/WebPortal_Relaunch/Service/mediathek_neu

Verhandlung und Urteil im arbeitsgerichtlichen Verfahren

Skizzierung des Verfahrensablaufs

Verhandlung und Urteil.

Liegt die von Ihnen selbst oder die von Ihrem Bevollmächtigten erhobene Klage dem Gericht vor, dann bestimmt dieses einen baldigen Termin zur Güteverhandlung. Die Güteverhandlung findet vor der Berufsrichterin (Vorsitzende) oder dem Berufsrichter (Vorsitzender) statt. Hierbei wird der Sachverhalt mit den Parteien erörtert, auf wichtige rechtliche Gesichtspunkte und die richtige Antragstellung hingewiesen und versucht, eine gütliche Einigung der Parteien zu erreichen.

Kommt es zu keiner Einigung, weist die Vorsitzende oder der Vorsitzende die Parteien darauf hin, was Sie gegebenfalls noch ergänzend vortragen müssen. Sodann wird ein weiterer Termin zur Verhandlung des Rechtsstreits vor der Kammer bestimmt. Das ist der Termin, in dem die Streitsache förmlich verhandelt und vom Gericht entschieden werden soll.

Die Kammer besteht aus einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern als Beisitzenden. Diese werden auf Vorschlag von Verbänden und Gewerkschaften ernannt, wobei stets je eine beisitzende Person aus den Kreisen der Arbeitnehmerschaft bzw. von der Arbeitgeberseite beigezogen wird. 

Nach obenDas Urteil

In der Kammverhandlung wird der Sach- und Streitstand noch einmal eingehend erörtert. Wenn Tatsachen zwischen den Parteien streitig sind, werden Beweise erhoben, z. B. Zeuginnen und Zeugen vernommen und Urkunden vorgelegt. Auch in dieser Verhandlung ist eine gütliche Einigung noch möglich.

Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Kammer und verkündet ein Urteil. Das Urteil wird mündlich begründet, wenn die Parteien bei der Verkündung noch anwesend sind. Die eingehende schriftliche Begründung kann dem später zugestellten Urteil entnommen werden.

Güteverhandlung: Im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht findet zunächst eine Verhandlung vor der oder dem Vorsitzenden allein zum Zwecke der gütlichen Einigung der Parteien statt. Dazu wird das gesamte Streitverhältnis mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände erörtert. Auf die Güteverhandlung folgt gegebenenfalls einige Wochen später die streitige Verhandlung (Kammertermin), Hier wirken neben dem Kammervorsitz zwei ehrenamtliche Richterinnen und Richter mit.