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Das Urteil des Landessozialgerichts

Die Seite "Das Urteil des Landessozialgerichts" zeigt an einem Beispiel, wie ein Urteil des Landessozialgerichts aussehen könnte.

Im Folgenden sehen Sie ein fiktives Beispiel für ein Berufungsurteil aus dem Arbeitsförderungsrecht. Mit diesem Beispiel wird der Fall aus dem Beispiel für eine Berufung fortgeführt.

Das Urteil des Landessozialgerichts: Wappen

Nach obenLANDESSOZIALGERICHT NORDRHEIN-WESTFALEN

Az. L 8 AL 257/07
Az.: S 9 AL 58/07 SG Detmold

verkündet am 15.08.2008
Schmidt, Regierungsangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Im Namen des Volkes

 

Nach obenUrteil



In dem Rechtsstreit

Manni Muster,
An der Weser 5, 32423 Minden,

Kläger und Berufungskläger

gegen

Bundesagentur für Arbeit,
Regensburger Straße 104,
90478 Nürnberg
vertreten durch die
Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen der Bundesagentur für Arbeit
Josef-Gockeln-Straße 7, 40474 Düsseldorf,

Gz.: III.411.3-9043-B27/07
Beklagte und Berufungsbeklagte

hat der 8. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in Essen auf die mündliche Verhandlung vom 15.08.2018 durch die Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht Dr. Kluge, die Richter am Landessozialgericht Clever und Tüchtig sowie die ehrenamtliche Richterin Sommer und den ehrenamtlichen Richter Winter für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 27.09.2017 geändert.
Der Bescheid vom 07.02.2017 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2017 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über eine Sperrzeit.

Der Kläger war seit dem 01.02.2016 als Hilfskraft bei der Fa. Malermeister Streicher in Minden beschäftigt. Zum 31.01.2017 kündigte er dieses Arbeitsverhältnis. Einen Grund dafür gab er seinerzeit nicht an. Einen neuen Arbeitsplatz hatte er nicht in Aussicht. Am 01.02.2017 meldete er sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld.

Mit Bescheid vom 07.02.2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe für die Dauer einer 12-wöchigen Sperrzeit vom 01.02. - 24.04.2017. Der Kläger habe seine Arbeitslosigkeit vorsätzlich herbeigeführt. Einen wichtigen Grund hierfür habe er nicht gehabt. Arbeitslosengeld erhalte der Kläger erst nach Ablauf der Sperrzeit. Hierzu werde ein Bewilligungsbescheid noch gesondert übersandt.

Der Kläger legte Widerspruch ein mit der Begründung, er habe sich bei der Fa. Streicher nicht wohl gefühlt. Man dürfe die Arbeit aufgeben, wenn sie der Gesundheit schade.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Eine Rückfrage bei der Fa. Streicher habe ergeben, dass der Kläger dort nie arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Hätte er durch die Arbeit wirklich gesundheitliche Probleme gehabt, hätte er nicht ohne Arbeitsunfähigkeitszeiten tätig sein können.

Hiergegen hat der Kläger am 22.03.2017 Klage erhoben. Er hat vorgetragen, zwar habe er nie wegen Krankheit bei der Arbeit gefehlt. Trotzdem habe er aber ständig Kopfschmerzen und Schnupfen davon gehabt. Er habe das auch mehrfach seinem Hausarzt gesagt.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 07.02.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2017 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Sozialgericht hat vom Hausarzt des Klägers, Dr. Emil Emsig aus Minden, einen Befundbericht eingeholt. Dr. Emsig hat mitgeteilt, der Kläger habe zwar manchmal berichtet, dass er sich bei der Arbeit nicht wohlfühle. Es seien jedoch keine Befunde erhoben worden, die dies erklären würden.

Mit Urteil vom 27.09.2017 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger bei der Fa. Streicher keine gesundheitlichen Probleme gehabt habe. Denn Dr. Emsig habe keine entsprechenden Befunde erhoben. Anderenfalls wären auch krankheitsbedingte Fehlzeiten zu erwarten gewesen.

Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt, die am 13.10.2017 beim Landessozialgericht eingegangen ist. Er trägt vor, er sei jetzt bei dem Arzt Dr. Friedel Freundlich, Minden, in Behandlung. Dieser meine, er habe wahrscheinlich eine Allergie gegen Inhaltsstoffe von Farben und Lacken.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 27.09.2017 zu ändern und den Bescheid vom 07.02.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2017 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Sie meint, selbst wenn der Kläger eine Allergie haben sollte, hätte er noch solange bei der Fa. Streicher weiterarbeiten können, bis er eine neue Arbeitsstelle gefunden hätte. Immerhin sei er auch vorher nie krankgeschrieben gewesen.

Der Senat hat zunächst einen Befundbericht von Dr. Freundlich eingeholt.

Dr. Freundlich teilte mit, die vom Kläger geschilderten Symptome legten die Annahme nahe, er habe allergisch auf Arbeitsstoffe reagiert, mit denen er bei der Fa. Streicher in Kontakt gekommen sei. Gewissheit könne insoweit jedoch nur eine gezielte Untersuchung durch einen Facharzt für Allergologie bringen.

Der Senat hat daraufhin ein Gutachten des Allergologen Prof. Dr. Gregor Gründlich eingeholt. Dieser hat den Kläger untersucht und u.a. einen Allergietest durchgeführt. Er kam zu dem Ergebnis, der Kläger reagiere allergisch auf etliche Inhaltsstoffe, die üblicherweise in Farben und Lacken enthalten seien. Es sei daher glaubhaft, dass er bei Kontakt mit Farben und Lacken u.a. Kopfschmerzen und Nasenausfluss bekomme. Bei ständigem Kontakt mit diesen Inhaltsstoffen bestehe die Gefahr, dass sich die allergischen Reaktionen beim Kläger verschlimmerten und auf weitere Substanzen ausdehnten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Denn die Entscheidung der Beklagten ist rechtswidrig (§ 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).

Zwar ruht nach § 159 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs.3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit von zwölf Wochen, wenn sich der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Ein versicherungswidriges Verhalten liegt dabei u.a. dann vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (§ 159 Abs.1 Satz 2 Nr.1 SGB III; sog. Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe)

Der Kläger hat jedoch aus wichtigem Grund sein Arbeitsverhältnis mit der Fa. Streicher gekündigt. Dies haben die im Berufungsverfahren durchgeführten Ermittlungen ergeben. Sie haben gezeigt, dass der Kläger durch seine Tätigkeit bei der Fa. Streicher tatsächlich gesundheitliche Beschwerden bekommen hat. Der Senat folgt hierbei dem Gutachter Prof. Dr. Gründlich. Dieser hat überzeugend dargestellt, dass der Kläger bei Kontakt u.a. mit Farben und Lacken allergisch reagiert. Deshalb bekam er bei der Fa. Streicher glaubhaft dauernde Kopfschmerzen und Schnupfen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten war es dem Kläger auch nicht zuzumuten, noch so lange bei der Fa. Streicher zu bleiben, bis er eine neue Arbeitsstelle gefunden hätte. Denn zum einen waren die gesundheitlichen Folgen (dauernde Kopfschmerzen, Schnupfen) zu schwer, als dass ein Weiterarbeiten zumutbar gewesen wäre. Zum anderen würde ein weiterer Kontakt mit Farben und Lacken nach den Ausführungen von Prof. Dr. Gründlich sogar die Gefahr einer Verschlimmerung und Ausdehnung der Allergie des Klägers mit sich bringen. Dass der Kläger ein Jahr lang die gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgehalten hat, steht dem nicht entgegen. Man hätte dies von ihm jedenfalls ebensowenig verlangen können wie ein Weiterarbeiten bis zum Finden einer neuen Arbeitsstelle.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) besteht nicht.

Rechtsmittelbelehrung:

 

Dieses Urteil kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.

 

Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder in elektronischer Form beim

 

Bundessozialgericht, Postfach 41 02 20, 34114 Kassel
oder
Bundessozialgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel

einzulegen.

 

Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist bei dem Bundessozialgericht eingegangen sein.

 

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

 

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

 

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

 

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung -ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Weitergehende Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr können über das Internetportal des Bundessozialgerichts (www.bsg.bund.de) abgerufen werden.

 

Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen 

-       jeder Rechtsanwalt,

-       Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen,

-       selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,

-       berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,

-       Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

-       Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,

-       juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

 

Die vorgenannten Vereinigungen, Gewerkschaften und juristischen Personen müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

 

Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Handelt es sich dabei um eine der vorgenannten Vereinigungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen, muss diese durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln.

 

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem zugelassenen Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form zu begründen.

 

In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz nicht und eine Verletzung des § 103 Sozialgerichtsgesetz nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

 

Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht schon durch die oben genannten Vereinigungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen.

 

Der Beteiligte kann die Prozesskostenhilfe selbst beantragen. Der Antrag ist beim Bundessozialgericht entweder schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.

 

Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten oder durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.

 

Wird Prozesskostenhilfe bereits für die Einlegung der Beschwerde begehrt, so müssen der Antrag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - gegebenenfalls nebst entsprechenden Belegen - bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim Bundessozialgericht eingegangen sein.

 

Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.

 

Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Anwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt. 

Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 

Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften. 

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).

 

Dr. Kluge Clever Tüchtig

Anmerkung der Redaktion:
Im Original ist die Rechtsmittelbelehrung im Urteil eines Landessozialgerichts ausführlicher und enthält noch weitere Informationen, z.B. über mögliche Prozessbevollmächtigte und Prozesskostenhilfe.