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Das Verfahren vor den Finanzgerichten

Informationen zum Verfahren vor dem Finanzgericht.

Nach obenVerfahren nach Klageerhebung

Die eingehenden Klagen werden dem Senat zugeleitet, der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts für die Streitsache zuständig ist. Aus dem Geschäftsverteilungsplan des Senats ergibt sich, welche Richterin / welcher Richter die weitere Bearbeitung des Falls übernimmt, d. h. wer die Berichterstatterin / der Berichterstatter ist. Sie erhalten eine Eingangsbestätigung, aus der sich auch das Aktenzeichen ergibt, unter dem das Verfahren bei Gericht geführt wird. Wenn Sie zeitnah keine  Eingangsbestätigung erhalten, sollten Sie sich beim Finanzgericht über den Eingang Ihrer Klage vergewissern, um einen Verlust oder eine Fehlleitung Ihres Schreibens auf dem Postweg auszuschließen.

Danach veranlasst das Gericht weitere verfahrensleitende Schritte:

  • Zunächst erfolgt die Zustellung der Klage an das Finanzamt. Hierbei wird das Finanzamt zur Stellungnahme aufgefordert, sofern bereits eine Klagebegründung vorliegt. Andernfalls werden Sie zu einer Begründung Ihrer Klage aufgefordert.
  • Die an das Gericht gesandten Schriftsätze eines Beteiligten werden dem jeweils anderen Beteiligten zur Kenntnisnahme übersandt, ggf. verbunden mit der Aufforderung, sich hierzu binnen einer bestimmten Frist zu äußern. Oft gibt die Berichterstatterin / der Berichterstatter bei dieser Gelegenheit Hinweise zur Rechtslage oder fordert gezielt zu weiteren Erläuterungen hinsichtlich bestimmter Punkte oder zur Vorlage von Unterlagen auf. Das Gericht hat den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln; es ist hierbei aber auf die Mitwirkung der Beteiligten angewiesen.

Falls Sie durch einen Prozessbevollmächtigten / eine Prozessbevollmächtigte vertreten werden, führt das Gericht die Korrespondenz mit diesem / dieser.

Nach obenBeendigung ohne streitige Entscheidung

Oft ergeben sich im Klageverfahren neue Erkenntnisse, die zu einer Änderung des angefochtenen Steuerbescheids führen. Wenn diese Änderung dem Klagebegehren entspricht oder das Klagebegehren  auf den Umfang der vorgenommenen Änderung beschränkt wird, ist ein Urteil entbehrlich. 

Das Gericht fordert dann die Beteiligten auf, den Rechtsstreit "in der Hauptsache" für erledigt zu erklären. Wenn diese Erklärungen eingegangen sind, trifft das Gericht nur noch eine Entscheidung über eine "Nebensache", d.h. darüber, wer die Kosten des Verfahrens trägt. 

Einige Fälle erledigen sich durch Klagerücknahme, wenn die Klägerin / der Kläger der Meinung ist, dass die Klage keine Erfolgsaussichten hat. Das Verfahren wird dann durch Beschluss eingestellt.

Zu einer einvernehmlichen Erledigung des Rechtsstreits kommt es häufig durch einen Erörterungstermin. Hier wird die Sach- und Rechtslage in einer nicht förmlichen Atmosphäre besprochen.

Kommt es zu einer Beendigung des Verfahrens ohne Urteil, halbieren sich in der Regel die Gerichtskosten.


Mündliche Verhandlung

Wenn keine Erledigung des Falls durch Erlass eines Änderungsbescheids oder durch Rücknahme der Klage eintritt, die Sache "ausgeschrieben" ist und auch kein Anlass für weitere Ermittlungen des Gerichts besteht, kann zur mündlichen Verhandlung geladen werden. Bis es hierzu kommt, kann einige Zeit vergehen, in der Sie vom Gericht nichts hören. Denn grundsätzlich werden Verfahren in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Klarheit über den Bearbeitungsstand kann im Zweifel eine kurze telefonische oder schriftliche Sachstandsanfrage bringen.

Die mündliche Verhandlung findet entweder vor dem mit drei Berufsrichterinnen / Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richterinnen / Richtern besetzten Senat oder vor der Berichterstatterin / dem Berichterstatter als Einzelrichterin / Einzelrichter statt. Die Berichterstatterin / der Berichterstatter muss als Einzelrichterin / Einzelrichter entscheiden, wenn ihr / ihm die Sache durch Senatsbeschluss übertragen worden ist. Sie / Er hat die Möglichkeit, alleine zu entscheiden, wenn die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.

Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, kann also von jeder / jedem besucht werden. Sie können die Öffentlichkeit aber ausschließen lassen. Das Gericht muss einem Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wegen des Steuergeheimnisses immer entsprechen. Der Antrag muss nicht begründet werden.

Zur mündlichen Verhandlung werden Sie bzw. Ihre Prozessbevollmächtigte/ Ihr Prozessbevollmächtigter  förmlich geladen. Die Ladung muss mehr als zwei Wochen vor dem Sitzungstag zugestellt werden. In der mündlichen Verhandlung, in der auch Zeuginnen und Zeugen vernommen werden können, wird die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Dabei wirkt das Gericht in geeigneten Fällen auf eine einvernehmliche Erledigung des Rechtsstreits hin.