/WebPortal_Relaunch/Service/mediathek_neu

Die Entscheidung in Finanzgerichtssachen

Form und Inhalt der Entscheidungen des Finanzgerichts

Die Finanzgerichtsordnung kennt drei selbstständige Entscheidungsformen:

1. das Urteil (§ 95 FGO § 105 Abs. 1-3 FGO),

2. den Gerichtsbescheid (§ 90 a FGO) und

3. den Beschluss (§ 113 FGO).

 

Nach obenUrteil nach mündlicher Verhandlung 

Kommt es auch in der mündlichen Verhandlung nicht zu einer einvernehmlichen Beilegung des Rechtsstreits, entscheidet das Finanzgericht den Rechtsstreit durch ein Urteil. Das Urteil enthält eine umfassende Darstellung der Tatsachen („Tatbestand“) sowie eine rechtliche Begründung des gefundenen Ergebnisses („Entscheidungsgründe“). Häufig wird die Entscheidung bereits nach der Sitzung verkündet. Das schriftliche Urteil wird den Beteiligten später zugestellt. 

 

Nach obenUrteil ohne mündliche Verhandlung
Nach oben 

Haben alle Beteiligten, also Klägerin / Kläger und Beklagte / Beklagter (ggf. auch Beigeladene), auf eine mündliche Verhandlung verzichtet, kann das Urteil auch im sogenannten schriftlichen Verfahren ergehen (§ 90 Abs. 2 FGO). Die Entscheidung im schriftlichen Verfahren dient der Verfahrensbeschleunigung und bietet sich insbesondere an, wenn lediglich über Rechtsfragen gestritten wird. Entscheidet der Senat über eine Klage mit Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren, wirken an dieser Entscheidung neben den drei Berufsrichterinnen / Berufsrichtern auch die beiden ehrenamtlichen Richterinnen / Richter mit. 

Nach obenGerichtsbescheid 

Der Gerichtsbescheid ist eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen / Richter. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil, wenn Sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragen. Wird dieser Antrag fristgerecht gestellt, gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen.

Nach oben Beschluss 

Mit einem Beschluss entscheidet das Gericht regelmäßig über mit dem Klageverfahren zusammenhängende Nebenfragen wie:

  • Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz,
  • Anträge auf Prozesskostenhilfe,
  • die Festsetzung des Streitwerts,
  • die Einstellung des Verfahrens im Fall der Klagerücknahme,
  • die Kosten bei Erledigung der Hauptsache und bei anderen Nebenentscheidungen. 
Nach obenRechtsmittel 

Gegen Urteile des Finanzgerichts steht den Beteiligten die Revision zum Bundesfinanzhof nur zu, wenn die Revision ausdrücklich zugelassen wurde; andernfalls ist eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde möglich. Zu den Einzelheiten vgl. die Informationen zum Verfahren beim Bundesfinanzhof .