberseite die dem Betriebsrat hierdurch entstandenen Kosten zu tragen.