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Der Widerspruchsbescheid

Die Seite "Der Widerspruchsbescheid" zeigt das Vorgehen der Behörde, wenn gegen ihren Bescheid Widerspruch eingelegt wurde.

Nach einem Widerspruch prüft die Behörde noch einmal gründlich ihre eigene Entscheidung.

Bleibt sie danach dabei, erlässt sie einen Widerspruchsbescheid. Meist enthält dieser Widerspruchsbescheid eine ausführliche Begründung. Dabei werden auch neue Gesichtspunkte berücksichtigt, die erst im Widerspruchsverfahren angesprochen worden sind.

Vielleicht sind Sie danach überzeugt, dass die Entscheidung der Behörde doch richtig war. Dann hat das Widerspruchsverfahren Ihnen einen vermeidbaren Prozess beim Sozialgericht erspart.

Wenn der Widerspruchsbescheid Sie jedoch nicht überzeugt hat, können Sie jetzt die Entscheidung der Behörde vom Sozialgericht überprüfen lassen.

Dazu müssen Sie Klage erheben. Wie das geht, steht im Widerspruchsbescheid selbst: Dort finden Sie eine Rechtsbehelfsbelehrung. Darin ist beschrieben, wo, wie und bis wann Sie Klage erheben können.

Nach obenBeispiel für einen Widerspruchsbescheid

Mit diesem fiktiven Beispiel für einen Widerspruchsbescheid wird der Fall aus dem Beispiel für einen Widerspruch fortgeführt.

Bundesagentur für Arbeit
Agentur für Arbeit Herford

Widerspruchsstelle
Hansastraße 33
32049 Herford

Herrn
Manni Muster
An der Weser 5
32423 Minden

Widerspruchsbescheid



Datum: 15.03.2017

Geschäftszeichen: 98.1 - 9032 - W215/07 - Kd.-Nr. 999A978675

Auf den Widerspruch des Herrn Manni Muster

wohnhaft An der Weser 5, 32423 Minden

vom 11.02.2017
eingegangen am 14.02.2017

gegen den Bescheid vom 07.02.2017
Geschäftszeichen: III 111 - Kd.-Nr. 999A978675

wegen Arbeitslosengeld / Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit

trifft die Widerspruchsstelle folgende

Entscheidung





Der Widerspruch wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen können nicht erstattet werden.

Begründung

Der Widerspruchsführer gab zum 31.01.2017 seine Arbeitsstelle bei der Fa. Malermeister Streicher, Minden, auf. Einen Anschlussarbeitsplatz hatte er nicht. Stattdessen meldete er sich zum 01.02.2017 arbeitslos.

Mit Bescheid vom 07.02.2017 stellte das Arbeitsamt Herford den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit fest (01.02. - 24.04.2017).

Hiergegen richtet sich der Widerspruch. Zur Begründung trägt der Widerspruchsführer vor, er habe einen guten Grund für die Kündigung gehabt. Er habe sich bei der Fa. Streicher nicht wohl gefühlt. Er meine, man dürfe eine Arbeit aufgeben, wenn sie der Gesundheit schade.

Die Agentur für Arbeit hat eine Rückfrage bei der Fa. Streicher gehalten. Danach war der Widerspruchsführer dort in der gesamten Zeit seines Beschäftigungsverhältnisses (01.02.2016 - 31.01.2017) keinen einzigen Tag arbeitsunfähig erkrankt.

Nach § 159 Abs.1 Satz 1 i.V.m. Abs.3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit von 12 Wochen, wenn sich der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Nach § 159 Abs.1 Satz 2 SGB III liegt ein versicherungswidriges Verhalten u.a. dann vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe)

Der Widerspruchsführer hat seine Arbeitslosigkeit durch die Kündigung selbst herbeigeführt. Einen wichtigen Grund hierfür hatte er nicht. Zwar können durch die Berufstätigkeit hervorgerufene ernsthafte gesundheitliche Beschwerden ein wichtiger Grund für die Aufgabe des Arbeitsplatzes sein. Wenn der Widerspruchsführer jedoch solche gesundheitlichen Beschwerden gehabt hätte, hätte er nicht ohne Arbeitsunfähigkeitszeiten bei der Fa. Streicher tätig sein können. Die Widerspruchsstelle hält deshalb seine Behauptung, die Arbeit habe seiner Gesundheit geschadet, für vorgeschoben.

Deshalb ist der Bescheid vom 07.02.2017 nicht zu beanstanden. Der Widerspruch konnte keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann bei dem Sozialgericht Detmold, Richthofenstraße 3, 32756 Detmold, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden.

Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem diese Entscheidung bekannt gegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen oder Zustellung durch eingeschriebenen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass die Entscheidung nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei Zustellung mit Postzustellungsurkunde bzw. gegen Empfangsbekenntnis ist der Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung.

Gemäß § 92 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) muss die Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde. Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Zeitangabe unterzeichnet sein. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klageschrift sind gemäß § 93 SGG nach Möglichkeit Abschriften für die Beteiligten beizufügen.

In Vertretung

Müller

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