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Der Bescheid

Die Seite "Der Bescheid" beschreibt die Entscheidung der Behörde über einen vom Bürger geltend gemachten sozialrechtlichen Anspruch und was zu tun ist, wenn man mit dieser Entscheidung nicht einverstanden ist.

Wenn Sie einen sozialrechtlichen Anspruch geltend machen wollen, nehmen Sie Kontakt mit der zuständigen Behörde der Sozialverwaltung auf: So wenden Sie sich z.B. an die Agentur für Arbeit (früher: Arbeitsamt), wenn Sie Arbeitslosengeld beantragen wollen, an die Krankenkasse wegen Krankengeld, an die Berufsgenossenschaft, wenn ein Arbeitsunfall anerkannt werden soll, usw. Die Behörde ermittelt den Sachverhalt und trifft dann eine Entscheidung. In aller Regel geschieht dies schriftlich. Eine solche Entscheidung nennt man Bescheid.

Gibt es Missverständnisse, kann man sie oftmals schon in einem Gespräch mit der Behörde ausräumen. In jedem Fall können Sie verlangen, dass Ihnen die Behörde die Entscheidung in einem schriftlichen Bescheid mitteilt. Konnten die Meinungsverschiedenheiten nicht ausgeräumt werden, haben Sie die Möglichkeit, den Bescheid überprüfen zu lassen.

Dazu müssen Sie zunächst Widerspruch einlegen.

Wie das geht, steht im Bescheid selbst: Dort finden Sie eine Rechtsbehelfsbelehrung. Darin ist beschrieben, wo, wie und bis wann Sie den Widerspruch einlegen können. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite "Der Widerspruch".

Nach obenBeispiel für einen Bescheid

Der folgende Bescheid ist ein fiktives Beispiel aus dem Arbeitsförderungsrecht. Es geht um eine sog. Sperrzeit, in der kein Arbeitslosengeld gezahlt wird. Wiedergegeben wird nur das Wesentliche, was nach Meinung der Agentur für Arbeit (Arbeitsamt) zur Sperrzeit führte. Originalbescheide enthalten darüber hinaus oft weitere wichtige Informationen. Man sollte sie sorgfältig lesen.

Dieser Beispielsfall wird auf den Seiten zu den weiteren Einzelverfahren

  • Der Widerspruch
  • Die Klage
  • Die Berufung

fortgeführt. So können Sie an diesem Beispiel den Ablauf eines Rechtsstreits von Anfang an bis zum Urteil in zweiter Instanz verfolgen.

So könnte der Bescheid aussehen:

Bundesagentur für Arbeit

Agentur für Arbeit Herford

Dienstgebäude: Hansastraße 33
32049 Herford

Telefon:(05221) 985-0
Durchwahl: 985-000
Telefax: (05221)985-591
Sprechzeiten:
Mo - Fr. 8.00 - 12.30 Uhr
und Do. 14.00 - 18.00 Uhr
sowie nach Vereinbarung

Datum: 07.02.2017

Mein Zeichen: III 111-Kd.-Nr. 999A978675
(Bitte bei jeder Antwort dieses Zeichen angeben)

Herrn Manni Muster
An der Weser 5
32423 Minden

Sperrzeit vom 01.02.2017 bis 24.04.2017 (12 Wochen)

Sehr geehrter Herr Muster,

für den oben genannten Zeitraum ruht in Ihrem Falle der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer Sperrzeit. Sie erhalten Arbeitslosengeld erst nach Ablauf der Sperrzeit. Hierzu wird auf den Bewilligungsbescheid Bezug genommen, der Ihnen gesondert übersandt wird.

Sie haben zum 31.01.2017 Ihr Arbeitsverhältnis bei der Fa. Malermeister Streicher, Minden, selbst gekündigt. Hierfür haben Sie keinen Grund genannt. Einen neuen Arbeitsplatz ab 01.02.2017 hatten Sie nicht. Stattdessen haben Sie sich arbeitslos gemeldet.

Durch Ihr Verhalten haben Sie Ihre Arbeitslosigkeit selbst vorsätzlich herbeigeführt. Einen wichtigen Grund hierfür hatten Sie nicht. Hierbei sind auch die Interessen der Versicherten zu beachten, die mit ihren Beiträgen die Arbeitslosenversicherung finanzieren. Es ist der Versichertengemeinschaft nicht zuzumuten, Arbeitslosengeld von Anfang an zu zahlen, wenn ein Arbeitsloser seine letzte Arbeitsstelle ohne Grund aufgegeben hat.

Die Sperrzeit umfasst 12 Wochen, so wie es das Gesetz als Normalmaß vorsieht. Gründe für eine kürzere Dauer wegen besonderer Härte sind nicht erkennbar.

Diese Sperrzeitentscheidung ergeht nach § 159 SGB III.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der oben bezeichneten Agentur für Arbeit einzureichen. Sie können den Widerspruch auch auf elektronischem Wege erheben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch die Agentur für Arbeit geeignet ist und

-              von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

-              von der verantwortenden Personen signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 36a Abs. 2 Sozialgesetzbuch –Erstes Buch (SGB I) eingereicht wird. 

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) in der jeweils gültigen Fassung.

Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Bescheid bekannt gegeben worden ist, zu erheben.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Meier

Verfolgen Sie den Beispielsfall weiter auf der Seite Der Widerspruch.