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Das Urteil des Sozialgerichts

Die Seite "Das Urteil des Sozialgerichts" zeigt an einem Beispiel, wie ein Urteil des Sozialgerichts aussehen könnte.

Im Folgenden sehen Sie ein fiktives Beispiel für ein Urteil aus dem Arbeitsförderungsrecht. Mit diesem Beispiel wird der Fall aus dem Beispiel für eine Klage fortgeführt.

Das Urteil des Sozialgerichts: Wappen

Nach obenSozialgericht Detmold

Az.: S 9 AL 58/07

verkündet am 27.9.2017
Schulze, Regierungsangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Im Namen des Volkes

Nach obenUrteil



In dem Rechtsstreit

Manni Muster,
An der Weser 5, 32423 Minden,

Kläger und Berufungskläger

gegen

Bundesagentur für Arbeit,
Regensburger Straße 104,
90478 Nürnberg
vertreten durch den
Direktor der Agentur für Arbeit Herford
Hansastraße 33, 32049 Herford,

Gz.: Gz.: 98 - 9042 - K53/07

Beklagte

 

hat die 9. Kammer des Sozialgerichts Detmold auf die mündliche Verhandlung vom 27.09.2017 durch den Richter am Sozialgericht Könner sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Lenz und Herbst für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über eine Sperrzeit.

Der Kläger war seit dem 01.02.2016 als Hilfskraft bei der Fa. Malermeister Streicher in Minden beschäftigt. Zum 31.01.2017 kündigte er dieses Arbeitsverhältnis. Einen Grund hierfür gab er nicht an. Einen neuen Arbeitsplatz hatte er nicht in Aussicht. Zum 01.02.2017 meldete er sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld.

Mit Bescheid vom 07.02.2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe für die Dauer einer 12-wöchigen Sperrzeit vom 01.02. - 24.04.2017. Der Kläger habe seine Arbeitslosigkeit vorsätzlich herbeigeführt. Einen wichtigen Grund habe er dafür nicht gehabt. Arbeitslosengeld erhalte der Kläger erst nach Ablauf der Sperrzeit. Hierzu werde ein Bewilligungsbescheid noch gesondert übersandt.

Der Kläger legte Widerspruch ein. Er gab an, er habe sich bei der Fa. Streicher nicht wohl gefühlt. Man dürfe die Arbeit aufgeben, wenn sie der Gesundheit schade.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Eine Rückfrage bei der Fa. Streicher habe ergeben, dass der Kläger dort nie arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Hätte er durch die Arbeit wirklich gesundheitliche Beschwerden gehabt, hätte er nicht ohne Arbeitsunfähigkeitszeiten tätig sein können.

Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben, die am 22.03.2017 beim Sozialgericht eingegangen ist. Er trägt vor, zwar habe er nie wegen Krankheit bei der Arbeit gefehlt. Er habe aber ständig Kopfschmerzen und Schnupfen davon gehabt. Nach einem Jahr bei der Fa. Streicher habe er es deshalb nicht mehr aushalten können. Er habe das auch mehrfach seinem Hausarzt gesagt.

Der Kläger beantragt,

    den Bescheid vom 07.02.2017 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2017 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

Sie hält an ihrer Entscheidung fest.

Das Sozialgericht hat vom Hausarzt des Klägers, Dr. Emil Emsig aus Minden, einen Befundbericht eingeholt. Dr. Emsig teilte darin mit, der Kläger habe zwar manchmal berichtet, er fühle sich bei der Arbeit nicht wohl. Es seien jedoch keine Befunde erhoben worden, die dies erklären würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Die angefochtene Entscheidung der Beklagten beschwert den Kläger nicht, weil sie nicht rechtswidrig ist (§ 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Die Beklagte hat zu Recht den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit festgestellt.

Nach § 159 Abs.1 Satz 1 i.V.m. Abs.3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit von 12 Wochen, wenn sich der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Nach § 159 Abs.1 Satz 2 SGB III liegt ein versicherungswidriges Verhalten u.a. dann vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat.

Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet (Abs. 2 Satz 1). Würde eine Sperrzeit von zwölf Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten, so umfasst die Sperrzeit sechs Wochen (Abs. 3 Satz 2 Nr.2b).

Der Kläger hat ohne wichtigen Grund sein Arbeitsverhältnis mit der Fa. Streicher gekündigt. Zwar behauptet er, er habe dort gesundheitliche Probleme bekommen. Die Ermittlungen des Gerichts haben das jedoch nicht bestätigen können. Der Hausarzt Dr. Emsig hat gerade keine Befunde erhoben, die auf gesundheitliche Probleme des Klägers durch seine Arbeit schließen ließen. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass er solche Probleme nicht gehabt hat. Im übrigen wären anderenfalls auch nach Ansicht des Gerichts krankheitsbedingte Fehlzeiten des Klägers zu erwarten gewesen.

Die Beklagte hat die 12-wöchige Sperrzeit richtigerweise im Anschluss an das Arbeitsverhältnis beginnen lassen (§ 159 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Gründe für eine verkürzte Dauer wegen besonderer Härte (§ 159 Abs. 3 Satz 2 Nr.2b SGB III) sind nicht vorhanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Rechtsmittelbelehrung:

Rechtsmittelbelehrung:

 

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

 

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim

 

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

 

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem

 

Sozialgericht Detmold, Richthofenstraße 3, 32756 Detmold

 

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

 

Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

 

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

 

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

 

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

 

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

 

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.

 

Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.

 

Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.

 

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).

 

Verfolgen Sie den Rechtsstreit weiter auf der Seite Die Berufung.